Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 D 
Antrag 4 c Nr 3: 
Kann dem gesetzlichen Vorkaufsrecht durch Landesgesetz 
dinglicher Charakter (§ 12 Schlußsatz) verliehen werden? 
Die Frage ist zu bejahen. Denn da das Landesrecht 
nach Artikel 119 E.G. B.G.B. freie Hand hinsichtlich der 
Art der Veräußerungsbeschränkungen hat, so unterliegt die 
Ausgestaltung des Vorkaufsrechts als dingliches Recht 
keinem Bedenken. 
Antrag 4 d Nr 1: 
Können durch Landesgesetz die reichsgesetzlichen Vor- 
schriften über das Vorkaufsrecht (§8 504 bis 514 B.G.B.) 
abgeändert werden? 
Auch diese Frage ist zu bejahen. Nach Artikel 119 Nr 1 
E.G. B.G.B. ist die Landesgesetzgebung befugt, alle Be- 
stimmungen zu treffen, die eine Beschränkung der Ver- 
äußerung eines Grundstücks schaffen. Entspricht das durch 
die §§ 12 flg. des Entwurfs begründete Recht des Staates 
jener Voraussekung – und das ist, wie bemerkt, der 
Fall , so steht es der Landesgesetzgebung frei, dieses Recht 
unabhängig von den reichsrechtlichen Vorschriften auszu- 
gestalten. Sie ist daher nicht an die Regelung des von dem 
B.G.B. zugelassenen dinglichen Rechtes gebunden. Der Sinn 
der Vorschriften des Entwurfs ist nicht der, daß das reichs- 
rechtliche Vorkaufsrecht eingeführt und demnächst in ein- 
zelnen Beziehungen abgeändert würde, sondern das durch 
den Entwurf geschaffene Recht ist eine auf dem Vorbehalte 
des Artikels 119 ruhende selbständige Rechtsschöpfung, deren 
Ausgestaltung unter Übernahme eines Teiles der Vor- 
schriften des Reichsrechts über das Vorkaufsrecht erfolgt ist: 
Antrag 4 d Nr 2: 
Können die reichsgesetzlichen Vorschriften über die 
Rechtswirksamkeit von Grundbucheintragungen durch 
Landesgeset abgeändert werden (§ 18) ? 
Durch den § 18 des Entwurfs wird die Geltend- 
machung gewisser im Grundbuch eingetragener Rechte (Vor- 
kaufsrecht, Auflassungsvormerkung) gegenüber dem gesetz- 
lichen Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Diese Vorschrift fichert 
zur Verhinderung von Umgehungen einer nach Artikel 119 
E.G. B.G.B. zulässigen Veräußerungsbeschränkung die volle 
Wirkung auch gegenüber solchen Veräußerungen, die auf 
einem der vorbezeichneten Rechte beruhen. Durch sie wird 
im übrigen ebenso wie durch das Vorkaufsrecht eine Ver- 
äußerungsbeschränkung im Sinne des Artikels 119 Nr 1 
E.G. B.G.B. begründet. Denn durch den Ausschluß der 
Geltendmachung eines Vorkaufsrechts oder eines anderen 
Rechtes auf Übertragung des Eigentums wird, wie in der 
Begründung zu § 18 näher ausgeführt ist, eine besondere 
Art der Veräußerung verhindert, nämlich das Zustande- 
kommen einer Veräußerung gegen den Willen des Ver- 
äußerers. Der Umstand, daß die Veräußerungsbeschrän- 
kung eine Rückwirkung auf eingetragene Rechte ausübt, steht 
ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, da die Landesgesetßgebung 
in der Ausgestaltung der nach Artikel 119 E.G. B.G.B. 
zulässigen Veräußerunasbeschränkungen freie Hand hat. 
Antrag 4A d Nr 3: 
Welche Rechtsansprüche stehen dem Käufer nach Aus- 
übung des Vorkaufsrechts hinsichtlich seiner Kosten und 
Auslagen zu? 
1. a) Die durch die Beurkundung des Kauf- 
vertrags entstehenden Gebühren und Stempel fallen 
nach § 449 Satz 2 B.G.B. dem Käufer zur Last. Der Vor- 
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