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zu knüpfen, wie sie im Osten erfordert werden müßten.
Da werde man eben der Zerschlagung freie Hand lassen
müssen, weil die Bedürfnisse der Ansetzung der Arbeiter-
bevölkerung das erforderten. Ebenso gebe es auch im Osten
zweifellos Gegenden, die sich an sich nicht zur Ansetzung von
Arbeitern und Bauern eigneten und in denen infolgedessen
eine Konkurenz der Besiedlungsgesellschaften gar nicht ein-
trete; und wenn da im übrigen eine wirtschaftliche Zer-
schlagung vorgenommen werde, so werde die Genehmigung
ohne weiteres erteilt werden können.
Er gebe nach wie vor der Überzeugung Ausdruck, daß
es nur auf diesem Wege möglich sein werde, die Besiedlung
in die Bahnen zu lenken, die die Staatsregierung für
erforderlich halte, um sie mit Erfolg in Zukunft vornehmen
ht ttt U .utalbcbatts über die wirtschaftlichen Fragen
wurde hierauf geschlossen.
I. Behördliche Genehmigung
2. Spezialdebatte
§§ 1 bis 9
§ 1
Hierzu lagen zu Beginn der Besprechung vor die
Anträge 4a Nr 1, 20 (der einstweilig an die Stelle des
Antrags 10 trat). 11 zu 1, 17 und 18.
a) Antrag 42a Nr 1:
Kann der obligatorische Veräußerungs vertrag
als „Veräußerung“ im Sinne des Artikels 119?
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buch gelten?
b) Antrag 20: (Antrag 10 fällt weg)
1. im gn .. 1 die Worte „des Regierungspräsidenten“
2. u früt § 1a einzuschalten:
(1) Über die Genehmigung beschließt der Kreis-
ausschuß, in kreisfreien Städten der Gemeinde-
vorstand, in der Provinz Vosen die Ansiedlungs-
kommission.
( gt Beschluß der Ansiedlungskommission ist
'rouers: übrigen ist gegen die Versagung der
Genehmigung innerhalb zweier Wochen die Be-
schwerde an den Landeskulturrat gegeben.
Der Landeskulturrat besteht für jede Provinz
außer dem Vorsitzenden aus vier von der Land-
wirtschaftskammer der Provinz auf sechs Jahre
gewählten Mitgliedern. Von diesen muß eines
ein Großgrundbesitzer, eines ein Baverngutsbe-
sitzer sein. Als Großgrundbesitz gilt vorbehaltlich
anderer Regelung durch die Landwirtschaftskammer
ein Grundbesitz von mindestens 100 ha Größe.
(4) In Westpreußen führt den Vorsitz der Prä-
ssident der Ansiedlungskommission, in den anderen
Provinzen der Präsident der Generalkommission,
sofern diese ihren Sitz in der Provinz hat, sonst
der Oberpräsident.
„f.; §er Beschluß des Landeskulturrats ist end-
c) Antrag 11 zu 1:
im § 1 Abs. 1 das Wort „Regierungspräsidenten“ zu
erseßen durch „Bezirksausschussses".