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darniederliegenden Grundstücksverkehr in einer Notlage
befänden, die noch verschärft werden würde, wenn durch
das Grundteilungsgesetz die schließliche Verstaatlichung des
Siedlungswesens eintreten würde. Sie bäten daher, daß
im Grundteilungsgeseß bestimmt werde, daß die Aus-
führung der für die innere Kolonisation notwendigen Ver-
messungen und anderer technischer Arbeiten auch den selb-
ständigen Landmessern übertraaen werden könne.
6. Il 1113. Dex beeidete Auktionator und
Grundstücksmakler Christian Grothe zu
Mülhausen in Thüringen führt aus, daß zwar
in dem gewerbsmäßigen Güterhandel erhebliche Aus-
wüchse vorkämen und oftmals Schädigungen der bäuer-
lichen Besitzer herbeigeführt worden seien, welche ein
Eingreifen der Staatsbehörde rechtfertigen könnten, daß
aber der vorliegende Gesetzentwurf viel zu weit gehe und
geradezu die Existenz derjenigen Grundstücksmakler und ver-
eidigten Auktionatoren in den Provingstädten und in den
ländlichen Bezirken, welche vorwiegend den Verkauf länd-
lichen Grundbesitzes vermitteln und die in diesen Kreisen
ein wohlverdientes Vertrauen der Bevölkerung besäßen, ver-
nichte. Daß die Grundstücksmakler mit den unreellen
Güterhändlern auf eine Stufe gestellt und in das Gesetz
hineingezogen werden sollten, erscheine ungerechtfertigt. Das
Gesetz dürfe sich allein gegen den unre e lle n Güterhandel
richten und nicht den anständigen Gewerbebetrieb der Ver-
miltler schädigen. Es müsse daher das Rücktrittsrecht des
Käufers von dem Kaufvertrage beseitigt werden, wenn die
Vermittlung durch einen Grundstücksmakler für den Grund-
stickls eig entümer nicht Güterhändler erfolge. Er bäte
daher, daß die das Gewerbe der Grundstücksmakler ein-
schränkenden Vorschriften und die angedrohten Strafen be-
seitigt würden, sowie daß der Entwurf eine Fassung erhielte,
der jede unnötige Härte und Schädigung in der Freiheit des
Cigentums vermeide und dem Gesetz eine klare zweifelsfreie
Fassung in bezug auf sein Anwendungsgebiet gebe.
7. IL 1151. Ein Herr Angertal, Berlin. Gneisenau-
straße 88, führt unter Überreichung einer Denkschrift aus,
daß der gewerbsmäßige Handel mit Grundstücken bisher in
der Kolonisierung segensreich gewirkt habe. Wenn auch
einzelne Mißstände wie in jeder Branche, was nicht ge-
leugnet werden solle, vorgekommen wären, so gäben solche
allein doch zu einem neuen Gesetze keine Veranlassung,
welches zur Folge haben würde, daß der gewerbsmäßige
Güterhändler und damit auf die Dauer der Parzellen-
handel zum Nachteil der Parzellenreflektanten verschwinden
würde. Es liege auch keine Veranlassung vor, die Grund-
eigentümer durch ein solches Geseß unter Vormundschaft zu
stellen, welches außerdem zur Folge haben würde, daß der
Wert von Grund und Boden sich verringere und der Grund-
eigentümer den Schaden erleiden würde, insbesondere da-
durch, daß die Grundstücke erheblich von ihrer dinglichen
Sicherheit und Beleihungsfähigkeit einbüßen, und daß
weniger Kapitalisten ihr Geld auf Hypotheken ausleihen
würden. Durch das Grundteilungsgeset in der Vorlage
der Regierung werde besonders ein so großer Preissturz
der kleineren und großen Güter herbeigeführt werden, das;
eine vollständige Deroute entstehen und die innere Koloni-
sation auf viele Jahre hinaus aufgehalten werden würde.
Es dürften deshalb nur Güter für die Kolonisierung be-
stimmt werden, welche über 560 ha groß wären, während
die Grundstücke bis zu 50 ha von den Bestimmungen des
Gesetzes auszuschließen seien. Infolge des Rücktrittsrechts
sei anzunehmen, daß in Zukunft nie mehr ein Vertrag zu-
stande kommen werde. Das Gesetz bedeute den Anfang zur
Verstaatlichung von Grund und Boden und würde weiter
ausgeführt mit logischer Konsequenz zum sozialistischen Zu-
kunftssstaat führen. Er bäte daher, die Vorlage ablehnen
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