Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 C
Soweit tunlich, sind Domänen oder forstfiskalische
 Grundstücke zu diesem KZwecke bereit-IV
 hn k von Landgemeinden oder Kirchengemeinden
 können Beihilfen für die Durchführung
 der Bestrebungen der ländlichen
Wohlfahrtspflege und Heimatspflege in Höhe
von einem Zehntel bis zur Hälfte der Gesamtaufwendungen
 der Antragsteller oder des
Kreises gewährt werden.
Antrag 80 [zurückgezozen]:
folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
dem Landtage statistisches Material vorzulegen,
in welchem Umfange das Aufsaugen bäuerlicher
Stellen erfolgt ist:
a) durch ländliche Großgrundbesitzer,
b) durch andere ländliche Grundbesitzer,
€) durch Städte undandere öffentliche Anstalten,
d) durch industrielle Unternehmungen,
und zwar
1. für die Jahre 1894-1904 (Ära Caprivi),
2. s s > 1905-1913.
Antrag 81 [als § 24a angenommen] :
einzufügen :
§ 27 a
(1) Zur Gewährung von Beihilfen an Unternehmer
 von Ansiedlungen, welche von dem
Minister für gemeinnützig anerkannt sind, wird
der Staatsregierung ein Fonds von 50 Millionen
Mark zur Verfügung gestellt.
Dieser Fonds ist zu verwenden:
1. zur Deckung der Kosten, welche durch
die Regelung der öffentlich-rechtlichen
Verhältnisse in den Siedlungsgebieten
verursacht werden mit der Mazzgabe,
daß für jede ordnungsmäßig eingerichtete
Stelle in der Regel eine Beihilfe von
1000 # zur Verfügung zu stellen ist,
2 fir Hanhestultttsiwtte in den Siedlungs-.
 he Brsyien für Ansiedlung von Landarbeitern
 und zu Beihilfen für Beschafung
 von Mietwohnungen und
Pachtland für Landarbeiter.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die
erforderlichen Mittel im Anleihewege zu beschaffen.

Antrag 82 [zu § 24a angenommen]:
zu Antrag 81 (§ 27 b) folgende Resolution anzunehmen:
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen,
in den Etat des Jahres 1915 zur Durchführung
der Vestrebungen der ländlichen Wohlfahrtspflege
und Heimatspflege besondere Mittel einzustellen
und dem Landtage eine Nachweisung darüber
vorzulegen, in welcher Weise eine Verwendung
dieser Mittel erfolgen soll.

| Q
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.