Full text : Grundteilungsgesetz

1 J

mündung) eine unerträgliche beschämende Bevormundung,
welche zwar eine Verhinderung der Güterschlächterei billige,
aber einen gesunden und natürlichen Grundstücksverkehr
durch das reelle Geschäftsgebahren der beeideten öffentlichen
Versteigerer nicht gehindert sehen wolle. Sie bäte daher,
dem Gesetz eine solche Fassung zu geben, daß der land- und
forstwirtschaftliche Grundstücksumsatz, den öffentlich angestellte
 und vereidigte Versteigerer vermitteln, nicht unter
dasselbe falle, sofern er nicht im Interesse eines gewerbsmäßigen
 Güterhändlers erfolgt.
Ferner waren inzwischen eingegangen die Anträge 12,
13, 14 und 15:
Antrag 12:
dem § 3 hinzuzufügen:
4. tt Veräuhertig eines Stéinftäcs. f Geofit
ifrs Ötserzgzöße ud F! tigt ülerstegt !
von Trennstücken nicht stattgefunden hat.
Antrag 13:
im § 4
1. in Zeile 2 nach dem Worte „Zerschlagung"“ einzuschalten:
 nach Plan und Art;
2. in Zeile 2 und 3 statt „den gemeinwirtschaftlichen
Interesssen“ zu seßen „dem Gemeinwohl“.
Antrag 14:
im § 3 statt Nr 1 einzuschalten:
1. zu Zerschlagungen, bei denen die wirtschaftliche
Selbständigkeit des zu zerschlagenden Grundstücks
unberührt bleibt und keine neuen Stellen geschaffen
werden sollen.
Antrag 15:
im § 5 a des Antrags 11 zwischen Abs. 2 und 3 einzu-[ss
 Die Genehmigung kann nach Maßgabe eines
bestimmten Planes unter Bezeichnung der Trennstücke,
 der Parzellenerwerber und des Kaufpreises
oder nach Maßgabe der in der Form des s 313
BGB. abgeschlossenen Veräußerungsverträge erteilt
werden. Im letzteren Falle soll der Grundbuchrichter
 die Auflassung nur entgegennehmen, wenn
die nach §8 313 BGB. erforderliche Urkunde vorgelegt
 wird.
Zu Antrag 13 bemerkte der Berichterstatter, daß
der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ bereits ein
terminus technicus der. Geseßgebung sei, da er in den §8§ 2
und 3 des Rentengutsgesetzes von 1891 und in den §g§ 2, 5
und 8 des Anerbengeseßes vom 8. Juni 1896 vorkomme,
in denen bestimmt sei, daß die Zerschlagung eines Rentengutes
 oder Anerbengutes von der Generalkommisssion nicht
genehmigt werden dürfe, wenn sie den gemeinwirtschaftlichen
Interessen widerspreche. Ob nun das Wort „Gemeinwohl“
als Ersatz für „gemeinwirtschaftliche Interessen“ zu betrachten
 oder als Ergänzung noch hinzuzufügen wäre, werde
von der Entschließung der Kommission nach der Begründung
der Antragsteller abhängen.
© Durch den Antrag 14 solle anscheinend verhindert
tretoes; daß alle Zerschlagungen genehmigungspflichtig
Die Tragweite des Antrages 15 sei noch nicht zu
übersehen, da noch nicht erkennbar sei, ob die Genehmigung
durch die hier vorgeschlagene Maßnahme ersetzt werden solle.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.