Full text: Grundteilungsgesetz

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tragung eines dinglichen Wiederkaufsrechts, und zwar zum 
Ausgabepreise. Er wolle an diesem Beispiel zeigen, wie 
tatsächlich dadurch für einzelne Fälle eine innere Koloni- 
sation, die vielleicht sehr erwünscht wäre, die innere Koloni- 
sation Privater, einfach lahmgelegt werde. Ein solches 
Reglementieren vertrage ein so schwieriges Gebiet wie das 
der inneren Kolonisation nicht. Man sollte sich darauf be- 
schränken, die innere Kolonisation zu überwachen, sie in 
geordnete Bahnen zu leiten und im nationalen Sinne zu 
fördern. Aber die ausschließliche Übertragung der koloni- 
satorischen Tätigkeit auf die Funktionäre des Staates werde 
die schwersten allgemeinen Gefahren für die innere Koloni- 
sation selbst im Gefolge haben und auch einen sehr schwer- 
wiegenden Preisdruck auf wirtschaftlich schwache Existenzen, 
beides unerwünschte Erscheinungen, die durch die Not der 
Zeit nicht geboten würden. 
Über alle diese sehr ernsten Bedenken habe er sich vor- 
läufig noch nicht hinwegsetzen können. 
Der vierte Redner gab dem Minister darin recht, 
daß der § 1 bei weitem nicht so weitgehende Einschränkungen 
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auch wenn sie durch Grundstücksmakler getätigt würden, 
und daß ferner der Eigentümer auch bei Parzellierungen 
vollständig frei von jeder Genehmigung sei, sofern er sich 
eines Grundstücksmaklers oder -händlers nicht bediene, daß 
also durch das Gesetz nur die gewerbsmäßigen Parzellanten 
getroffen werden sollten, und zwar aus dem Grunde, weil 
erfahrungsmäßig bei diesen zum Schaden der inneren 
Kolonisation übermäßig hohe Gewinne erzielt würden. In 
der Kommission werde wohl Einhelligkeit darüber bestehen, 
daß man dem gewerbsmäßigen Güterhandel da, wo er ge- 
meinschädlich gewirkt habe, mit allem Ernst entgegentreten 
müsse. Gegenüber den Ausführungen des Ministers müsse 
aber doch betont werden, daß überzeugende Statistiken und 
Nachweise für eine allgemein gemeinschädliche Wirkung des 
Güterhandels bisher nicht vorlägen. Die Statistik aus der 
Provinz Sachsen sei vielfach nicht beweisend, denn daß 
die Grundstückshändler bei ihrem Geschäft verdienten, sei 
nicht zu beanstanden, und deshalb sei auch an sich ein staat- 
licher Eingriff nicht gerechtfertigt, wenn die Güter- 
händler große Verdienste machten. Nach seiner Auf- 
fassung würde eine Reprimande durch die Staatsgessetßgebung 
nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Gewinne so groß 
würden, daß die Leute, welche gekauft hätten, nicht mehr 
prästationsfähig blieben, wenn leistungsunfähige Ansiedler 
angesiedelt würden; und dies treffe nach seinen persön- 
lichen Erfahrungen bei der sogenannten Adjazenten- 
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Gründen irgendein ihnen bequem liegendes Landstück er- 
werben wollten, gern bereit und in der Lage, hohe Preise 
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anstanden möchte. Was verhindert werden müsse, sei auf 
der einen Seite, daß leistungsunfähige Ansiedler angesetzt 
würden, es müsse, wie der Minister sich ausgedrückt habe, 
die übermäßige Zertrümmerung in kleine, leistungsunfähige 
Stellen verhütet werden, und weiter müssse nach Möglichkeit 
ttrhutet werden, daß vorhandene selbständige Stellen ver- 
schwänden. 
Aus diesen Gesichtspunkten sei der Antrag 14 er- 
wachsen. Dieser Antrag wolle die Anliegerparzellierung im 
allgemeinen von der Genehmigungspflicht freistellen, auch 
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[assen, wo neue Stellen geschaffen würden und wo be- 
stehende wirtschaftliche Einheiten durch Zerschlagung voll-
	        
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