Full text: Grundteilungsgesetz

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werde dadurch ausgeschlossen. Es werde auch verhindert, 
daß Land für die Besiedelung frei werde. Solches werde 
in großem Umfange für die Adjazentenankäufe verwandt 
werden, während doch neue Stellen geschaffen werden 
Jollten. Es werde als weiterer übelstand hinzukommen, 
daß sich die Händler nunmehr auf die freigegebenen 
Parzellierungen stürzen würden. Die Folge werde die 
sein, daß die Parzellen im Preise steigen würden, während 
der kleine Grundbesit schwerer verkaufen könne und in- 
folgedessen eine Werteinbuße erleiden werde. 
Dann sei die Frage aufgeworfen worden, wer denn 
entscheiden solle, ob eine selbsständige Stelle verbleibe oder 
nicht. Mindestens müßte doch eine Behörde angegeben 
werden, die ein Zeugnis darüber ausstelle. 
Was die Umgehungen anlange, so hätten sich die 
Antragsteller die Folgen des Antrages 14 wohl noch 
nicht hinreichend überlegt. Der Parzellant würde die 
erwähnten 10 000 Morgen ungehindert bis auf 500 ver- 
kaufen können. Die Parzellenerwerber seien dann in der 
Lage, je nach ihrem Geschmack oder ihrer Neigung diese 
erworbene Fläche zu zerschlagen oder mit schon vor- 
handenen Stellen ‘zu vereinigen und zwar ohne Ge- 
nehmigung, weil sie die Eigentümer seien. Er müssse 
fru! auf die bedenklichen national-politischen Folgen 
inweisen. 
Es würde jemand, der in einem Dorfe zur Miete 
wohne, eine Parzelle erwerben und dadurch eine land- 
wirtschaftliche Stelle schaffen können oder es würde ein 
auf der Parzelle stehendes kleines Wohnhaus in ein 
Mehrfamilienhaus ausgebaut werden. Die bekannten 
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ständen dem 
nicht entgegen. Endlich werde eine allmähliche Teilung 
eines Grundstücks ohne Genehmigung ermöglicht werden. 
Der vierzehnte ?.cdner teilte die gegen den An- 
trag 14 vorgebrachten Bedenken und wies noch auf Fol- 
gendes hin: es habe eine Zerschlagung unter den hier 
geforderten Voraussetzungen stattgesunden. Dabei sei 
von dem Veräußerer nicht davon gesprochen worden, ob 
die veräußerte Parzelle zu einer neuen Stelle verwendet 
werden solle. Er habe stillschweigend angenommen, daß 
die veräußerte Parzelle von dem Erwerber zu seinem 
eigenen Grundbesitz geschlagen werden solle; eine Ge- 
nehmigung sei daher nicht erforderlich gewesen. Nach 
der Veräußerung sei der Erwerber aber frei in der Ver- 
fügung über das erworbene Grundstück, er könne also auf 
diesem jettt nach Belieben eine neue Stelle gründen. Da 
könne von irgendeiner strafbaren Handlung, einer Zu- 
widerhandlung gegen die Genehmigungspflicht nicht die 
Rede sein. Umgehung sei. also hier Tür und. Tor 
geöffnet. 
Ferner sei ihm nicht klar, wie man die Genehmigung 
in dem Umfange, wie sie in dem Gesetzentwurf geplant 
sei, durchführen wolle. H. B. ein Grundstückshändler 
habe ein Gut gekauft zwecks Zerschlagung. Er zerschlage 
es in durchaus erwünschter Weise, und zwar in 20 künftige 
Stellen. Es entständen Gebilde, die durchaus den An- 
forderungen für die Gegend in gemeinwirtschaftlicher Hin- 
sicht entsprächen. Nun fange er an, zu veräußern. Der 
erste der Genehmigungsbehörde vorgelegte Kaufvertrag 
entspreche allen Anforderungen, nur der Preis sei zu 
hoch. Deshalb werde die Genehmigung versagt. Welche 
Preisnormierung solle der Mann nun für die anderen 
19 Stellen vornehmen, soll ihm da etwa eine Taxe von 
der Behörde gesetßt werden? Das sei doch ein zu weit- 
gehender Eingriff in die Verfügung über den Grund- 
besitz. Er könne kaum annehmen, daß die Staats- 
regierung so weit gehen wolle, doch müsse man das nach 
der Erläuterung zu § 4 (Seite 16) fast annehmen, denn 
hier werde gesacn.
	        
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