Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
der Wertsteigerung zweifellos auch in Zukunft erhalten. 
Was ihm vielleicht infolge der Vorschläge der Staats- 
regierung genommen werden könnte, das sei der 
Spekulationsaufschlag, den ein Grundbesitz dadurch be- 
komme, daß sich seiner unter Umständen Unternehmer be- 
mächtigen wollten, welche hofften, durch eine möglichst 
teure Ansetzung von Ansiedlern auch noch etwas heraus- 
zuschlagen. Das sei der Krebsschaden der augenblicklichen 
Situation und der Fehler, dem unter allen Umständen auf 
die eine oder andere Weise entgegengetreten werden müsse. 
Es müsse verhindert werden, daß die Agy- 
siedler so angesett würden, daß sie später 
nichtmehr existieren könnten; und das sei ja auch 
der Grund gewesen, weshalb die Staatsregierung sich schon 
seit einigen Jahren den bloßen Ervwerbsgesellschaften 
weniger freundlich gegenübergestellt habe, welche sich mit der 
inneren Kolonisation befaßt hätten, weil die Staats- 
regierung der Meinung gewesen sei, daß, wie auch der Er- 
folg gezeigt habe, dort nicht die volle Garantie dafür be- 
stehe, daß die Ansiedler auch wirklich existenzfähig blieben. 
_ Nun gebe er ja gern zu, daß auch bei den sowohl staat- 
lich betriebenen wie staatlich unterstützten Kolonisations- 
gesellschaften auch in Zukunft Fehler vorkommen könnten; 
es könnten Käufe getätigt werden, bei denen der Wert der 
Grundstücke und vor allem auch ihre Beschaffenheit für die 
Zwecke der inneren Kolonisation verkannt worden sei. Das 
lasse sich nicht ganz verhindern. Aber man habe bei diesen 
Besellschaften doch einmal das Mittel, auf dem Wege der 
Öffentlichkeit und der parlamentarischen Verhandlung dem 
entgegenzutreten, an ihrer Tätigkeit Kritik zu üben, und 
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er diesen Gesellschaften gewähre, auch immer in der Lage 
sei, ihre Tätigkeit genügend zu überwachen. 
" DHhne auf die zur Diskussion stehenden Anträge im 
einzelnen einzugehen, sei er grundsätlich geneigt, alles, was 
darin enthalten sei, wohlwollend zu prüfen; aber er möchte 
gleich bemerken, daß eine Reihe von diesen Vorschlägen auch 
bei der Vorberatung des Gesetzentwurfs bereits erwogen 
worden seien, und daß gerade, was die genehmigende Behörde 
angehe, die Staatsregierung schließlich doch wieder zu dem 
Ergebnis gekommen sei, daß es kaum anders möglich sein 
würde, als in erster Instanz den Regierungspräsidenten, in 
leetsr Instanz den Oberpräsidenten mit der Entscheidung 
zu betrauen. 
Ein zwölftes Kommisssionsmitglied schloß 
ssich der Meinung des Ministers an, daß in wirtschaftlicher 
Beziehung eine Entwertung der Grundstücke durch dieses 
Gesetz nicht eintreten werde, wenn auch bei der Wirkung 
eines Geseßes noch eine ganze Reihe Faktoren mitspielten, 
deren Einfluß vorher schwer einzuschätzen sei. Man werde 
anerkennen müssen, daß dort, wo verhältnismäßig wenig 
Zerschlagungen vorkämen, diese für die Preise der Grund- 
stücke keine. Rolle spielen würden; dort, wo viele Zer- 
splitterungen vorkommen würden, werde es sich fragen, nach 
welcher Richtung hin sie eine Rolle spielten. Man werde 
einerseits annehmen können, daß, wenn durch dieses Gesetz 
eine Anzahl von Zerstückelungen verhindert werde, dann, 
wenn sie vorkämen, für die einzelnen Trennstücke schließlich 
nicht niedrigere, sondern möglicherweise sogar höhere Preise 
geboten würden; andererseits, daß einzelne Bauerngüter 
einen etwas niedrigeren Verkaufspreis erzielen würden. 
Nun halte er es auch persönlich für durchaus nicht 
wünschenswert, daß die Preise, die jezt nun einmal be- 
ständen, überhaupt herabgedrückt würden; denn diese Preis- 
steigerungen seien ja einmal eine Folge der intensiven Ge- 
staltung der Landwirtschaft, aber andererseits, was immer 
zu wenig betont werde, liege sie daran, daß der Geldwert 
an und für sich erheblich gesunken sei, und daß letzterem 
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