Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
sie vernünftig bewirtschaftet werden könnten. Eine andere 
Frage sei die, ob der spezielle Käufer der einzelnen 
Parzelle dort werde bestehen können. Das hänge nicht 
allein vom Kaufpreis ab, sondern von seiner Solvenz, 
von dem Zinsfuß, den er bezahlen müsse, und von seiner 
Fähigkeit zu wirtschaften. Alle diese Momente würden 
gleichmäßig berücksichtigt werden müssen, wenn man die 
wirtschaftliche Exristenz des Mannes prüfen wolle. Daraus 
nun den Kaufpreis allein herauszugreifen, scheine ihm 
nicht angängig zu sein. Fasse man den Mann in seiner 
einzelnen Existenzfähigkeit auf, dann müsse man alle 
seine persönlichen Verhältnisse und Fähigkeiten mit prüfen. 
Wenn aber auch ein erxistenzfähiger Ansiedler angesetzt 
werde, so sei damit nicht gehindert, daß er an einen 
anderen verkaufe, der vielleicht doch nicht bestehen könne. 
Man sJollte von dieser Prüfung gänzlich Abstand nehmen, 
auch den Kaufpreis nicht prüfen, sondern sich zurückziehen 
auf die richtige Grundbesitzverteilung, den Urgedanken 
des Geseßzes. Er stimme auch der Auffassung des 
Ministers darin nicht zu, sondern wünsche, daß schon in 
der Fassung des Gesetzes zum Ausdruck gebracht werde, 
daß es sich lediglich um eine richtige, dem Staatswohl 
entsprechende Grundbesitzverteilung handeln Jolle, nicht um 
die Existenzfähigkeit des einzelnen. 
Ein achtz e hnt er Redner widersprach der An- 
sicht, daß der gewerbsmäßige Grundstückshändler und 
-vermittler auch noch bestehen könne, wenn die Vorschriften 
dieses Entwurfs, besonders des § 3, im ganzen Umfange 
Gesetzeskraft erhielten. Tatsächlich werde dieser Stand 
ausgeschaltet werden. Er könne überhaupt bei dem Ge- 
nehmigungsverfahren um so weniger konkurrieren, wenn 
die öffentlichen Besiedlungsgesellschaften von der Genehmi- 
gung frei seien. Wolle man Grundsätze einführen, nach 
denen diese Genehmigung erteilt werden Jolle oder nicht, 
so dürfte der einzige Grundsatz der sein, daß es keinen 
Grundsatz gebe, sondern lediglich das Ermessen der Staats- 
regierung oder derjenigen Behörde, die diese Angelegen- 
heit zu genehmigen haben würde. Etwas anderes sei 
auch nicht möglich. Man könne unmöglich allgemeine 
gesetzliche Bestimmungen treffen. die für alle möglichen 
Verhältnisse vaßten. 
Der Grund, weshalb allgemein die Einbeziehung der 
gemeinnützigen Gesellschaften angestrebt werde, liege darin, 
daß man für fie kein Monopol einführen wolle. 
Wenn ssie ein solches erst hätten, seien sie ganz unter sich, 
die öffentliche Kritik sei beschränkt, und auch die parla- 
mentarische Kontrolle wäre dann natürlich nur noch in 
beschränktem Umfange möglich. Wenn als Genehmigungs- 
behörde die Regiminalbehörde, der Regierungspräsident 
und der Oberpräsident, eingeseßt würde, so brauche die 
Staatsregierung wohl keine schädigende Wirkung ihrer 
gemeinnützigen Gesellschaften zu befürchten: diese Prüfung 
würden sich die Gesellschaften doch wohl gefallen lassen 
können und müssen. Wenn billiger Grundbesitz geschaffen 
werden solle und ein lebensfähiger Ansiedler angesetzt 
werden solle, dann müsse er auch unter dauernder Kon- 
trolle gehalten werden, weil der Mann sonst seine billig 
erworbene Parzelle verkaufe und man nachher vielleicht 
einen leistungsschwächeren Ansiedler dort habe als vorher. 
Alles dies vollziehe sich selbstverständlich im Bezirk der 
Ansiedlungskommission und auch im Bezirk dieser gemein- 
nützigen Besiedlungsgesellschaften, denen ja die Staats- 
regierung auch wesentliche Mittel zur Verfügung stelle. 
Ohne wesentliche Mittel werde ja auf die Dauer der gute 
Zweck überhaupt nicht zu erreichen sein. Für Posen und 
Westpreußen werde eine Milliarde kaum reichen. Weder 
der mittlere noch der kleine Bauer, auch der Großgrund- 
besißer könne. von Ausnahmen abgesehen, dann nicht 
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