Full text: Grundteilungsgesetz

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deutenden Einschränkung zugeben; und selbst wenn er es 
auch zugeben müßte, dann würde das doch zweifellos nicht 
dazu führen müssen, die Vorschläge der Staatsregierung von 
vornherein abzulehnen, sondern lediglich zu der Prüfung, 
f te solhea Vorschriften wirklich ein Bedürfnis vor- 
anden sei. 
Er dürfe bei dieser Gelegenheit darauf hinweisen, daß 
ähnliche und viel eingreifendere Maßnahmen der Gesetz- 
gebung im vorigen Jahrhundert getroffen worden seien. Er 
erinnere an das Edikt von 1807, welches die Gutsunter- 
tänigkeit der Bauern aufhob, an das Regulierungsedikt von 
1811, an die Ablösungsordnung von 1821 und endlich an 
die Ablösungsgeseßzgebung von 1850, Maßnahmen der 
Staatsregierung, die hauptsächlich doch darauf hinausliefen, 
wichtige Privatrechte zum Teil ohne jede Entschädigung auf- 
zuheben. Das seien Akte der Agrargesetggebung, wie sie in 
allen Kulturstaaten sich von Zeit zu HYeit wiederholen 
würden, und er glaube, daß auch die schärfsten Anhänger 
der bestehenden staatlichen Ordnung und diejenigen, welche 
wie er das Eigentum für unverletlich und für eine der 
Grundfesten unserer bestehenden Staatsordnung hielten, 
doch nicht umhin könnten, zuzugeben, daß es Zeiten und 
Verhältnisse gebe, wo auch die Staatsregierung sich mit der 
Verteilung des Grundbesitzes und mit seiner richtigen Ein- 
teilung zu befassen habe. Das sei auch in anderen Ländern 
bereits geschehen. Er verweise auf die Begründung zum 
ersten Abschnitt des Geseßentwurfs, wo eine Reihe von Ge- 
seßen angeführt worden sei, welche sich mit der Besitz- 
verteilung und der Frage befaßten, unter welchen Voraus- 
sezungen eine Zerschlagung stattfinden könne. 
Er möchte bei dieser Gelegenheit auch noch einmal auf 
das bayerische Güterzertrümmerungsgeseß zurückkommen, 
hauptsächlich auch deshalb, weil er, irregeleitet durch die bis- 
herigen Mitteilungen, ebenfalls der Ansicht gewesen sei, daß 
die Wirkung dieses Gesetßes für die ersten Jahre nicht so 
günstig gewesen sei, wie es sich jetßt eigentlich tatsächlich 
herausstelle. Er bitte die Herren, die sich für diese Frage 
interessieren, das Aprilheft der Zeitschrift für innere 
Kolonisation in die Hand zu nehmen, wo sich ein Aufsatz 
finde von einem Regierungsrat Schmetlle, also jedenfalls 
einem Bayern, der mit den Verhältnissen vertraut sei. In 
dieser Abhandlung, die sich mit den Wirkungen des 
bayerischen Güterzertrümmerungsgessetes befasse, sei in 
erster Linie, was auch er vorher schon hervorgehoben habe, 
betont, daß dieses Gesetz nicht bestimmt sei, der weiteren Zer- 
schlagung zu dienen, sondern der weiteren Zerschlagung des 
bäuerlichen Besitzes im allgemeinen Interesse Einhalt 
zu tun. 
Es sei dann statistisch nachgewiesen, daß die schon mehr- 
fach in der Debatte hervorgehobenen Zwangsverssteigerungen 
sich in Wirklichkeit viel harmloser darstellten, als es nach 
den bloßen Zahlen den Anschein habe. Das sei so interessant, 
daß er diese Zahlen mitteilen möchte. Die Zahl der 
Zwangsverssteigerungen habe 190 8, also bevor das 
bayerische Güterzertrümmerungsgesetz in Kraft getreten sei, 
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n a ch dem Inkrafttreten des bayttihdes Güterzertrümme- 
rungsgesetzes, seien es 5 3 4 mit einer Fläche von 3 9 3 1 ha 
gewesen, also nur 20 8 ha me hr als im Jahre 1908; 
und wenn die Zahl der Anwesen, die 1908 518 betragen 
habe und 1912 auf 534 gestiegen sei, dementsprechend um 
16 gestiegen sei, so dürfe nicht außer acht gelassen werden, 
daß die Gesamtfläche, auf welche die Zwangsversteigerungen 
sich erstreckten, ungefähr die gleiche geblieben sei, so daß die 
Vermutung naheliege, daß diese Zwangsversteigerungen 
teilweise auch Besitzungen erfaßt hätten, welche im Wege der 
Zerschlagung gebildet worden seien und wo es sich um die
	        
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