Full text: Grundteilungsgesetz

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zu knüpfen, wie sie im Osten erfordert werden müßten. 
Da werde man eben der Zerschlagung freie Hand lassen 
müssen, weil die Bedürfnisse der Ansetzung der Arbeiter- 
bevölkerung das erforderten. Ebenso gebe es auch im Osten 
zweifellos Gegenden, die sich an sich nicht zur Ansetzung von 
Arbeitern und Bauern eigneten und in denen infolgedessen 
eine Konkurenz der Besiedlungsgesellschaften gar nicht ein- 
trete; und wenn da im übrigen eine wirtschaftliche Zer- 
schlagung vorgenommen werde, so werde die Genehmigung 
ohne weiteres erteilt werden können. 
Er gebe nach wie vor der Überzeugung Ausdruck, daß 
es nur auf diesem Wege möglich sein werde, die Besiedlung 
in die Bahnen zu lenken, die die Staatsregierung für 
erforderlich halte, um sie mit Erfolg in Zukunft vornehmen 
ht ttt U .utalbcbatts über die wirtschaftlichen Fragen 
wurde hierauf geschlossen. 
I. Behördliche Genehmigung 
2. Spezialdebatte 
§§ 1 bis 9 
§ 1 
Hierzu lagen zu Beginn der Besprechung vor die 
Anträge 4a Nr 1, 20 (der einstweilig an die Stelle des 
Antrags 10 trat). 11 zu 1, 17 und 18. 
a) Antrag 42a Nr 1: 
Kann der obligatorische Veräußerungs vertrag 
als „Veräußerung“ im Sinne des Artikels 119? 
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch gelten? 
b) Antrag 20: (Antrag 10 fällt weg) 
1. im gn .. 1 die Worte „des Regierungspräsidenten“ 
2. u früt § 1a einzuschalten: 
(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreis- 
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde- 
vorstand, in der Provinz Vosen die Ansiedlungs- 
kommission. 
( gt Beschluß der Ansiedlungskommission ist 
'rouers: übrigen ist gegen die Versagung der 
Genehmigung innerhalb zweier Wochen die Be- 
schwerde an den Landeskulturrat gegeben. 
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz 
außer dem Vorsitzenden aus vier von der Land- 
wirtschaftskammer der Provinz auf sechs Jahre 
gewählten Mitgliedern. Von diesen muß eines 
ein Großgrundbesitzer, eines ein Baverngutsbe- 
sitzer sein. Als Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich 
anderer Regelung durch die Landwirtschaftskammer 
ein Grundbesitz von mindestens 100 ha Größe. 
(4) In Westpreußen führt den Vorsitz der Prä- 
ssident der Ansiedlungskommission, in den anderen 
Provinzen der Präsident der Generalkommission, 
sofern diese ihren Sitz in der Provinz hat, sonst 
der Oberpräsident. 
„f.; §er Beschluß des Landeskulturrats ist end- 
c) Antrag 11 zu 1: 
im § 1 Abs. 1 das Wort „Regierungspräsidenten“ zu 
erseßen durch „Bezirksausschussses".
	        
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