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allen Umständen lebensfähige Ansiedlungen zu
scha f fen. Der zu bessiedelnde Boden müsse sich überhaupt
für kleine oder bäuerliche Siedlungen eignen und die
Größenverhältnisse es dem Ansiedler ermöglichen, den
Boden in geeigneter Weise zu bewirtschaften. Die von
dem letzten Redner betonte Änseßung von Arbeitern sei
nur ein Teil der Aufgabe; wo es hauptsächlich an
Bauern fehle, werde vielmehr zunächst der Bauernstand
geschaffen werden müssen. Neben der Schaffung von
neuen Stellen sei aber auch darauf Bedacht zu nehmen,
daß vorhandene Stellen und sogenannte Gärtnerstellen,
Bauerngüter erhalten würden und nicht für eine
ungeeignete Parzellierung zerschlagen würden. Überhaupt
sei wohl der Schwerpunkt darauf zu legen, daß eine
gesunde Mischung von kleinem, mittlerem und Großbesitz
geschaffen werde. Daraus folge, daß da, wo genügend
Kleingrundbesit vorhanden sei, tunlichst nicht mehr
parzelliert werden solle, daß aber andererseits da, wo der
Kleinbesit fehle oder nur schwach vertreten sei, er ge-
schaffen werden müsse, allerdings auch da nicht mit der
Virkung, daß der größere Besitz vollständig beseitigt werde.
Diese Ziele seien durch die bisherige Parzellierungs-
tätigkeit zweifellos vielfach erreicht worden; es lasse sich
aber andererseits nicht leugnen, daß auch eine Anzahl
Parzellanten häufig dagegen verstoßen hätte und mehr
auf ihren eigenen Vorteil bedacht gewesen sei. Nur
aus diesem Grunde ergebe sich das Erfordernis einer
besseren Kontrolle der Parzellierungstätigkeit, und einen
weiteren Zweck könne auch der erste Abschnitt des Gesetz-
entwurfs nicht haben. Was das sogenannte „Bauern-
legen“ anlange, so werde ja wohl der Standpuntt all-
gemein geteilt, daß mehr als bisher dafür gesorgt werden
müsse, daß die selbständigen Bauernexistenzen erhalten
blieben; aber man werde das nicht bei Besprechung der
Parzellierungsgenehmigung weiter zu erörtern haben,
sondern gelegentlich der Beratung des dritten Abschnittes,
des Vorkaufsrechts.
Die Kontrolle der Parzellierungstätigkeit dürfe aber
nicht so weit gehen, daß dadurch die berechtigten Interessen
des Grundbesitzerstandes geschädigt würden, Jei vielmehr
tunlichst zu beschränken. Diesem Ziele sollten die Anträge
12 und 14 dienen. Die Verfasser des Antrages 14 glaubten
das Ziel zu erreichen, indem sie die sogenannte Anschluß-
parzellierung freigäben, seine Freunde, die Vertreter des
Antrages 12, indem sie jedem, auch dem gewerbsmäßigen
Parzellanten die Möglichkeit zu Abtrennungen geben
wollten, sofern dadurch nicht mehr als ein bestimmter
Prozentsatz der Stelle und der Fläche in Angriff genommen
würde. Es werde in der Generaldebatte nicht notwendig
sein, die beiden Anträge gegeneinander abzuwägen.
Schließlich sei es ein Erfordernis, daß auch der
solide Grundstückshändler nicht vollständig beseitigt werde.
Wenn man die Siedlungstätigkeit nur in die Hände der
gemeinnützigen Gefellschaften und der NKtleinsiedlungs-
gesellschaften legen wolle, so werde man nicht das Not-
wendige erreichen. Man werde auch in Zukunft den
soliden Parzellanten nicht entbehren können. Es sei nur
notwendig, daß die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Par-
zellanten nicht lediglich von Erwerbszwecken geleitet vor
sich gehe. Wenn vorläufig in den Kreisen dieser Grund-
stückshändler ein gewisses Mißtrauen gegen das vorliegende
Gesetz bestehe, so werde es im Laufe der Zeit schwinden,
wenn sie die praktische Handhabung der Genehmigung
kennen gelernt und sich allmählich die bei der Parzellierung
zu befolgenden Grundsätze angeeignet hätten. Die Grund-
stückshändler würden fi dann hoffentlich in brauchbarer
Mitarbeit betätigen. Es werde auch zur Hebung des
Vertrauens dieser gewerbsmäßigen Grundstückshändler,
zu denen er auch die soliden Parzellierungsbanken rechne,