Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 D j 
sein Recht insoweit ausüben kann, als die Rechtsstellung des 
Erwerbers in Frage kommt. Da jeder der beiden 
Vertragschließenden Erwerber ist, so hat der Staat .das 
Recht, zu wählen, in welche der beiden Erwerbersstellungen 
er eintreten will oder ob er in beide Erwerberstellen ein- 
treten will. Gibt A. sein Grundstück X. dem B. und B. sein 
Grundstück Y. dem A. in Tausch, und verpflichtet sich B. 
20 000 M zuzuzahlen, so hat der Staat ein dreifaches 
Wahlrecht. 
Entweder er übt sein Recht insoweit aus, als A. der 
Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück Y. in 
Anspruch und bezahlt, wenn A. ihm nicht freiwillig das 
Grundstück X. zur Verfügung stellt, gemäß § 20 Abhs.. 2 des 
Entwurfs an B. den Wert des Grundstücks X. abzüglich der 
von B. an ihn zu zahlenden 20000. M. Hierdurch wird 
die in der Übertragung des Eigentums des Grundstücks. Y. 
bestehende Leistung des B. an A. unmöglich. Infolgedessen 
verliert nach § 323 Abs. 1 B.G.B. B. den Anspruch auf 
die Gegenleistung, so daß A. das Grundstück X. behält. 
Oder der Staat übt sein Recht insoweit aus, als B. 
der Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück X. 
in Anspruch und bezahlt die von B. geschuldeten 20 000 & 
sowie gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs den Wert des 
Grundstücks Y. an A. Gemäß $§ 323 Abs. 1 B.G.B. behält 
B. das Grundstück Y. 
Oder der Staat übt sein Recht aus sowohl insoweit, 
als A., wie auch insoweit, als B. der Erwerber ist. Als- 
dann erhält er die Grundstücke X. und Y. und bezahlt den 
Wert des Grundstücks Y. und 20 000 l an A. und den 
Wert des Grundstücks X. abzüglich von 20 000 &# an B. 
_ Dieses Wahlrecht des Staates entspricht der Er- 
wägung, daß im Falle eines Tauschvertrags trotz der Ein- 
heitlichteit des schuldrechtlichen Vertrags zwei dingliche 
Übertragungsgeschäfte in Frage kommen und daher gemäß 
Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. auch eine mehrfache Ver- 
äußerungsbeschränkung durch das Landesrecht begründet 
werden kann. Die Veräußerungsbesschränkung liegt ebenso 
wie in dem Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags, in der 
Beseitiqung des Rechtes des Eigentümers, das Grundstück 
an eine beliebige Person zu veräußern. 
2. Das Eigenartige eines Verirages, durch den die 
Verpflichtung übernommen wird, ein Grundstück in eine 
Gesellschaft einzubringen, zeigt sich darin, daß die Gegen- 
leistung der Gesellschaft in der Anrechnung des Wertes des 
Grundstücks auf den Geschäftsanteil des Einbringenden 
besteht. Übt der Staat einem solchen Vertrag gegenüber 
das Vorkaufsrecht aus, so hat das zur Folge, daß er das 
Grundstück erhält und, da er die Gegenleistung zu bewirken 
außerstande ist, gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs dem Ein- 
bringenden den Wert der Gegenleistung, der sich regelmäßig 
mit dem Werte des Grundstücks decken wird, bezahlt. Hier- 
durch wird die in der Einbringung des Grundstücks in die 
Gesellschaft bestehende Leistung des Einbringenden un- 
möglich. Infolgedessen kann dieser gemäß § 323 Abs. 1 
B.G.B. die Anrechnung auf seinen Geschäftsanteil nicht 
verlangen. Ist der Einbringende bisher noch nicht Gesell- 
schafter gewesen, besteht also die Gegenleistung der Gesell- 
schast auch in der Aufnahme des Einbringenden in die 
Gesellschaft, so verliert der Einbringende auch den Anspruch 
auf diese Gegenleistung; auch deren ~– nach freiem 
Ermessen zu schäßender ~ Wert ist daher von dem Staate 
zu bezahlen. Natürlich ist es den Beteiligten unbenommen, 
einen neuen Einbringungsvertrag des Inhalts zu schließen, 
daß der Einbringende den ihm vom Staate gezahlten Geld- 
betrag in die Gesellschaft einbringt und diese ihn dafür als 
Gefsellschafter aufnimmt. 
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