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Antrag 4 c Nr 3:
Kann dem gesetzlichen Vorkaufsrecht durch Landesgesetz
dinglicher Charakter (§ 12 Schlußsatz) verliehen werden?
Die Frage ist zu bejahen. Denn da das Landesrecht
nach Artikel 119 E.G. B.G.B. freie Hand hinsichtlich der
Art der Veräußerungsbeschränkungen hat, so unterliegt die
Ausgestaltung des Vorkaufsrechts als dingliches Recht
keinem Bedenken.
Antrag 4 d Nr 1:
Können durch Landesgesetz die reichsgesetzlichen Vor-
schriften über das Vorkaufsrecht (§8 504 bis 514 B.G.B.)
abgeändert werden?
Auch diese Frage ist zu bejahen. Nach Artikel 119 Nr 1
E.G. B.G.B. ist die Landesgesetzgebung befugt, alle Be-
stimmungen zu treffen, die eine Beschränkung der Ver-
äußerung eines Grundstücks schaffen. Entspricht das durch
die §§ 12 flg. des Entwurfs begründete Recht des Staates
jener Voraussekung – und das ist, wie bemerkt, der
Fall , so steht es der Landesgesetzgebung frei, dieses Recht
unabhängig von den reichsrechtlichen Vorschriften auszu-
gestalten. Sie ist daher nicht an die Regelung des von dem
B.G.B. zugelassenen dinglichen Rechtes gebunden. Der Sinn
der Vorschriften des Entwurfs ist nicht der, daß das reichs-
rechtliche Vorkaufsrecht eingeführt und demnächst in ein-
zelnen Beziehungen abgeändert würde, sondern das durch
den Entwurf geschaffene Recht ist eine auf dem Vorbehalte
des Artikels 119 ruhende selbständige Rechtsschöpfung, deren
Ausgestaltung unter Übernahme eines Teiles der Vor-
schriften des Reichsrechts über das Vorkaufsrecht erfolgt ist:
Antrag 4 d Nr 2:
Können die reichsgesetzlichen Vorschriften über die
Rechtswirksamkeit von Grundbucheintragungen durch
Landesgeset abgeändert werden (§ 18) ?
Durch den § 18 des Entwurfs wird die Geltend-
machung gewisser im Grundbuch eingetragener Rechte (Vor-
kaufsrecht, Auflassungsvormerkung) gegenüber dem gesetz-
lichen Vorkaufsrecht ausgeschlossen. Diese Vorschrift fichert
zur Verhinderung von Umgehungen einer nach Artikel 119
E.G. B.G.B. zulässigen Veräußerungsbeschränkung die volle
Wirkung auch gegenüber solchen Veräußerungen, die auf
einem der vorbezeichneten Rechte beruhen. Durch sie wird
im übrigen ebenso wie durch das Vorkaufsrecht eine Ver-
äußerungsbeschränkung im Sinne des Artikels 119 Nr 1
E.G. B.G.B. begründet. Denn durch den Ausschluß der
Geltendmachung eines Vorkaufsrechts oder eines anderen
Rechtes auf Übertragung des Eigentums wird, wie in der
Begründung zu § 18 näher ausgeführt ist, eine besondere
Art der Veräußerung verhindert, nämlich das Zustande-
kommen einer Veräußerung gegen den Willen des Ver-
äußerers. Der Umstand, daß die Veräußerungsbeschrän-
kung eine Rückwirkung auf eingetragene Rechte ausübt, steht
ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, da die Landesgesetßgebung
in der Ausgestaltung der nach Artikel 119 E.G. B.G.B.
zulässigen Veräußerunasbeschränkungen freie Hand hat.
Antrag 4A d Nr 3:
Welche Rechtsansprüche stehen dem Käufer nach Aus-
übung des Vorkaufsrechts hinsichtlich seiner Kosten und
Auslagen zu?
1. a) Die durch die Beurkundung des Kauf-
vertrags entstehenden Gebühren und Stempel fallen
nach § 449 Satz 2 B.G.B. dem Käufer zur Last. Der Vor-
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