Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A | 
darniederliegenden Grundstücksverkehr in einer Notlage 
befänden, die noch verschärft werden würde, wenn durch 
das Grundteilungsgesetz die schließliche Verstaatlichung des 
Siedlungswesens eintreten würde. Sie bäten daher, daß 
im Grundteilungsgeseß bestimmt werde, daß die Aus- 
führung der für die innere Kolonisation notwendigen Ver- 
messungen und anderer technischer Arbeiten auch den selb- 
ständigen Landmessern übertraaen werden könne. 
6. Il 1113. Dex beeidete Auktionator und 
Grundstücksmakler Christian Grothe zu 
Mülhausen in Thüringen führt aus, daß zwar 
in dem gewerbsmäßigen Güterhandel erhebliche Aus- 
wüchse vorkämen und oftmals Schädigungen der bäuer- 
lichen Besitzer herbeigeführt worden seien, welche ein 
Eingreifen der Staatsbehörde rechtfertigen könnten, daß 
aber der vorliegende Gesetzentwurf viel zu weit gehe und 
geradezu die Existenz derjenigen Grundstücksmakler und ver- 
eidigten Auktionatoren in den Provingstädten und in den 
ländlichen Bezirken, welche vorwiegend den Verkauf länd- 
lichen Grundbesitzes vermitteln und die in diesen Kreisen 
ein wohlverdientes Vertrauen der Bevölkerung besäßen, ver- 
nichte. Daß die Grundstücksmakler mit den unreellen 
Güterhändlern auf eine Stufe gestellt und in das Gesetz 
hineingezogen werden sollten, erscheine ungerechtfertigt. Das 
Gesetz dürfe sich allein gegen den unre e lle n Güterhandel 
richten und nicht den anständigen Gewerbebetrieb der Ver- 
miltler schädigen. Es müsse daher das Rücktrittsrecht des 
Käufers von dem Kaufvertrage beseitigt werden, wenn die 
Vermittlung durch einen Grundstücksmakler für den Grund- 
stickls eig entümer nicht Güterhändler erfolge. Er bäte 
daher, daß die das Gewerbe der Grundstücksmakler ein- 
schränkenden Vorschriften und die angedrohten Strafen be- 
seitigt würden, sowie daß der Entwurf eine Fassung erhielte, 
der jede unnötige Härte und Schädigung in der Freiheit des 
Cigentums vermeide und dem Gesetz eine klare zweifelsfreie 
Fassung in bezug auf sein Anwendungsgebiet gebe. 
7. IL 1151. Ein Herr Angertal, Berlin. Gneisenau- 
straße 88, führt unter Überreichung einer Denkschrift aus, 
daß der gewerbsmäßige Handel mit Grundstücken bisher in 
der Kolonisierung segensreich gewirkt habe. Wenn auch 
einzelne Mißstände wie in jeder Branche, was nicht ge- 
leugnet werden solle, vorgekommen wären, so gäben solche 
allein doch zu einem neuen Gesetze keine Veranlassung, 
welches zur Folge haben würde, daß der gewerbsmäßige 
Güterhändler und damit auf die Dauer der Parzellen- 
handel zum Nachteil der Parzellenreflektanten verschwinden 
würde. Es liege auch keine Veranlassung vor, die Grund- 
eigentümer durch ein solches Geseß unter Vormundschaft zu 
stellen, welches außerdem zur Folge haben würde, daß der 
Wert von Grund und Boden sich verringere und der Grund- 
eigentümer den Schaden erleiden würde, insbesondere da- 
durch, daß die Grundstücke erheblich von ihrer dinglichen 
Sicherheit und Beleihungsfähigkeit einbüßen, und daß 
weniger Kapitalisten ihr Geld auf Hypotheken ausleihen 
würden. Durch das Grundteilungsgeset in der Vorlage 
der Regierung werde besonders ein so großer Preissturz 
der kleineren und großen Güter herbeigeführt werden, das; 
eine vollständige Deroute entstehen und die innere Koloni- 
sation auf viele Jahre hinaus aufgehalten werden würde. 
Es dürften deshalb nur Güter für die Kolonisierung be- 
stimmt werden, welche über 560 ha groß wären, während 
die Grundstücke bis zu 50 ha von den Bestimmungen des 
Gesetzes auszuschließen seien. Infolge des Rücktrittsrechts 
sei anzunehmen, daß in Zukunft nie mehr ein Vertrag zu- 
stande kommen werde. Das Gesetz bedeute den Anfang zur 
Verstaatlichung von Grund und Boden und würde weiter 
ausgeführt mit logischer Konsequenz zum sozialistischen Zu- 
kunftssstaat führen. Er bäte daher, die Vorlage ablehnen 
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