Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
und parzelliert, und das brauche nicht zum Schaden des
Dorfes auszuschlagen. Dadurch erwürben sich gerade die
Landarbeiter des Ortes Grund und Boden; und wenn
diese Bauerndörfer in der ganzen Zwischenzeit ihre
Einwohnerzahl hätten behalten können, so sei das darauf
zurückzuführen, daß hier die soziale Stufenleiter durch
die Verhältnisse gegeben gewesen sei. Dabei aber sei fast
immer ein Grundstücksvermittler tätig, der unentbehrlich
sei. Man habe auch die vereidigten Auktionatoren, die
die Vertrauensmänner der ganzen Gegend darstellten und
die auch die Verpachtungen vornähmen. j
Dann sei die Frage erörtert worden, nach welchen
Grundsätzen die Genehmigung erteilt werden müßte. Der
Minister habe zugegeben, es müßte etwas wie ein
Teilungsplan vorgelegt werden. Das könne gesschehen,
wenn ein großes Gut für die Zwecke der inneren
Kolonisation aufgeteilt werden sollee. Wie man aber
bei einer Bauernstelle in einem Dorfe, bei getrennter
Lage der Grundstücke von irgendeinem Verteilungsplan
sprechen könne, sei nicht zu verstehen. Hier könnte eine
Erschütterung des Grundstücksmarktes und der Preislage
eintreten, die nicht zu verantworten sei.
Von den riesenhaften Gewinnen der gewerbsmäßigen
Güterhändler sei in der Provinz Schleswig-Holstein
nichts bekannt. Was das bedeuten würde, wenn man
diese ganze Konkurrenz aus dem Grundstücksmarkt herausnähme,
 könne hier nicht übersehen werden, weil dafür
jede Erfahrung fehle. Wolle man die innere Kolonijation
 fördern, so sollte man auch hier eine gesunde und
vernünftige Konkurrenz aufrechterhalten.
Es sei vielfach davon gesprochen worden, daß die
Bauernhöfe von den nicht gewerbsmäßigen Grundstückshändlern
 vorher präpariert würden, um sie zur Zwangsversteigerung
 zu treiben. Angenommen, es werde nicht
verkauft, der Grundstückshändler kaufe das Grundstück
in der Zwangsverssteigerung und werde im Grundbuche
eingetragen, dann sei er Eigentümer und werde daher
von den Bestimmungen des Gesetzes nicht getroffen. Denn
jeder Besitzer könne seinen eigenen Besit, der aufgelassen
sei, verteilen. Falls dies auch eine Möglichkeit der Umgehvuo
 sein sollte, gebe der Minister vielleicht darüber
Auskunft.
U. sei gesagt worden, auch die gemeinnützigen Gesellichaften
 müßten unter das Genehmigungsrecht gestellt
werden. Diese Vorschläge seien erwägenswert. Man habe
auch sonst ein Interessse daran, denn der Staat habe durch
seine Stammeinlagen gewisse pekuniäre Opfer gebracht,
ohne daß er auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaften
den genügenden Einfluß gewonnen habe. Wenn nun staatliche
 Organe, etwa Kulturbehörden, Spezial- oder Generalkommissionen
 an der Sache mitwirken könnten, so hätte
der Staat auch einen gewissen Einfluß auf die Geschäftsführung
 dieser Gesellschaften, und wenn man überhaupt
zu einem Genehmigungsrecht komme, liege kein Grund
vor, diese Gesellschaften auszuschließgen. Es seien viele
Aufteilungen seitens gemeinnütziger Gesellschaften bekannt,
die keineswegs einwandsfrei seie. s
Er habe sich also nicht davon überzeugen können,
daß der hier vorgeschlagene Weg der Genehmigung ein
gangbarer Weg der Förderung der inneren Kolonisation
sei. Andererseits sollte man nicht vergessen, daß das
Genehmigungsrecht einen Eingriff in das freie Verlävsgh.
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essen vorlägen.
Der vierte Redner trat den Vorrednern darin bei,
daß der reelle Güterhandel möglichst geschüttt werden
müsse, weil er sich nach wie vor im Wirtschaftsleben
unentbehrlich erweisen werde. Zum Teil aus den Rück-1
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