Full text : Grundteilungsgesetz

U
auch der unreelle Güterhandel blieben vollständig unberührt,
 soweit es sich um Verkäufe von Gütern im
ganzen handle; und das Bedürfnis, auf die Zerschlagungen
 einzuwirken und sie in geregelte Bahnen zu
lenken, werde niemand bestreiten können.
Er wolle nicht leugnen, daß auch den gemeinnützigen
Siedlungsgesellschaften besonders in den ersten Jahren
ihrer Tätigkeit Mißgriffe und Fehler untergelaufen seien.
Einmal sei das menschlich und zweitens hätten diese
Gesellschaften ein Gebiet betreten, auf dem noch Erfahrungen
 gesammelt werden müßten, auf dem noch
gelernt werden müßte. Die Besiedlungstätigkeit sei auch
eine Art Wisssenschaft geworden. Er sehe deshalb auch
keinen großen Vorwurf darin, wenn in dem einen oder
anderen Falle einer Siedlungsgesellschaft ein Mißgriff
untergelaufen sein sollte. Aber was er gehört habe
und das betreffe auch frühere Verhandlungen im Hause —,
sei meist allgemeiner Natur gewesen; und er könne die
Herren, welche glaubten, Tatsachen für unzweckmäßige
Besiedlungen seitens der staatlich unterstützten Siedlungsgesellschaften
 anführen zu können, nur dringend bitten,
ihm diese zur Kenntnis zu bringen, damit die Staatsregierung
 eventuell im Herbst Auskunft über die einzelnen
 Fälle geben könne.
Von verschiedenen Seiten und vor allem von dem
Vertreter des Antrages 14 sei gewünscht worden, die
Anschlußparzellierungen von der Genehmigung freizugeben.
 Wenn man diesen Antrag näher betrachte, so
werde es sehr bedenklich sein, ihm beizustimmen. Einmal
 habe der Antragsteller selbst zugegeben, daß die
Fassung seines Antrages noch nicht als eine endgültige
angesehen werden könnte, und auch die Worte ,die
wirtschaftliche Selbständigkeit des gu zerschlagenden
Grundstücks“ seien so weit gefaßt, daß man darin kaum
tine desuitue Form für die zu erteilende Genehmigung
nden könne.
Bedenklicher aber sei der Vorschlag selbst, die Anschlußparzellierungen
 von jeder Genehmigung frei zu
lassen. Er habe mit Absicht auf die Provinz Sachsen
exemplifiziert und hervorgehoben, daß von den zirka
12 000 ha, die dort innerhalb 2 Jahren von gewerbsmäßigen
 Güterhändlern erworben worden seien, annähernd
nur 1500 ha für die Ansetzung neuer Stellen verwandt
worden seien, während das übrige gu Anschlußparzellierungen
 benutt worden sei. Es könne wohl
selbst in dieser Provinz, wo besondere Verhältnisse
vorlägen, wie er gern zugebe, keinem Bweifel unterliegen,
 daß, wenn in allen diesen Fällen die Nachsuchung
der Genehmigung zum Ankauf durch den Güterhändler
vorgeschrieben gewesen wäre, sie in vielen Fällen versagt
worden wäre, weil es sich eben um Yerschlagungen
handle, die mit den Interessen der inneren Kolonisation
unvereinbar gewesen seien. Gerade in der Provinz
Sachsen sei die Anschlußparzellierung eine ganz bedenkliche
 Erscheinung geworden, sie diene zur Vergrößerung
bestehender Besißungen, die mehr oder weniger in den
Händen der großen Zuckerfabriken seien, und es würde
da gerade die Aufgabe der Genehmigungsbehörde sein,
darauf hinzuwirken, daß, wenn Grundbesitz zur Teilung
komme, er nicht den umliegenden größeren Besitzungen
zugeschlagen werde, sondern möglichst wieder in die Hände
selbständiger Bauern und Ansiedler komme.
In den anderen Provinzen lägen die Verhältnisse
ähnlich. Die Steigerung der Güterpreise habe es von
selbst mit sich gebracht, daß gerade die gewerbsmäßigen
Grundsstücksspekulanten vielfach gar nicht mehr in der Lage
seien, bei den hohen Preisen, die sie zahlten, mit Erfolg
die Anseßung von Ansiedlern vorzunehmen. Sie beschränkten
 sich zum Teil auf den Verkauf der Güter im

.)
            
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