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sein Recht insoweit ausüben kann, als die Rechtsstellung des
Erwerbers in Frage kommt. Da jeder der beiden
Vertragschließenden Erwerber ist, so hat der Staat .das
Recht, zu wählen, in welche der beiden Erwerbersstellungen
er eintreten will oder ob er in beide Erwerberstellen ein-
treten will. Gibt A. sein Grundstück X. dem B. und B. sein
Grundstück Y. dem A. in Tausch, und verpflichtet sich B.
20 000 M zuzuzahlen, so hat der Staat ein dreifaches
Wahlrecht.
Entweder er übt sein Recht insoweit aus, als A. der
Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück Y. in
Anspruch und bezahlt, wenn A. ihm nicht freiwillig das
Grundstück X. zur Verfügung stellt, gemäß § 20 Abhs.. 2 des
Entwurfs an B. den Wert des Grundstücks X. abzüglich der
von B. an ihn zu zahlenden 20000. M. Hierdurch wird
die in der Übertragung des Eigentums des Grundstücks. Y.
bestehende Leistung des B. an A. unmöglich. Infolgedessen
verliert nach § 323 Abs. 1 B.G.B. B. den Anspruch auf
die Gegenleistung, so daß A. das Grundstück X. behält.
Oder der Staat übt sein Recht insoweit aus, als B.
der Erwerber ist. Alsdann nimmt er das Grundstück X.
in Anspruch und bezahlt die von B. geschuldeten 20 000 &
sowie gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs den Wert des
Grundstücks Y. an A. Gemäß $§ 323 Abs. 1 B.G.B. behält
B. das Grundstück Y.
Oder der Staat übt sein Recht aus sowohl insoweit,
als A., wie auch insoweit, als B. der Erwerber ist. Als-
dann erhält er die Grundstücke X. und Y. und bezahlt den
Wert des Grundstücks Y. und 20 000 l an A. und den
Wert des Grundstücks X. abzüglich von 20 000 an B.
_ Dieses Wahlrecht des Staates entspricht der Er-
wägung, daß im Falle eines Tauschvertrags trotz der Ein-
heitlichteit des schuldrechtlichen Vertrags zwei dingliche
Übertragungsgeschäfte in Frage kommen und daher gemäß
Artikel 119 Nr 1 E.G. B.G.B. auch eine mehrfache Ver-
äußerungsbeschränkung durch das Landesrecht begründet
werden kann. Die Veräußerungsbesschränkung liegt ebenso
wie in dem Falle des Abschlusses eines Kaufvertrags, in der
Beseitiqung des Rechtes des Eigentümers, das Grundstück
an eine beliebige Person zu veräußern.
2. Das Eigenartige eines Verirages, durch den die
Verpflichtung übernommen wird, ein Grundstück in eine
Gesellschaft einzubringen, zeigt sich darin, daß die Gegen-
leistung der Gesellschaft in der Anrechnung des Wertes des
Grundstücks auf den Geschäftsanteil des Einbringenden
besteht. Übt der Staat einem solchen Vertrag gegenüber
das Vorkaufsrecht aus, so hat das zur Folge, daß er das
Grundstück erhält und, da er die Gegenleistung zu bewirken
außerstande ist, gemäß § 20 Abs. 2 des Entwurfs dem Ein-
bringenden den Wert der Gegenleistung, der sich regelmäßig
mit dem Werte des Grundstücks decken wird, bezahlt. Hier-
durch wird die in der Einbringung des Grundstücks in die
Gesellschaft bestehende Leistung des Einbringenden un-
möglich. Infolgedessen kann dieser gemäß § 323 Abs. 1
B.G.B. die Anrechnung auf seinen Geschäftsanteil nicht
verlangen. Ist der Einbringende bisher noch nicht Gesell-
schafter gewesen, besteht also die Gegenleistung der Gesell-
schast auch in der Aufnahme des Einbringenden in die
Gesellschaft, so verliert der Einbringende auch den Anspruch
auf diese Gegenleistung; auch deren ~– nach freiem
Ermessen zu schäßender ~ Wert ist daher von dem Staate
zu bezahlen. Natürlich ist es den Beteiligten unbenommen,
einen neuen Einbringungsvertrag des Inhalts zu schließen,
daß der Einbringende den ihm vom Staate gezahlten Geld-
betrag in die Gesellschaft einbringt und diese ihn dafür als
Gefsellschafter aufnimmt.
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