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durch Bestimmungen, die; selbst wenn sie gar nicht oder nur
sehr liberal durchgeführt würden, schon durch ihre Existenz
ine erhebliche Rechtsunsicherheit und ein Nachlassen kolonisatorischer
Bestrebungen herbeiführen müßten.
9. II 12388. Der Verband Deutscher Grund -
stücs- und Hypothekenmaklervereine gu
Frankfurt a. M. begrüßt die von dem Gesetze verfolgten
auf eine mittelbare und unmittelbare Förderung
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da aus dem Entwurf ein Mißtrauen gegen die gewerbsmäßigen
Grundstücks v erm ittler hervorgehe, dem jede
gerechtfertigte Grundlage fehle. Wenn der gewerbs -
mäßige Grundstück sh ändler, der ländliche Grundstücke
im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu
Spekulationszwecken ankaufe und wieder mit Gewinn zu
verkaufen suche, und dadurch eine Zerschlagung vornehme,
jo sei es berechtigt, daß ein solcher Vertrag zur Unterdrückung
der Güterschlächterei einer staatlichen Genehmigung
unterworfen werde. Ein gewerbsmäßiger Grundstükls
v erm ittler aber, der den Verkauf oder die Zer-Uzhuuute:
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übliche Vermittlungsprovision erhalte, dürfe in seiner Tätigkeit
nicht eingeschränkt werden, zumal eine Beschränkung
des Vermittlers, da er nicht veräußere, sondern nur vermittle,
nach dem bürgerlichen Rechte und dem Artikel 119
des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche reichsrechtlich
nicht zulässig sei, auch der Grundsatz der Gewerbefreiheit
durch den Gesetentwurf ohne gesetliche Grundlage
durchbrochen werde.
10. I112686. Der Pommersche Hypothekenmaklerverein
in Stettin wendet sich gegen das Gesetß,
da durch dessen Bestimmungen den Immobilienmaklern
sämtliche Rechte genommen würden und der Ruin dieses
Standes herbeigeführt würde, und weil ferner das Gesetz einschneidend
in die Rechtsverhältnisse der Grundsstücksbesitzer
selbst eingreife, weil dann niemand mehr freihändig über
seinen Grund und Boden verfügen könne. Er bezieht sich
gleichfalls auf den erwähnten Aufsatz des bayerischen
Bauernbündlers Abgeordneten Dr Heim.
11. I 1294. Der Schutz verband Deutscher
Grundbesitzer in Cöln führt aus, daß die Steuerüberbürdung
Veranlassung geben könne, Parzellenverkäufe
vorzunehmen, daß aber das Steuergesetz und das Grundteilungsgeseß
den Grundbesitzer, der die Parzellierung nicht
selbst vornehmen könne, in die Zwangsversteigerung treibe.
Es würde also notwendig die Bestimmung zu treffen sein,
daß das Teilungsverbot nicht Platz greift, wenn eine unwirtschaftliche
Steuerüberbürdung vorläge, welche in der Regel
auf der Unterstellung der Baulandqualität, ohne daß in absehbarer
Zeit die Möglichkeit einer Bebauung anzunehmen
sei, beruhe.
12. II 18310. Die Landesstube des Landes
Wursten zu Dorum (Wesermündung) befürchtet,
daß durch zu weitgehende Bestimmungen des Gesetzes die
Tätigkeit der öffentlich ang estellten beeidigten
Versteigerer im Grundstücksverkehr durch das Erfordernis
der behördlichen Genehmigung und das Rücktrittsrecht
ausgeschaltet werden könne, wodurch die ländliche Bevölkerung,
welche diese sachverständigen beeidigten Verssteigerer
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würde.
Die im Grundteilungsgesetz liegende Beeinträchtiqung
ihrer Eigentumsrechte bezw. ihrer freien Willensbestimmung
bedeute für die Bewohner des Landes Wursten (Wesser-4
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