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kaufsberechtigte haftet für diese Kosten dem Käufer gegen-:
über nicht. Dagegen ist er dem Verkäufer gegenüber zu
ihrer Tragung verpflichtet. Denn die Beurkundung erfolgt
in seinem Interesse, weil sie zur Ausschließung des von
ihm sonst zu bezahlenden Auflassungsstempels dient
(s. unter 1 b). Dies kommt dem Käufer insofern zugute,
als er auch im Falle des Nichtbesstehens einer Vertretungs-
pflicht des Verkäufers von diesem die Abtretung des Ersatz-
anspruchs gegen den Vorkaufsberechtigten verlangen kann
(§ 323 Abs. 2 mit § 281 B.G.Y.).
b) Wird das Grundstück unmittelbar an den
Vorkaufsberechtigten zu Eigentum übertragen, so wird ein
Auflassungs stempel nicht erhoben, wenn der Kaufver-
trag und die einseitige Erklärung des Vorkaufsberechtigten
über die Ausübung seines Rechtes vorgelegt wird (Tarif-
stelle 8 des preußischen Stempeltarifs; der Tarifstelle 11a
des Reichsstempeltarifs). Das gleiche gilt für die Auf-
lassung an den Vorkaufsberechtigten auch dann, wenn sie
erst nach vorgängiger Eintragung des in dem Veräußerungs-
vertrage bezeichneten Erwerbers als Eigentümer erfolgt.
Für die der Eintragung des Erwerbers zugrunde
liegende Auflassung ist an sich der Auflassungsstempel
sowohl an Preußen wie an das Reich zu entrichten; auch
er wird jedoch nicht erhoben, wenn der Veräußerungsvertrag
vorgelegt wird (Tarifstelle 8 Abs. 3 des preußischen Stempel-
tarifs; Tarifstelle 11d Abs. 3 des Reichsstempeltarifs).
c) Die für die Auflassung und die Eintragung zu er-
hebenden G e bü hren sind von dem Vorkaufsberechtigten
insoweit zu tragen, als sie se inen Eigentumserwerb be-
treffen. Soweit diese Kosten für den Eigentumserwerb des
Erwerbers zu entrichten sind, werden sie diesem zur
Last bleiben müssen. Der Erwerber kann die Entstehung
der bezeichneten Kosten indessen dadurch vermeiden, daß er
die Auflassung erst entgegennimmt, wenn die Nichtaus-
übung des Vorkaufsrechts feststeht.
2. Die abgesehen von den Kosten dem Erwerber ent-
stehenden Auslagen braucht der Vorkaufsberechtigte nicht zu
erstatten. Eine Ausnahme wird jedoch für die von dem
Erwerber auf das Grundstück gemachten notwendigen Ver-
wendungen anzuerkennen sein (s. § 292 und §8§ 994 flg.
B.G.B.). Der Erwerber kann sich die Auslagen
mindestens zum größten Teile ~ dadurch ersparen, daß
er sich vor ihrer Aufwendung vergewissert, ob von dem Vor-
kaufsrechte Gebrauch gemacht werden wird.
3. Soweit nach dem zu 1 und 2 Gesagten die Kosten
und Auslagen dem Erwerber zur Last fallen, kann er sie
von dem Verkäufer ersetzt verlangen, wenn dieser den auf
dem Bestehen des Vorkaufsrechts beruhenden Mangel in
seinem Rechte nach § 439 Abs. 1 B.G.B. zu vertreten hat
(§ 325 B.G.B.). Im übrigen bleibt es den Beteiligten
überlassen, zu vereinbaren, daß die sämtlichen Kosten dem
Verkäufer zur Last fallen.
Antrag 3 Nr |]:
Ist nicht Voraussetzung eines Vorkaufsrechts ein Kauf,
da der Vorkauf begrifflich nur den Anspruch auf Eintritt
in einen Kaufvertrag bedeutet (vergl. 8 20 des Entwurfs) ?
Antrag 4 e Nr 3:
Welche Wirkungen hat das Vorkaufsrecht beim Tausch-
vertrag oder bei der Einbringung eines Grundstücks in eine
Gesellschaft („sinngemäße‘“ Anwendung der §8§ 12 bis 19) ?
1. Die sinngemäße Anwendung der §8§ 12 bis 19 des
Entwurfs auf Tauschverträge führt dahin, daß der Staat
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