Full text : Grundteilungsgesetz

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Antrag ?? [zurückgezogen]:
im $ 25 Abs. 1 Zeile 2 hinter „24" einzuschalten „24 a
und 28 a“
Antrag 7?8 [abgelehnt]:
einzufügen:
§ 24 a
Der Staatsregierung werden zur Beteiligung
des Staates mit Stammeinlagen bei gemeinnütziigen
 Ansiedlungsgesellschaften in Gemäßheit
des Gesetes vom 28. Mai 1913, betreffend die
Bereitstellung von Staatsmitteln zur Förderung
der Landeskultur und der inneren Kolonisation,
weitere 15 Millionen Mark zur Verfügung gestellt.
Antrag 79 [zurückgezogen]:
einzuschalten:
§ 28 a
Der Staatsregierung wird ein Fonds von
80 Millionen Mark zur Verwendung für nachstehende
 Zwecke zur Verfügung geltellt:
Il. Kommunalverbände und Unternehmungen, die
sich mit innerer Kolonisation befassen und
vom Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten in Ausübung dieser Tätigkeit als gemeinnützige
 Ziele fördernd anerkannt werden
oder sich bei Durchführung dieser Aufgabe
der staatlichen Aufsicht unterwerfen, erhalten
zur Deckung der Kosten, welche huy die
Regelung der öffentlich-rechtlichen Verhältnisse
entstehen, eine Beihilfe von 1000 Af für
jede ordnungsmäßig eingerichtete Stelle.
Soweit die Beihilfen hierfür nicht verwendet
 werden, fließen sie in einen bei jedem
Kommunalverbande oder Anssiedlungsunternehmen
 zu bildenden Ausgleichsfonds, der zur
wirtschaftlichen Förderung der Anssiedler zu
verwenden ist.
Entstehen durch die Ansiedlungen größere
Kosten für außergewöhnliche Wegebauten und
Meliorationen, so können besondere Beihilfen
durch den Minister für Landwirtschasft, Domänen
 und Forsten bewilligt werden;
' Kommunalverbänden, Ansiedlungsunternehmungen
 und gemeinnützigen Baugesellschaften,
 die sich mit dem Bau von Landarbeiterwohnungen
 befassen, können Beihilfen
bis zu 500 j für jede zweckentsprechend
susgesührte Landarbeiterwohnung gewährt
werden.
Eine Beihilfe in gleicher Höhe kann jedem
Kleinsiedler in ländlichen Siedlungen gewährt
werden, der in seinem Hause eine zwecktz:i;teeuüe
 Mietwohnung für Landarbeiter
erstellt.
|1 Landgemeinden, die als Wohnsit von Landarbeitern
 in Frage kommen, können zur Beschaffung
 von Almenden staatliche Beihilfen
bis zur Höhe von 304 des Kaufpreises gewährt
werden, falls sie sich verpflichten, bei der
Verpachtung wirtschastlich selbständige Bewerber
erst dann zu berücksichtigen, wenn die Verpachtung
 an Landarbeiter und andere unselbständige
 Bewerber nicht möglich ist.
Auch können den Gemeinden zur Deckung
des Restes des Kaufkapitals Darlehen zu 3'/.%
gewährt werden.
            
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