Nr 035 A
Bezüglich der Rechtsanwälte würde keine Schwierigkeit
entstehen. Sobald ein Rechtsanwalt in dem Grade
als Händler auftrete, daß man seine Tätigkeit als Gewerbebetrieb
ansehen könnte, würde die Anwaltskammer
schon einschreiten und ihm diesen Betrieb untersagen.
Darin würde schon ein Korrektiv liegen.
Die Auktionatoren in Hannover seien an sich schon
ausgenommen, weil sie Beamtenstellen hätten. Es werde
dann aber noch zu erwägen sein, ob man nicht für vereidigte
Auktionatoren das Genehmigungsrecht beseitigen
könnte. Ein sachlicher Unterschied zwischen den beiden
Kategorien bestehe ja doch kaum.
Der Vorredner aus der Kommisssion habe die Stelle
in dem Antrage 14, wonach die Genehmigung bei neuen
Stellen unbedingt notwendig sei, damit begründet, daß
sonst auch leistungsunfähige Ansiedlungen entstehen könnten.
Dieser Grund allein scheine ihm für das Genehmigungsrecht
nicht stichhaltig zu sein. Es sei sehr schwer zu prüfen,
ob der Betreffende leistungsunfähig werde oder nicht;
aber selbst wenn er wirklich einmal leistungsunfähig wäre,
dann sei doch der Vorteil geschaffen, daß eine neue Ansiedlung
mit dem Wohnhaus dastehe, und wenn er nicht
mehr leistungsfähig sei, werde es verkauft, die Ansiedlung
als solche bleibe aber vorhanden, nachdem sie einmal gebildet
sei. Er bitte auch, zu berücksichtigen, wenn man
die Leistungsfähigkeit in den Vordergrund stellen wolle,
daß man dann das Genehmigungsrecht viel weiter ausdehnen
könnte. Denn es sei eine bekannte Erfahrung,
daß ansässige Besitzer sich häufig dadurch leistungsunfähig
machten, daß sie zu einem zu hohen Preise Grundstücke
zukauften, in Verschuldung kämen und dadurch ihre Leistungsfähigkeit
verminderten, ja vielleicht dadurch später ihr ganzes
Anwesen verkaufen müßten. Der Minister habe ja als
Hauptgrundsatz für den Osten aufgestellt: wirtschaftliche
Zerschlagungen seien zu fördern. Daraus ergebe sich, daß
man sie durch das Genehmigungsrecht nicht wieder erschweren
solle.
Der Landwirtschafts minister entgegnete demgegenüber,
daß die Staatsregierung mit den hier gemachten
Vorschlägen keineswegs die Absicht verfolge, und
auch nicht die Wirkung hervorrufen werde, daß die Parzellierungen
im Osten abnähmen, im Gegenteil, sie werde
die Parzellierungen im Osten fördern, und zwar wesentlich
aus dem Gesichtspunkt, dafür zu sorgen, daß nur
wirtschaftlich günstige Parzellierungen vorgenommen
würden und die Ansetzuung von nicht leistungsfähigen
Ansiedlern nach Möglichkeit verhütet werde.
Verschiedene Vorredner hätten wieder Bedenken erhoben,
die er teilweise schon früher berührt habe. Die
Einwendungen, die bezüglich des bayrischen Güterzertrümmerungsgesseßes
gemacht worden seien, erwiesen
sich insofern als nicht ganz begründet, als er aus den
amtlichen Mitteilungen und auch aus der Abhandlung
in der Zeitschrift für innere Kolonisation den Nachweis
erbracht zu haben glaube, daß eine schädliche Wirkung
des bayrischen Gesetzes im allgemeinen nicht habe konstatiert
werden können. Wenn einzelne bayrische Abgeordnete
anderer Ansicht seien, so wolle er dem nicht ohne
weiteres entgegentreten; er lege überhaupt einen ausschlaggebenden
Wert auf die bisherige Wirkung des bayrischen
GBesetzes nicht, sondern habe nur der Meinung entgegentreten
wollen, als wenn nun jetzt schon der Beweis
erbracht wäre, daß das bayrische Gesetz sich als schädlich
erwiesen hätte.
Bei hätt Beurteilung der Vorschläge im ersten Abschnitt
des Gesetentwurfs werde immer daran festgehalten
werden müssen, daß der Güterhandel als solcher nur in
einer Richtung seiner Betätigung getroffen werde, nämlich
in bezug auf die Güterzerschlagungen. Der reelle und
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