Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
und parzelliert, und das brauche nicht zum Schaden des 
Dorfes auszuschlagen. Dadurch erwürben sich gerade die 
Landarbeiter des Ortes Grund und Boden; und wenn 
diese Bauerndörfer in der ganzen Zwischenzeit ihre 
Einwohnerzahl hätten behalten können, so sei das darauf 
zurückzuführen, daß hier die soziale Stufenleiter durch 
die Verhältnisse gegeben gewesen sei. Dabei aber sei fast 
immer ein Grundstücksvermittler tätig, der unentbehrlich 
sei. Man habe auch die vereidigten Auktionatoren, die 
die Vertrauensmänner der ganzen Gegend darstellten und 
die auch die Verpachtungen vornähmen. j 
Dann sei die Frage erörtert worden, nach welchen 
Grundsätzen die Genehmigung erteilt werden müßte. Der 
Minister habe zugegeben, es müßte etwas wie ein 
Teilungsplan vorgelegt werden. Das könne gesschehen, 
wenn ein großes Gut für die Zwecke der inneren 
Kolonisation aufgeteilt werden sollee. Wie man aber 
bei einer Bauernstelle in einem Dorfe, bei getrennter 
Lage der Grundstücke von irgendeinem Verteilungsplan 
sprechen könne, sei nicht zu verstehen. Hier könnte eine 
Erschütterung des Grundstücksmarktes und der Preislage 
eintreten, die nicht zu verantworten sei. 
Von den riesenhaften Gewinnen der gewerbsmäßigen 
Güterhändler sei in der Provinz Schleswig-Holstein 
nichts bekannt. Was das bedeuten würde, wenn man 
diese ganze Konkurrenz aus dem Grundstücksmarkt heraus- 
nähme, könne hier nicht übersehen werden, weil dafür 
jede Erfahrung fehle. Wolle man die innere Koloni- 
jation fördern, so sollte man auch hier eine gesunde und 
vernünftige Konkurrenz aufrechterhalten. 
Es sei vielfach davon gesprochen worden, daß die 
Bauernhöfe von den nicht gewerbsmäßigen Grundstücks- 
händlern vorher präpariert würden, um sie zur Zwangs- 
versteigerung zu treiben. Angenommen, es werde nicht 
verkauft, der Grundstückshändler kaufe das Grundstück 
in der Zwangsverssteigerung und werde im Grundbuche 
eingetragen, dann sei er Eigentümer und werde daher 
von den Bestimmungen des Gesetzes nicht getroffen. Denn 
jeder Besitzer könne seinen eigenen Besit, der aufgelassen 
sei, verteilen. Falls dies auch eine Möglichkeit der Um- 
gehvuo sein sollte, gebe der Minister vielleicht darüber 
Auskunft. 
U. sei gesagt worden, auch die gemeinnützigen Ge- 
sellichaften müßten unter das Genehmigungsrecht gestellt 
werden. Diese Vorschläge seien erwägenswert. Man habe 
auch sonst ein Interessse daran, denn der Staat habe durch 
seine Stammeinlagen gewisse pekuniäre Opfer gebracht, 
ohne daß er auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaften 
den genügenden Einfluß gewonnen habe. Wenn nun staat- 
liche Organe, etwa Kulturbehörden, Spezial- oder General- 
kommissionen an der Sache mitwirken könnten, so hätte 
der Staat auch einen gewissen Einfluß auf die Geschäfts- 
führung dieser Gesellschaften, und wenn man überhaupt 
zu einem Genehmigungsrecht komme, liege kein Grund 
vor, diese Gesellschaften auszuschließgen. Es seien viele 
Aufteilungen seitens gemeinnütziger Gesellschaften bekannt, 
die keineswegs einwandsfrei seie. s 
Er habe sich also nicht davon überzeugen können, 
daß der hier vorgeschlagene Weg der Genehmigung ein 
gangbarer Weg der Förderung der inneren Kolonisation 
sei. Andererseits sollte man nicht vergessen, daß das 
Genehmigungsrecht einen Eingriff in das freie Ver- 
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essen vorlägen. 
Der vierte Redner trat den Vorrednern darin bei, 
daß der reelle Güterhandel möglichst geschüttt werden 
müsse, weil er sich nach wie vor im Wirtschaftsleben 
unentbehrlich erweisen werde. Zum Teil aus den Rück- 
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