Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
der Wertsteigerung zweifellos auch in Zukunft erhalten.
Was ihm vielleicht infolge der Vorschläge der Staatsregierung
 genommen werden könnte, das sei der
Spekulationsaufschlag, den ein Grundbesitz dadurch bekomme,
 daß sich seiner unter Umständen Unternehmer bemächtigen
 wollten, welche hofften, durch eine möglichst
teure Ansetzung von Ansiedlern auch noch etwas herauszuschlagen.
 Das sei der Krebsschaden der augenblicklichen
Situation und der Fehler, dem unter allen Umständen auf
die eine oder andere Weise entgegengetreten werden müsse.
Es müsse verhindert werden, daß die Agysiedler
 so angesett würden, daß sie später
nichtmehr existieren könnten; und das sei ja auch
der Grund gewesen, weshalb die Staatsregierung sich schon
seit einigen Jahren den bloßen Ervwerbsgesellschaften
weniger freundlich gegenübergestellt habe, welche sich mit der
inneren Kolonisation befaßt hätten, weil die Staatsregierung
 der Meinung gewesen sei, daß, wie auch der Erfolg
 gezeigt habe, dort nicht die volle Garantie dafür bestehe,
 daß die Ansiedler auch wirklich existenzfähig blieben.
_ Nun gebe er ja gern zu, daß auch bei den sowohl staatlich
 betriebenen wie staatlich unterstützten Kolonisationsgesellschaften
 auch in Zukunft Fehler vorkommen könnten;
es könnten Käufe getätigt werden, bei denen der Wert der
Grundstücke und vor allem auch ihre Beschaffenheit für die
Zwecke der inneren Kolonisation verkannt worden sei. Das
lasse sich nicht ganz verhindern. Aber man habe bei diesen
Besellschaften doch einmal das Mittel, auf dem Wege der
Öffentlichkeit und der parlamentarischen Verhandlung dem
entgegenzutreten, an ihrer Tätigkeit Kritik zu üben, und
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er diesen Gesellschaften gewähre, auch immer in der Lage
sei, ihre Tätigkeit genügend zu überwachen.
" DHhne auf die zur Diskussion stehenden Anträge im
einzelnen einzugehen, sei er grundsätlich geneigt, alles, was
darin enthalten sei, wohlwollend zu prüfen; aber er möchte
gleich bemerken, daß eine Reihe von diesen Vorschlägen auch
bei der Vorberatung des Gesetzentwurfs bereits erwogen
worden seien, und daß gerade, was die genehmigende Behörde
angehe, die Staatsregierung schließlich doch wieder zu dem
Ergebnis gekommen sei, daß es kaum anders möglich sein
würde, als in erster Instanz den Regierungspräsidenten, in
leetsr Instanz den Oberpräsidenten mit der Entscheidung
zu betrauen.
Ein zwölftes Kommisssionsmitglied schloß
ssich der Meinung des Ministers an, daß in wirtschaftlicher
Beziehung eine Entwertung der Grundstücke durch dieses
Gesetz nicht eintreten werde, wenn auch bei der Wirkung
eines Geseßes noch eine ganze Reihe Faktoren mitspielten,
deren Einfluß vorher schwer einzuschätzen sei. Man werde
anerkennen müssen, daß dort, wo verhältnismäßig wenig
Zerschlagungen vorkämen, diese für die Preise der Grundstücke
 keine. Rolle spielen würden; dort, wo viele Zersplitterungen
 vorkommen würden, werde es sich fragen, nach
welcher Richtung hin sie eine Rolle spielten. Man werde
einerseits annehmen können, daß, wenn durch dieses Gesetz
eine Anzahl von Zerstückelungen verhindert werde, dann,
wenn sie vorkämen, für die einzelnen Trennstücke schließlich
nicht niedrigere, sondern möglicherweise sogar höhere Preise
geboten würden; andererseits, daß einzelne Bauerngüter
einen etwas niedrigeren Verkaufspreis erzielen würden.
Nun halte er es auch persönlich für durchaus nicht
wünschenswert, daß die Preise, die jezt nun einmal beständen,
 überhaupt herabgedrückt würden; denn diese Preissteigerungen
 seien ja einmal eine Folge der intensiven Gestaltung
 der Landwirtschaft, aber andererseits, was immer
zu wenig betont werde, liege sie daran, daß der Geldwert
an und für sich erheblich gesunken sei, und daß letzterem

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