Nr 035 A
d) Antrag 17:
im § 1 die Abs. 1 und 2 zu fassen:
(1) Wer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt
(Grundstückshändler) oder gewerbsmäßig den Er-
werb oder die Veräußerung von Grundstücken
vermittelt (Grundstücksvermittler), darf eine land-
und forsstwirtschaftliche Besitzung nicht ohne be-
hördliche Genehmigung teilen und die Veräuße-
rung eines Teils einer solchen Besitung nicht
ohne behördliche Genehmigung vornehmen oder
vermitteln.
(2) Die Genehmigung ist im Falle der Teilung
vor der Stellung eines Antrages auf Abschrei-
bung eines Trennstücks im Grundbuche und vor
Beginn der tatsächlichen Ausführung der Teilung,
im Falle der Veräußerung vor der Auflassung
und, wenn über die Veräußerung ein Vertrag in
rechtsverbindlicher Form geschlossen wird, späte-
stens binnen 2 Wochen nach erfolgter Beurkun-
dung zu beantragen. Die Veräußerung gilt (usw
wie im Entwurf).
e) Antrag 18 :
in § 1 Abs. 1 Zeile 4 hinter „(Grundstücksvermittler)“
einzuschalten
„ohne als Auktionator vereidet zu sein“.
Der Berichterstatter führte zunächst aus, der
Antrag 4a Nr 1 enthalte eine der jurisstisch en Haupt-
fragen, welche für das Zustandekommen des ganzen Ge-
sezes wichtig sei. Die gedruckte Äußerung der Staats-
regierung liege vor (s. Nr 035 D). Die Antwort habe also
die Frage bejaht, ob nach Artikel 119 EG. BGB. eine Be-
schränkung der Veräußerung von Grundsstücken zulässig sei.
Nach Ansicht der Staatsregierung sei der Sinn der Vorschrift
des § 1 bezüglich der Genehmigung des Regierungsprässi-
denten der, daß durch die Versagung der Genehmigung
eine dem § 4 des Entwurfs widersprechende Eigentums-
übertragung verhindert werden solle. Es sei nach diesen
Ausführungen gleichgültig, ob ein Vertrag geschlossen sei
oder ob lediglich Auflasssung stattfinde. Zu dem Artikel 119
Abs. 1 sei zu bemerken, daß die Veräußerung als
Ganzes aufgefaßt werden müsse. Man könne nicht
unterscheiden, ob der Veräußerungsvertrag zulässig sei
o d er die Auflassung, sondern der Sinn der Vorschrift
sei, daß die Veräußerung als Ganzes betrachtet werde,
gleichgültig, ob ein Vertrag geschlossen sei und dann die
Auflassung erfolge, oder ob lediglich die Auflassung er-
folge. Es sei darauf hingewiesen, daß diese Beschränkung
aus wirtschaftspolitischen Erwägungen in das Gesetz ein-
gefügt sei, und daß damit die Zulässigkeit der Frage
schlüssig bejaht sei.
Das . sechste Kommisssionsmitglied erörterte die
Frage, was genehmigt werden solle und welche Personen
der Genehmigung unterlägen. Bisher habe sich über das,
was genehmigt werden jolle, keineswegs Einstimmigkeit
herausgestellt. Als Gegenstände der Genehmigung seien
bezeichnet worden die Orts- und Straßenanlagen, also
der gesamte Plan der Aufteilung, von anderer Seite die
Größe der Parzellen, wieder von anderer Seite auch die
Verkaufspreise, und schließlich sei auch gefordert worden,
daß ein Vermögensnachweis des Güterteilers und auch
ein solcher des Parzellenkäufers verlangt werden könne.
Nach der Äußerung der Regierung könne sich die Ge-
nehmigung auf alle diese Punkte beziehen, und nur eine
Fraktion sei bereit gewesen, der Behörde eventuell ein
Blankoattest über die Genehmigung auszustellen. Das
würde allerdings heißen, die Genehmigung ganz auf die
Person des betreffenden Antragstellers zuschneiden, ihn,
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