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durch Bestimmungen, die; selbst wenn sie gar nicht oder nur
sehr liberal durchgeführt würden, schon durch ihre Existenz
ine erhebliche Rechtsunsicherheit und ein Nachlassen koloni-
satorischer Bestrebungen herbeiführen müßten.
9. II 12388. Der Verband Deutscher Grund -
stücs- und Hypothekenmaklervereine gu
Frankfurt a. M. begrüßt die von dem Gesetze ver-
folgten auf eine mittelbare und unmittelbare Förderung
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da aus dem Entwurf ein Mißtrauen gegen die gewerbs-
mäßigen Grundstücks v erm ittler hervorgehe, dem jede
gerechtfertigte Grundlage fehle. Wenn der gewerbs -
mäßige Grundstück sh ändler, der ländliche Grund-
stücke im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu
Spekulationszwecken ankaufe und wieder mit Gewinn zu
verkaufen suche, und dadurch eine Zerschlagung vornehme,
jo sei es berechtigt, daß ein solcher Vertrag zur Unter-
drückung der Güterschlächterei einer staatlichen Ge-
nehmigung unterworfen werde. Ein gewerbsmäßiger Grund-
stükls v erm ittler aber, der den Verkauf oder die Zer-
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übliche Vermittlungsprovision erhalte, dürfe in seiner Tätig-
keit nicht eingeschränkt werden, zumal eine Beschränkung
des Vermittlers, da er nicht veräußere, sondern nur ver-
mittle, nach dem bürgerlichen Rechte und dem Artikel 119
des Einführungsgeseßes zum Bürgerlichen Gesetzbuche reichs-
rechtlich nicht zulässig sei, auch der Grundsatz der Gewerbe-
freiheit durch den Gesetentwurf ohne gesetliche Grundlage
durchbrochen werde.
10. I112686. Der Pommersche Hypotheken-
maklerverein in Stettin wendet sich gegen das Ge-
setß, da durch dessen Bestimmungen den Immobilienmaklern
sämtliche Rechte genommen würden und der Ruin dieses
Standes herbeigeführt würde, und weil ferner das Gesetz ein-
schneidend in die Rechtsverhältnisse der Grundsstücksbesitzer
selbst eingreife, weil dann niemand mehr freihändig über
seinen Grund und Boden verfügen könne. Er bezieht sich
gleichfalls auf den erwähnten Aufsatz des bayerischen
Bauernbündlers Abgeordneten Dr Heim.
11. I 1294. Der Schutz verband Deutscher
Grundbesitzer in Cöln führt aus, daß die Steuer-
überbürdung Veranlassung geben könne, Parzellenverkäufe
vorzunehmen, daß aber das Steuergesetz und das Grund-
teilungsgeseß den Grundbesitzer, der die Parzellierung nicht
selbst vornehmen könne, in die Zwangsversteigerung treibe.
Es würde also notwendig die Bestimmung zu treffen sein,
daß das Teilungsverbot nicht Platz greift, wenn eine unwirt-
schaftliche Steuerüberbürdung vorläge, welche in der Regel
auf der Unterstellung der Baulandqualität, ohne daß in ab-
sehbarer Zeit die Möglichkeit einer Bebauung anzunehmen
sei, beruhe.
12. II 18310. Die Landesstube des Landes
Wursten zu Dorum (Wesermündung) befürchtet,
daß durch zu weitgehende Bestimmungen des Gesetzes die
Tätigkeit der öffentlich ang estellten beeidigten
Versteigerer im Grundstücksverkehr durch das Erforder-
nis der behördlichen Genehmigung und das Rücktrittsrecht
ausgeschaltet werden könne, wodurch die ländliche Bevölke-
rung, welche diese sachverständigen beeidigten Verssteigerer
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würde.
Die im Grundteilungsgesetz liegende Beeinträchtiqung
ihrer Eigentumsrechte bezw. ihrer freien Willensbestimmung
bedeute für die Bewohner des Landes Wursten (Wesser-
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