Full text : Grundteilungsgesetz

Nr 035 A
Intensiver könne die staatliche Aufsicht wohl nicht ausgeübt
 werden, als es hiernach geschehe. Bei der neu
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Oberpräsident bestätige die Wahl des Geschäftsführers,
und in seiner Hand liege die allgemeine Aufsicht über
die Gesellschaft. Unter diesen Umständen sei es doch
ein Nonsens, eine Gesellschaft hinsichtlich ihrer Geschäftsführung
 unter die Genehmigung zu stellen.
_ Die Entscheidung dieser Frage sei auch für den
Finanzminister von Bedeutung. Auch als die Finanzverwaltung
 das Geld für das 25 Millionen-Gesetz bewilligen
 sollte, seien schon ähnliche Fragen über die
Zweckmäßigkeit der Tätigkeit der gemeinnützigen Gesellschaften
 aufgeworfen worden. Damals habe eine Vesichtigung
 der Besiedlungen stattgefunden, namentlich
derjenigen von der „eigenen Scholle“, hinsichtlich deren
Bedenken geltend gemacht worden seien. Der Landwirtschaftsminister
 habe schon gesagt, daß selbstverständlich
auf dem heiklen Gebiet der inneren Besiedlung Fehler
vorkämen. Die Staatsregierung müsse aber trotßdem
Wert darauf legen, daß diese gemeinnützigen Gesellschaften
wirklich frei im Verkehr des Gütermarktes kaufen und
besiedeln könnten; und wenn das davon abhängig sein
solle, daß irgendeine Behörde das verbiete, dann unterbinde
 man sie. Nur bei der Freilassung dieser Gesellschaften
würde insbesondere für die Finanzverwaltung die Möglichkeit
 gegeben sein, mit vollem Zutrauen zu der
wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaften weitere
Millionen bereitzustellen.
Das achte Kommissionsmitglied stand ebenfalls
 auf dem Standpunkt, daß diese gemeinnützigen
Gesellschaften außerhalb der Genehmigungspflicht gestellt
werden müßten. Der Begründer des Antrages 14 habe
ja selbst gesagt, daß die Ansiedlungskommission der Genehmigungspflicht
 nicht unterstellt werden sollte; wenn er
aber glaube, einen Gegensatz konstruieren zu können zwischen
der Tätigkeit der Ansiedlungskommission und der der
gemeinnütigen Siedlungsgesellschaften, so könne er ihm
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wenn sie auch in anderer Weise zum Ausdruck komme als
bei der Ansiedlungskommission. Jedenfalls sei der Staat
mit Stammanteilen beteiligt und habe eine erhebliche
Aufsicht über diese Gesellschaften, und es sei daher eine
Anomalie, diese von ihm als gemeinnütig hingesstellten
und von ihm unterstützten Gesellschaften einer besonderen
Genehmigungspflicht zu unterwerfen.
Ein Widerspruch würde auch darin liegen, daß nun-"mehr
 die Genehmigungsbehörde zu entscheiden habe, ob
im Einzelfall eine gemeinnützige Tätigkeit dieser Gesellschaften
 vorliege oder nicht. Wenn davon gesprochen sei,
daß auch diese Gesellschaften Irrtümern unterworfen seien,
so sei das in noch weit höherem Maße der Jall bei der
Genehmigungsbehörde, die sich doch nicht ausschließlich
mit Fragen der inneren Kolonisation beschäftige und
praktische Erfahrungen auf diesem Gebiete nicht habe.
Es würden daher die verschiedensten Behörden mit- und
gegeneinander wirken, was Ursache zu großer Verwirrung
geben und das nationale Werk der inneren Kolonisation
storet konue. ia 14 sei auch von seinem Begründer selbst
als verbesserungsbedürftig bezeichnet worden. Dem Vorschlage,
 ihn für die erste Lesung anzunehmen, um bis zur
zweiten Lesung eine bessere Fassung zu finden, könne er
sich nicht anschließen. s s
Die Freigabe der Adjazentenparzellierung mache die
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