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parzellieren, er werde lediglich diesen staatlichen Gesell:
schaften zugetrieben.
Der Landwirtschaftsminister meinte, nach den
Ausführungen verschiedener Redner könnte man fast den
Eindruck gewinnen, als wenn den gemeinnützigen Be-
siedlungsgesellschaften gegenüber besondere Vorsicht ge-
boten sei. Das gehe wirklich zu weit. Redner teilt
die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Pommerschen
Landgessellscha t mit. Wenn man wvoraussete, daß
diese Herren der Öffentlichkeit gegenüber doch auch in
ihrer Tätigkeit als Gesellschaftsmitglieder verantwortlich
seien und auch statutenmäßig keinen anderen Zweck ver-
folgen dürften, als gemeinnützig zu besiedeln, so könnten
doch diese Gesellschaften nicht in einem Atem genannt
werden mit den Erwerbsgefsellschaften, die die Parzellierung
in erster Linie zu dem Zweck betrieben, die nötigen
Dividenden für ihr Aktienkapital herauszuschlagen.
Er gebe gern zu, der Begriff der Genehmigung sei
schwer zu fassen, und es werde nicht ganz leicht sein, die
Genehmigung nach bestimmten Grundsätzen stattfinden zu
lassen. Immerhin habe der zweite Redner ja schon einen
Gesichtspunkt angegeben, der zweifellos in erster Linie
ausschlaggebend sein müsse. Aber er glaube nicht, daß
man mit diesem Gesichtspunkt allein fertig werden könne.
Man werde sich bei der Genehmigung auch die Frage
vorlegen müssen, ob es möglich sei, so anzusetßen, daß
die Ansiedler auch existieren könnten. Man brauche dabei
gar nicht immer bestimmte Summen ins Auge zu fassen.
Es werde Leuten, die mit dem Gebiete der Besiedlung
bekannt seien, sehr leicht sein, die Frage im einzelnen
Falle zu entscheiden, ob bei einem Kaufpreis, der bezahlt
worden sei, die Möglichkeit wäre, bestimmte Ansiedler mit
Erfolg anzuseten oder nicht.
Erbitte jedenfalls dringend, der Genehmigungsbehörde
nach dieser Richtung hin keine zu großen Beschränkungen
aufzuerlegen. Das würde für die Staatsregierung kaum
trieägltsh sein und auch den Erfolg des Gesetzes in Frage
stellen.
Er bitte auch zu bedenken, daß auch die gemein-
nützigen Gesellschaften, denen die Staatsregierung nach
ihren Vorschlägen eine besondere Bevorzugung bezüglich
der Genehmigung habe einräumen wollen, insofern
den übrigen Besiedlungsgesellschaften und dem gewerbs-
mäßigen Güterhandel ganz gleich gestellt seien : sie bedürften
für die Ansiedlung ebenso der Genehmigung wie die
übrigen Gesellschaften, sie seien gar nicht in der Lage,
frei zu besiedeln, sondern wenn sie eine Ansiedlung
gründen wollten, müßten auch sie die Ansi e d lung s -
gene h mi g ung einholen, es müßten also mit anderen
Worten auch die öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen festgestellt werd en. Atlso eine
so große Gefahr sei mit der Bevorzugung der gemein-
nützigen Bessiedlungsgesellschaîten gar nicht verbunden
Dex neunte. Redner . trat im Namen |jeiner
Freunde den Ausführungen des zweiten Redners bei.
Die Prüfung der Genehmigungspflicht könne sich in der
Haupisache nur auf den Umstand einer gemeinnützigen
Grund- und Bodenverteilung beziehen, was ja auch das
Hauptziel des Gesetentwurfs sei. Auf weitere Momente
einzugehen, werde "überhaupt nicht möglich sein. Dazu
würde ein riesiger Beamtenapparat gehören. Auch wenn
eine solche Feststellung z. B. in negativem Sinne getroffen
wäre, könnte sie sehr ungerecht wirken, wenn der Mann
infolge von Erbschaft oder Heirat nach kurzer Zeit den
vom Regierungspräsidenten zur Voraussetzung gemachten
Verhältnissen durchaus entspreche. Es komme hinzu, daß
es ein ganz unerträglicher Eingriff in die privaten Ver-
hältnisse des einzelnen sein würde, sollte der Genehmigungs-