Full text : Grundteilungsgesetz

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werde dadurch ausgeschlossen. Es werde auch verhindert,
daß Land für die Besiedelung frei werde. Solches werde
in großem Umfange für die Adjazentenankäufe verwandt
werden, während doch neue Stellen geschaffen werden
Jollten. Es werde als weiterer übelstand hinzukommen,
daß sich die Händler nunmehr auf die freigegebenen
Parzellierungen stürzen würden. Die Folge werde die
sein, daß die Parzellen im Preise steigen würden, während
der kleine Grundbesit schwerer verkaufen könne und infolgedessen
 eine Werteinbuße erleiden werde.
Dann sei die Frage aufgeworfen worden, wer denn
entscheiden solle, ob eine selbsständige Stelle verbleibe oder
nicht. Mindestens müßte doch eine Behörde angegeben
werden, die ein Zeugnis darüber ausstelle.
Was die Umgehungen anlange, so hätten sich die
Antragsteller die Folgen des Antrages 14 wohl noch
nicht hinreichend überlegt. Der Parzellant würde die
erwähnten 10 000 Morgen ungehindert bis auf 500 verkaufen
 können. Die Parzellenerwerber seien dann in der
Lage, je nach ihrem Geschmack oder ihrer Neigung diese
erworbene Fläche zu zerschlagen oder mit schon vorhandenen
 Stellen ‘zu vereinigen und zwar ohne Genehmigung,
 weil sie die Eigentümer seien. Er müssse
fru! auf die bedenklichen national-politischen Folgen
inweisen.
Es würde jemand, der in einem Dorfe zur Miete
wohne, eine Parzelle erwerben und dadurch eine landwirtschaftliche
 Stelle schaffen können oder es würde ein
auf der Parzelle stehendes kleines Wohnhaus in ein
Mehrfamilienhaus ausgebaut werden. Die bekannten
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ständen dem
nicht entgegen. Endlich werde eine allmähliche Teilung
eines Grundstücks ohne Genehmigung ermöglicht werden.
Der vierzehnte ?.cdner teilte die gegen den Antrag
 14 vorgebrachten Bedenken und wies noch auf Folgendes
 hin: es habe eine Zerschlagung unter den hier
geforderten Voraussetzungen stattgesunden. Dabei sei
von dem Veräußerer nicht davon gesprochen worden, ob
die veräußerte Parzelle zu einer neuen Stelle verwendet
werden solle. Er habe stillschweigend angenommen, daß
die veräußerte Parzelle von dem Erwerber zu seinem
eigenen Grundbesitz geschlagen werden solle; eine Genehmigung
 sei daher nicht erforderlich gewesen. Nach
der Veräußerung sei der Erwerber aber frei in der Verfügung
 über das erworbene Grundstück, er könne also auf
diesem jettt nach Belieben eine neue Stelle gründen. Da
könne von irgendeiner strafbaren Handlung, einer Zuwiderhandlung
 gegen die Genehmigungspflicht nicht die
Rede sein. Umgehung sei. also hier Tür und. Tor
geöffnet.
Ferner sei ihm nicht klar, wie man die Genehmigung
in dem Umfange, wie sie in dem Gesetzentwurf geplant
sei, durchführen wolle. H. B. ein Grundstückshändler
habe ein Gut gekauft zwecks Zerschlagung. Er zerschlage
es in durchaus erwünschter Weise, und zwar in 20 künftige
Stellen. Es entständen Gebilde, die durchaus den Anforderungen
 für die Gegend in gemeinwirtschaftlicher Hinsicht
 entsprächen. Nun fange er an, zu veräußern. Der
erste der Genehmigungsbehörde vorgelegte Kaufvertrag
entspreche allen Anforderungen, nur der Preis sei zu
hoch. Deshalb werde die Genehmigung versagt. Welche
Preisnormierung solle der Mann nun für die anderen
19 Stellen vornehmen, soll ihm da etwa eine Taxe von
der Behörde gesetßt werden? Das sei doch ein zu weitgehender
 Eingriff in die Verfügung über den Grundbesitz.
 Er könne kaum annehmen, daß die Staatsregierung
 so weit gehen wolle, doch müsse man das nach
der Erläuterung zu § 4 (Seite 16) fast annehmen, denn
hier werde gesacn.
            
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