Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 D 
doch gewährt sie mit Rücksicht auf mögliche Zinsrückstände 
den Kredit nicht bis zur vollen Höhe des Rentenbrief- 
kapitals, beleiht vielmehr die zu erwartenden Rentenbriefe 
nur bis zu 90 1 ihres Kurswertes; noch unverkaufte 
Flächen beleiht sie bis zu '/, bis höchstens */, ihres 
von der Generalkommisssion ermittelten Taxwertes. Die 
Generalkommisssion legt der Seehandlung eine Nachweisung 
der verkauften und unverkauften Rentengüter, der Kauf- 
preise und des Taxwertes vor, die ihr als Unterlage 
sür die Gewährung des Kredits dient, und sie bescheinigt 
den jeweiligen Wert der fertiggestellten Neubauten. 
Den provinziellen Ansiedlungsgesellschaften kann der 
Zwischenkredit bis zu 85 h des Wertes des zu besiedelnden 
Gutes schon dann gewährt werden, wenn die General- 
kommission oder ein Kommisssar dieser Behörde auf Grund 
einer vorläufigen Schätzung begutachtet, daß das Gut zur 
Besiedlung geeignet ist. Dieser Kredit wird aber stets 
nur unter dem Vorbehalt gewährt, daß er den beleih- 
baren Teil der zu erwartenden Rentenbriefe und sonstigen 
Sicherheiten nicht übersteigt. Die Seehandlung kann 
daher im Laufe des Verfahrens, sobald eine angemessene 
Zahl von Rentengutsverträgen abgeschlossen ist, von der 
Generalkommission die Vorlegung einer Nachweisung der 
verkauften Rentengüter verlangen und auf Grund dieser 
Nachweisung den Kredit ermäßigen. 
Der Yinsfuß der als Zwischenkredit gewährten Dar- 
lehen beträgt 3'/,. h. Bei vorübergehender Erschöpfung 
der Mittel des Zwischenkreditfonds pflegte die Seehand- 
lung bisher Bankkredit zu 4'/, oder b h zu den für den 
Zwischenkredit festgesetten Bedingungen zu gewähren. 
Die Rückzahlung des Zwischenkredits an die See- 
handlung findet grundsätlich alsbald nach Ausgabe der 
Rentenbriefe statt, indem die Seehandlung die von der 
Rentenbankdirektion auf Ersuchen der Generalkommisssion 
ihr übersandten Rentenbriefe versilbert, soweit die Deckung 
des Kredits es erfordert. Da so neue Mittel für den 
Zwischenkredit flüssig werden, ist diese Beschleunigung der 
Versilberung erwünscht. Im einzelnen Verfahren wickelt 
sich das Kreditgeschäft in der Regel innerhalb 1’/, bis 
2'/» Jahren von der Einleitung an vollständig ab. 
Schon im Laufe des Verfahrens findet eine Minderung 
des Zwischenkredits durch die bei der Seehandlung ein- 
gehenden Anzahlungen und durch die Zahlungen für die 
bar verkauften Flächen statt. Diese Beträge sind der 
Seehandlung vom Rentengutsausgeber zu überweisen, 
esert hit Seehandlung nicht ausdrücklich auf sie ver- 
zichtet hat. 
In der Hauptsache sollen diese Grundsätze, die sich 
in der Praxis bewährt haben –~ Verluste sind bisher 
nicht entstanden –~ auch nach Vermehrung der Zwischen- 
kreditmittel (§88 24 flg. Gesetzentwurf) beibehalten werden. 
Antrag 1 Nr 8§: 
Darlegung der Grundsätze, nach denen die Königliche 
Staatsregierung die Kursverluste, die bei der Ausgabe 
von Rentenbriefen entstehen, auf den Staat zu über- 
nehmen beabsichtigt. 
Den provinziellen Landgesellschaften, bei denen der 
Staat Gesellschafter ist, ist die Übernahme der Renten- 
briefkursverluste auf die Staatskasse nach folgenden 
Grundsätzen zugesagt. 
Nach den heutigen Geldverhältnissen muß eine 
4 hige Verzinsung des Ansiedlungskredits zugrunde gelegt 
werden. Danach tritt eine Entschädigung für Kursverluste 
ein, wenn bei Ausgabe von 4 higen Rentenbriefen ihre 
Verwertung unter pari und dementsprechend bei Ausgabe 
von 3'/, hHigen Rentenbriefen ihre Verwertung zu einem 
F
	        
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