Full text: Grundteilungsgesetz

r. 
parzellieren, er werde lediglich diesen staatlichen Gesell: 
schaften zugetrieben. 
Der Landwirtschaftsminister meinte, nach den 
Ausführungen verschiedener Redner könnte man fast den 
Eindruck gewinnen, als wenn den gemeinnützigen Be- 
siedlungsgesellschaften gegenüber besondere Vorsicht ge- 
boten sei. Das gehe wirklich zu weit. Redner teilt 
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Pommerschen 
Landgessellscha t mit. Wenn man wvoraussete, daß 
diese Herren der Öffentlichkeit gegenüber doch auch in 
ihrer Tätigkeit als Gesellschaftsmitglieder verantwortlich 
seien und auch statutenmäßig keinen anderen Zweck ver- 
folgen dürften, als gemeinnützig zu besiedeln, so könnten 
doch diese Gesellschaften nicht in einem Atem genannt 
werden mit den Erwerbsgefsellschaften, die die Parzellierung 
in erster Linie zu dem Zweck betrieben, die nötigen 
Dividenden für ihr Aktienkapital herauszuschlagen. 
Er gebe gern zu, der Begriff der Genehmigung sei 
schwer zu fassen, und es werde nicht ganz leicht sein, die 
Genehmigung nach bestimmten Grundsätzen stattfinden zu 
lassen. Immerhin habe der zweite Redner ja schon einen 
Gesichtspunkt angegeben, der zweifellos in erster Linie 
ausschlaggebend sein müsse. Aber er glaube nicht, daß 
man mit diesem Gesichtspunkt allein fertig werden könne. 
Man werde sich bei der Genehmigung auch die Frage 
vorlegen müssen, ob es möglich sei, so anzusetßen, daß 
die Ansiedler auch existieren könnten. Man brauche dabei 
gar nicht immer bestimmte Summen ins Auge zu fassen. 
Es werde Leuten, die mit dem Gebiete der Besiedlung 
bekannt seien, sehr leicht sein, die Frage im einzelnen 
Falle zu entscheiden, ob bei einem Kaufpreis, der bezahlt 
worden sei, die Möglichkeit wäre, bestimmte Ansiedler mit 
Erfolg anzuseten oder nicht. 
Erbitte jedenfalls dringend, der Genehmigungsbehörde 
nach dieser Richtung hin keine zu großen Beschränkungen 
aufzuerlegen. Das würde für die Staatsregierung kaum 
trieägltsh sein und auch den Erfolg des Gesetzes in Frage 
stellen. 
Er bitte auch zu bedenken, daß auch die gemein- 
nützigen Gesellschaften, denen die Staatsregierung nach 
ihren Vorschlägen eine besondere Bevorzugung bezüglich 
der Genehmigung habe einräumen wollen, insofern 
den übrigen Besiedlungsgesellschaften und dem gewerbs- 
mäßigen Güterhandel ganz gleich gestellt seien : sie bedürften 
für die Ansiedlung ebenso der Genehmigung wie die 
übrigen Gesellschaften, sie seien gar nicht in der Lage, 
frei zu besiedeln, sondern wenn sie eine Ansiedlung 
gründen wollten, müßten auch sie die Ansi e d lung s - 
gene h mi g ung einholen, es müßten also mit anderen 
Worten auch die öffentlich-rechtlichen Ver- 
pflichtungen festgestellt werd en. Atlso eine 
so große Gefahr sei mit der Bevorzugung der gemein- 
nützigen Bessiedlungsgesellschaîten gar nicht verbunden 
Dex neunte. Redner . trat im Namen |jeiner 
Freunde den Ausführungen des zweiten Redners bei. 
Die Prüfung der Genehmigungspflicht könne sich in der 
Haupisache nur auf den Umstand einer gemeinnützigen 
Grund- und Bodenverteilung beziehen, was ja auch das 
Hauptziel des Gesetentwurfs sei. Auf weitere Momente 
einzugehen, werde "überhaupt nicht möglich sein. Dazu 
würde ein riesiger Beamtenapparat gehören. Auch wenn 
eine solche Feststellung z. B. in negativem Sinne getroffen 
wäre, könnte sie sehr ungerecht wirken, wenn der Mann 
infolge von Erbschaft oder Heirat nach kurzer Zeit den 
vom Regierungspräsidenten zur Voraussetzung gemachten 
Verhältnissen durchaus entspreche. Es komme hinzu, daß 
es ein ganz unerträglicher Eingriff in die privaten Ver- 
hältnisse des einzelnen sein würde, sollte der Genehmigungs-
	        
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