Full text: Grundteilungsgesetz

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auch der unreelle Güterhandel blieben vollständig un- 
berührt, soweit es sich um Verkäufe von Gütern im 
ganzen handle; und das Bedürfnis, auf die Zer- 
schlagungen einzuwirken und sie in geregelte Bahnen zu 
lenken, werde niemand bestreiten können. 
Er wolle nicht leugnen, daß auch den gemeinnützigen 
Siedlungsgesellschaften besonders in den ersten Jahren 
ihrer Tätigkeit Mißgriffe und Fehler untergelaufen seien. 
Einmal sei das menschlich und zweitens hätten diese 
Gesellschaften ein Gebiet betreten, auf dem noch Er- 
fahrungen gesammelt werden müßten, auf dem noch 
gelernt werden müßte. Die Besiedlungstätigkeit sei auch 
eine Art Wisssenschaft geworden. Er sehe deshalb auch 
keinen großen Vorwurf darin, wenn in dem einen oder 
anderen Falle einer Siedlungsgesellschaft ein Mißgriff 
untergelaufen sein sollte. Aber was er gehört habe 
und das betreffe auch frühere Verhandlungen im Hause —, 
sei meist allgemeiner Natur gewesen; und er könne die 
Herren, welche glaubten, Tatsachen für unzweckmäßige 
Besiedlungen seitens der staatlich unterstützten Siedlungs- 
gesellschaften anführen zu können, nur dringend bitten, 
ihm diese zur Kenntnis zu bringen, damit die Staats- 
regierung eventuell im Herbst Auskunft über die ein- 
zelnen Fälle geben könne. 
Von verschiedenen Seiten und vor allem von dem 
Vertreter des Antrages 14 sei gewünscht worden, die 
Anschlußparzellierungen von der Genehmigung frei- 
zugeben. Wenn man diesen Antrag näher betrachte, so 
werde es sehr bedenklich sein, ihm beizustimmen. Ein- 
mal habe der Antragsteller selbst zugegeben, daß die 
Fassung seines Antrages noch nicht als eine endgültige 
angesehen werden könnte, und auch die Worte ,die 
wirtschaftliche Selbständigkeit des gu zerschlagenden 
Grundstücks“ seien so weit gefaßt, daß man darin kaum 
tine desuitue Form für die zu erteilende Genehmigung 
nden könne. 
Bedenklicher aber sei der Vorschlag selbst, die An- 
schlußparzellierungen von jeder Genehmigung frei zu 
lassen. Er habe mit Absicht auf die Provinz Sachsen 
exemplifiziert und hervorgehoben, daß von den zirka 
12 000 ha, die dort innerhalb 2 Jahren von gewerbs- 
mäßigen Güterhändlern erworben worden seien, annähernd 
nur 1500 ha für die Ansetzung neuer Stellen verwandt 
worden seien, während das übrige gu Anschluß- 
parzellierungen benutt worden sei. Es könne wohl 
selbst in dieser Provinz, wo besondere Verhältnisse 
vorlägen, wie er gern zugebe, keinem Bweifel unter- 
liegen, daß, wenn in allen diesen Fällen die Nachsuchung 
der Genehmigung zum Ankauf durch den Güterhändler 
vorgeschrieben gewesen wäre, sie in vielen Fällen versagt 
worden wäre, weil es sich eben um Yerschlagungen 
handle, die mit den Interessen der inneren Kolonisation 
unvereinbar gewesen seien. Gerade in der Provinz 
Sachsen sei die Anschlußparzellierung eine ganz bedenk- 
liche Erscheinung geworden, sie diene zur Vergrößerung 
bestehender Besißungen, die mehr oder weniger in den 
Händen der großen Zuckerfabriken seien, und es würde 
da gerade die Aufgabe der Genehmigungsbehörde sein, 
darauf hinzuwirken, daß, wenn Grundbesitz zur Teilung 
komme, er nicht den umliegenden größeren Besitzungen 
zugeschlagen werde, sondern möglichst wieder in die Hände 
selbständiger Bauern und Ansiedler komme. 
In den anderen Provinzen lägen die Verhältnisse 
ähnlich. Die Steigerung der Güterpreise habe es von 
selbst mit sich gebracht, daß gerade die gewerbsmäßigen 
Grundsstücksspekulanten vielfach gar nicht mehr in der Lage 
seien, bei den hohen Preisen, die sie zahlten, mit Erfolg 
die Anseßung von Ansiedlern vorzunehmen. Sie be- 
schränkten sich zum Teil auf den Verkauf der Güter im 
.)
	        
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