Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Intensiver könne die staatliche Aufsicht wohl nicht aus- 
geübt werden, als es hiernach geschehe. Bei der neu 
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Oberpräsident bestätige die Wahl des Geschäftsführers, 
und in seiner Hand liege die allgemeine Aufsicht über 
die Gesellschaft. Unter diesen Umständen sei es doch 
ein Nonsens, eine Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäfts- 
führung unter die Genehmigung zu stellen. 
_ Die Entscheidung dieser Frage sei auch für den 
Finanzminister von Bedeutung. Auch als die Finanz- 
verwaltung das Geld für das 25 Millionen-Gesetz be- 
willigen sollte, seien schon ähnliche Fragen über die 
Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der gemeinnützigen Gesell- 
schaften aufgeworfen worden. Damals habe eine Ve- 
sichtigung der Besiedlungen stattgefunden, namentlich 
derjenigen von der „eigenen Scholle“, hinsichtlich deren 
Bedenken geltend gemacht worden seien. Der Land- 
wirtschaftsminister habe schon gesagt, daß selbstverständlich 
auf dem heiklen Gebiet der inneren Besiedlung Fehler 
vorkämen. Die Staatsregierung müsse aber trotßdem 
Wert darauf legen, daß diese gemeinnützigen Gesellschaften 
wirklich frei im Verkehr des Gütermarktes kaufen und 
besiedeln könnten; und wenn das davon abhängig sein 
solle, daß irgendeine Behörde das verbiete, dann unter- 
binde man sie. Nur bei der Freilassung dieser Gesellschaften 
würde insbesondere für die Finanzverwaltung die Mög- 
lichkeit gegeben sein, mit vollem Zutrauen zu der 
wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaften weitere 
Millionen bereitzustellen. 
Das achte Kommissionsmitglied stand eben- 
falls auf dem Standpunkt, daß diese gemeinnützigen 
Gesellschaften außerhalb der Genehmigungspflicht gestellt 
werden müßten. Der Begründer des Antrages 14 habe 
ja selbst gesagt, daß die Ansiedlungskommission der Ge- 
nehmigungspflicht nicht unterstellt werden sollte; wenn er 
aber glaube, einen Gegensatz konstruieren zu können zwischen 
der Tätigkeit der Ansiedlungskommission und der der 
gemeinnütigen Siedlungsgesellschaften, so könne er ihm 
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wenn sie auch in anderer Weise zum Ausdruck komme als 
bei der Ansiedlungskommission. Jedenfalls sei der Staat 
mit Stammanteilen beteiligt und habe eine erhebliche 
Aufsicht über diese Gesellschaften, und es sei daher eine 
Anomalie, diese von ihm als gemeinnütig hingesstellten 
und von ihm unterstützten Gesellschaften einer besonderen 
Genehmigungspflicht zu unterwerfen. 
Ein Widerspruch würde auch darin liegen, daß nun- 
"mehr die Genehmigungsbehörde zu entscheiden habe, ob 
im Einzelfall eine gemeinnützige Tätigkeit dieser Gesell- 
schaften vorliege oder nicht. Wenn davon gesprochen sei, 
daß auch diese Gesellschaften Irrtümern unterworfen seien, 
so sei das in noch weit höherem Maße der Jall bei der 
Genehmigungsbehörde, die sich doch nicht ausschließlich 
mit Fragen der inneren Kolonisation beschäftige und 
praktische Erfahrungen auf diesem Gebiete nicht habe. 
Es würden daher die verschiedensten Behörden mit- und 
gegeneinander wirken, was Ursache zu großer Verwirrung 
geben und das nationale Werk der inneren Kolonisation 
storet konue. ia 14 sei auch von seinem Begründer selbst 
als verbesserungsbedürftig bezeichnet worden. Dem Vor- 
schlage, ihn für die erste Lesung anzunehmen, um bis zur 
zweiten Lesung eine bessere Fassung zu finden, könne er 
sich nicht anschließen. s s 
Die Freigabe der Adjazentenparzellierung mache die 
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