Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 D H 
auf Beschränkungen der Veräußerung, also des Ver- 
äußerungsgeschäfts. Diese Beschränkungen können die 
Rechtsstellung des Veräußerers oder des Erwerbers beein- 
trächtigen. Notwendig ist nur in jedem Falle, daß die 
Veräußerung in irgend einer Richtung eingeschränkt 
wird. Vergleiche die Ausführungen zu der Frage des An- 
trags 4 a Rr 1. Eine solche Einschränkung liegt in dem 
Rücktrittsrechte, weil es der Auflassung die ihr sonst zu- 
kommende Wirksamkeit nimmt. Denn die Auflassung über- 
trägt, falls zur Zeit ihrer Vornahme das Rücktrittsrecht 
nicht bereits erloschen ist, das Eigentum insofern nicht end- 
gültig, als im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts die 
Eigentumsübertragung rückgängig gemacht wird. 
Antrag 4 b Nr 2: 
Welche Rechtswirkungen treten durch die Ausübung 
des Rücktrittsrechts ein? Wer trägt insbesondere die 
Kosten und Schäden? 
Vird das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeübt, so treten 
gemäß § 10 Abs. 4 des Entwurfs die gleichen Rechts- 
wirkungen ein, wie im Falle der Ausübung eines vertrags- 
mäßigen Rücktrittsrechts. Insbesondere haben nach dem 
für anwendbar erklärten § 346 Sat 1 B.G.B. die Parteien 
einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. 
Ist also das Grundstück bereits auf den Erwerber um- 
geschrieben, so ist dieser verpflichtet, es dem Veräußerer 
zurückaufzulassen. 
Die bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts ent- 
standenen Kosten trägt im Falle der Ausübung des Rechtes 
derjenige, der sie für diesen: Fall in dem Veräußerungs- 
vertrag übernommen hat. Ist eine übernahme nicht er- 
folgt, so trägt nach § 449 B.G.B. die Kosten der Auflassung 
und Eintragung und die Kosten der Beurkundung des 
Kaufes der Käufer. Zu diesen Kosten sind auch der von 
Preußen und vom Reiche erhobene Grundîtücksüber- 
tragungsstempel zu rechnen (Plank, B.G.B.?, § 449 A. 1, 
v. Staudinger, B.G.B. 7/8 $§ 449 A. 2); ob auch die 
Umsatssteuer dazu gehört, ist streitig. Im übrigen fallen 
jedem Teile die von ihm aufgewendeten Kosten zur Last. 
Eine Erstattung durch den anderen Teil kommt nicht 
in Betracht, weil es sich dabei weder um empfangene 
Leistungen im Sinne des § 346 Satz 1 B.G.B. noch um 
Verwendungen im Sinne des § 347 Satz 2 B.G.B. handelt. 
Soweit für das rückgängig gemachte Geschäft Stempel- 
beträge erhoben sind, kann, solange die Auflassung noch 
nicht erfolgt ist, die Rückerstattung wegen Unterbleibens 
der Ausführung des Geschäfts aus Billigkeitsgründen 
bewilligt werden (§8 25 Abs. 2 des preußischen Stempel- 
steuergeseßes vom 30. Juni 1909; s 183 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesrats vom 15. September 1913 
zum Reichsstempelgeseße vom 3. Juli 1913). Hierzu ist 
zu bemerken, daß die nach Ausübung des Rücktritts er- 
forderliche Zurückübertragung des Grundstücks einen Wert- 
stempel nicht erfordert, weil eine freiwillige Veräußerung 
im Sinne der Tarifstelle 8 Abs. 1 des Preußischen Stempel- 
tarifs und der Tarifstelle 11a des Reichsstempeltarifs nicht 
vorliegt. Schäden, die nicht in der Entrichtung der vor- 
erwähnten Kosten bestehen, trägt der Beteiligte, der sie 
gehabt hat, soweit nicht die nach § 10 Abs. 4 des Entwurfs 
anwendbaren Vorschriften des § 346 Satz 2 oder des § 347 
B.G.B. Play greifen. 
Antrag 3 Nr ]] Satz 1: 
Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die „Ver- 
äußerungsbeschränkungen'' ? 
k.
	        
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