Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A |
darniederliegenden Grundstücksverkehr in einer Notlage
befänden, die noch verschärft werden würde, wenn durch
das Grundteilungsgesetz die schließliche Verstaatlichung des
Siedlungswesens eintreten würde. Sie bäten daher, daß
im Grundteilungsgeseß bestimmt werde, daß die Ausführung
 der für die innere Kolonisation notwendigen Vermessungen
 und anderer technischer Arbeiten auch den selbständigen
 Landmessern übertraaen werden könne.
6. Il 1113. Dex beeidete Auktionator und
Grundstücksmakler Christian Grothe zu
Mülhausen in Thüringen führt aus, daß zwar
in dem gewerbsmäßigen Güterhandel erhebliche Auswüchse
 vorkämen und oftmals Schädigungen der bäuerlichen
 Besitzer herbeigeführt worden seien, welche ein
Eingreifen der Staatsbehörde rechtfertigen könnten, daß
aber der vorliegende Gesetzentwurf viel zu weit gehe und
geradezu die Existenz derjenigen Grundstücksmakler und vereidigten
 Auktionatoren in den Provingstädten und in den
ländlichen Bezirken, welche vorwiegend den Verkauf ländlichen
 Grundbesitzes vermitteln und die in diesen Kreisen
ein wohlverdientes Vertrauen der Bevölkerung besäßen, vernichte.
 Daß die Grundstücksmakler mit den unreellen
Güterhändlern auf eine Stufe gestellt und in das Gesetz
hineingezogen werden sollten, erscheine ungerechtfertigt. Das
Gesetz dürfe sich allein gegen den unre e lle n Güterhandel
richten und nicht den anständigen Gewerbebetrieb der Vermiltler
 schädigen. Es müsse daher das Rücktrittsrecht des
Käufers von dem Kaufvertrage beseitigt werden, wenn die
Vermittlung durch einen Grundstücksmakler für den Grundstickls
 eig entümer nicht Güterhändler erfolge. Er bäte
daher, daß die das Gewerbe der Grundstücksmakler einschränkenden
 Vorschriften und die angedrohten Strafen beseitigt
 würden, sowie daß der Entwurf eine Fassung erhielte,
der jede unnötige Härte und Schädigung in der Freiheit des
Cigentums vermeide und dem Gesetz eine klare zweifelsfreie
Fassung in bezug auf sein Anwendungsgebiet gebe.
7. IL 1151. Ein Herr Angertal, Berlin. Gneisenaustraße
 88, führt unter Überreichung einer Denkschrift aus,
daß der gewerbsmäßige Handel mit Grundstücken bisher in
der Kolonisierung segensreich gewirkt habe. Wenn auch
einzelne Mißstände wie in jeder Branche, was nicht geleugnet
 werden solle, vorgekommen wären, so gäben solche
allein doch zu einem neuen Gesetze keine Veranlassung,
welches zur Folge haben würde, daß der gewerbsmäßige
Güterhändler und damit auf die Dauer der Parzellenhandel
 zum Nachteil der Parzellenreflektanten verschwinden
würde. Es liege auch keine Veranlassung vor, die Grundeigentümer
 durch ein solches Geseß unter Vormundschaft zu
stellen, welches außerdem zur Folge haben würde, daß der
Wert von Grund und Boden sich verringere und der Grundeigentümer
 den Schaden erleiden würde, insbesondere dadurch,
 daß die Grundstücke erheblich von ihrer dinglichen
Sicherheit und Beleihungsfähigkeit einbüßen, und daß
weniger Kapitalisten ihr Geld auf Hypotheken ausleihen
würden. Durch das Grundteilungsgeset in der Vorlage
der Regierung werde besonders ein so großer Preissturz
der kleineren und großen Güter herbeigeführt werden, das;
eine vollständige Deroute entstehen und die innere Kolonisation
 auf viele Jahre hinaus aufgehalten werden würde.
Es dürften deshalb nur Güter für die Kolonisierung bestimmt
 werden, welche über 560 ha groß wären, während
die Grundstücke bis zu 50 ha von den Bestimmungen des
Gesetzes auszuschließen seien. Infolge des Rücktrittsrechts
sei anzunehmen, daß in Zukunft nie mehr ein Vertrag zustande
 kommen werde. Das Gesetz bedeute den Anfang zur
Verstaatlichung von Grund und Boden und würde weiter
ausgeführt mit logischer Konsequenz zum sozialistischen Zukunftssstaat
 führen. Er bäte daher, die Vorlage ablehnen

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