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doch gewährt sie mit Rücksicht auf mögliche Zinsrückstände
den Kredit nicht bis zur vollen Höhe des Rentenbrief-
kapitals, beleiht vielmehr die zu erwartenden Rentenbriefe
nur bis zu 90 1 ihres Kurswertes; noch unverkaufte
Flächen beleiht sie bis zu '/, bis höchstens */, ihres
von der Generalkommisssion ermittelten Taxwertes. Die
Generalkommisssion legt der Seehandlung eine Nachweisung
der verkauften und unverkauften Rentengüter, der Kauf-
preise und des Taxwertes vor, die ihr als Unterlage
sür die Gewährung des Kredits dient, und sie bescheinigt
den jeweiligen Wert der fertiggestellten Neubauten.
Den provinziellen Ansiedlungsgesellschaften kann der
Zwischenkredit bis zu 85 h des Wertes des zu besiedelnden
Gutes schon dann gewährt werden, wenn die General-
kommission oder ein Kommisssar dieser Behörde auf Grund
einer vorläufigen Schätzung begutachtet, daß das Gut zur
Besiedlung geeignet ist. Dieser Kredit wird aber stets
nur unter dem Vorbehalt gewährt, daß er den beleih-
baren Teil der zu erwartenden Rentenbriefe und sonstigen
Sicherheiten nicht übersteigt. Die Seehandlung kann
daher im Laufe des Verfahrens, sobald eine angemessene
Zahl von Rentengutsverträgen abgeschlossen ist, von der
Generalkommission die Vorlegung einer Nachweisung der
verkauften Rentengüter verlangen und auf Grund dieser
Nachweisung den Kredit ermäßigen.
Der Yinsfuß der als Zwischenkredit gewährten Dar-
lehen beträgt 3'/,. h. Bei vorübergehender Erschöpfung
der Mittel des Zwischenkreditfonds pflegte die Seehand-
lung bisher Bankkredit zu 4'/, oder b h zu den für den
Zwischenkredit festgesetten Bedingungen zu gewähren.
Die Rückzahlung des Zwischenkredits an die See-
handlung findet grundsätlich alsbald nach Ausgabe der
Rentenbriefe statt, indem die Seehandlung die von der
Rentenbankdirektion auf Ersuchen der Generalkommisssion
ihr übersandten Rentenbriefe versilbert, soweit die Deckung
des Kredits es erfordert. Da so neue Mittel für den
Zwischenkredit flüssig werden, ist diese Beschleunigung der
Versilberung erwünscht. Im einzelnen Verfahren wickelt
sich das Kreditgeschäft in der Regel innerhalb 1’/, bis
2'/» Jahren von der Einleitung an vollständig ab.
Schon im Laufe des Verfahrens findet eine Minderung
des Zwischenkredits durch die bei der Seehandlung ein-
gehenden Anzahlungen und durch die Zahlungen für die
bar verkauften Flächen statt. Diese Beträge sind der
Seehandlung vom Rentengutsausgeber zu überweisen,
esert hit Seehandlung nicht ausdrücklich auf sie ver-
zichtet hat.
In der Hauptsache sollen diese Grundsätze, die sich
in der Praxis bewährt haben –~ Verluste sind bisher
nicht entstanden –~ auch nach Vermehrung der Zwischen-
kreditmittel (§88 24 flg. Gesetzentwurf) beibehalten werden.
Antrag 1 Nr 8§:
Darlegung der Grundsätze, nach denen die Königliche
Staatsregierung die Kursverluste, die bei der Ausgabe
von Rentenbriefen entstehen, auf den Staat zu über-
nehmen beabsichtigt.
Den provinziellen Landgesellschaften, bei denen der
Staat Gesellschafter ist, ist die Übernahme der Renten-
briefkursverluste auf die Staatskasse nach folgenden
Grundsätzen zugesagt.
Nach den heutigen Geldverhältnissen muß eine
4 hige Verzinsung des Ansiedlungskredits zugrunde gelegt
werden. Danach tritt eine Entschädigung für Kursverluste
ein, wenn bei Ausgabe von 4 higen Rentenbriefen ihre
Verwertung unter pari und dementsprechend bei Ausgabe
von 3'/, hHigen Rentenbriefen ihre Verwertung zu einem
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