Nr 035 D H
auf Beschränkungen der Veräußerung, also des Veräußerungsgeschäfts.
Diese Beschränkungen können die
Rechtsstellung des Veräußerers oder des Erwerbers beeinträchtigen.
Notwendig ist nur in jedem Falle, daß die
Veräußerung in irgend einer Richtung eingeschränkt
wird. Vergleiche die Ausführungen zu der Frage des Antrags
4 a Rr 1. Eine solche Einschränkung liegt in dem
Rücktrittsrechte, weil es der Auflassung die ihr sonst zukommende
Wirksamkeit nimmt. Denn die Auflassung überträgt,
falls zur Zeit ihrer Vornahme das Rücktrittsrecht
nicht bereits erloschen ist, das Eigentum insofern nicht endgültig,
als im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts die
Eigentumsübertragung rückgängig gemacht wird.
Antrag 4 b Nr 2:
Welche Rechtswirkungen treten durch die Ausübung
des Rücktrittsrechts ein? Wer trägt insbesondere die
Kosten und Schäden?
Vird das gesetzliche Rücktrittsrecht ausgeübt, so treten
gemäß § 10 Abs. 4 des Entwurfs die gleichen Rechtswirkungen
ein, wie im Falle der Ausübung eines vertragsmäßigen
Rücktrittsrechts. Insbesondere haben nach dem
für anwendbar erklärten § 346 Sat 1 B.G.B. die Parteien
einander die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Ist also das Grundstück bereits auf den Erwerber umgeschrieben,
so ist dieser verpflichtet, es dem Veräußerer
zurückaufzulassen.
Die bis zur Ausübung des Rücktrittsrechts entstandenen
Kosten trägt im Falle der Ausübung des Rechtes
derjenige, der sie für diesen: Fall in dem Veräußerungsvertrag
übernommen hat. Ist eine übernahme nicht erfolgt,
so trägt nach § 449 B.G.B. die Kosten der Auflassung
und Eintragung und die Kosten der Beurkundung des
Kaufes der Käufer. Zu diesen Kosten sind auch der von
Preußen und vom Reiche erhobene Grundîtücksübertragungsstempel
zu rechnen (Plank, B.G.B.?, § 449 A. 1,
v. Staudinger, B.G.B. 7/8 $§ 449 A. 2); ob auch die
Umsatssteuer dazu gehört, ist streitig. Im übrigen fallen
jedem Teile die von ihm aufgewendeten Kosten zur Last.
Eine Erstattung durch den anderen Teil kommt nicht
in Betracht, weil es sich dabei weder um empfangene
Leistungen im Sinne des § 346 Satz 1 B.G.B. noch um
Verwendungen im Sinne des § 347 Satz 2 B.G.B. handelt.
Soweit für das rückgängig gemachte Geschäft Stempelbeträge
erhoben sind, kann, solange die Auflassung noch
nicht erfolgt ist, die Rückerstattung wegen Unterbleibens
der Ausführung des Geschäfts aus Billigkeitsgründen
bewilligt werden (§8 25 Abs. 2 des preußischen Stempelsteuergeseßes
vom 30. Juni 1909; s 183 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats vom 15. September 1913
zum Reichsstempelgeseße vom 3. Juli 1913). Hierzu ist
zu bemerken, daß die nach Ausübung des Rücktritts erforderliche
Zurückübertragung des Grundstücks einen Wertstempel
nicht erfordert, weil eine freiwillige Veräußerung
im Sinne der Tarifstelle 8 Abs. 1 des Preußischen Stempeltarifs
und der Tarifstelle 11a des Reichsstempeltarifs nicht
vorliegt. Schäden, die nicht in der Entrichtung der vorerwähnten
Kosten bestehen, trägt der Beteiligte, der sie
gehabt hat, soweit nicht die nach § 10 Abs. 4 des Entwurfs
anwendbaren Vorschriften des § 346 Satz 2 oder des § 347
B.G.B. Play greifen.
Antrag 3 Nr ]] Satz 1:
Fällt das Vorkaufsrecht überhaupt unter die „Veräußerungsbeschränkungen''
?
k.