Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
d) Antrag 17: 
im § 1 die Abs. 1 und 2 zu fassen: 
(1) Wer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt 
(Grundstückshändler) oder gewerbsmäßig den Er- 
werb oder die Veräußerung von Grundstücken 
vermittelt (Grundstücksvermittler), darf eine land- 
und forsstwirtschaftliche Besitzung nicht ohne be- 
hördliche Genehmigung teilen und die Veräuße- 
rung eines Teils einer solchen Besitung nicht 
ohne behördliche Genehmigung vornehmen oder 
vermitteln. 
(2) Die Genehmigung ist im Falle der Teilung 
vor der Stellung eines Antrages auf Abschrei- 
bung eines Trennstücks im Grundbuche und vor 
Beginn der tatsächlichen Ausführung der Teilung, 
im Falle der Veräußerung vor der Auflassung 
und, wenn über die Veräußerung ein Vertrag in 
rechtsverbindlicher Form geschlossen wird, späte- 
stens binnen 2 Wochen nach erfolgter Beurkun- 
dung zu beantragen. Die Veräußerung gilt (usw 
wie im Entwurf). 
e) Antrag 18 : 
in § 1 Abs. 1 Zeile 4 hinter „(Grundstücksvermittler)“ 
einzuschalten 
„ohne als Auktionator vereidet zu sein“. 
Der Berichterstatter führte zunächst aus, der 
Antrag 4a Nr 1 enthalte eine der jurisstisch en Haupt- 
fragen, welche für das Zustandekommen des ganzen Ge- 
sezes wichtig sei. Die gedruckte Äußerung der Staats- 
regierung liege vor (s. Nr 035 D). Die Antwort habe also 
die Frage bejaht, ob nach Artikel 119 EG. BGB. eine Be- 
schränkung der Veräußerung von Grundsstücken zulässig sei. 
Nach Ansicht der Staatsregierung sei der Sinn der Vorschrift 
des § 1 bezüglich der Genehmigung des Regierungsprässi- 
denten der, daß durch die Versagung der Genehmigung 
eine dem § 4 des Entwurfs widersprechende Eigentums- 
übertragung verhindert werden solle. Es sei nach diesen 
Ausführungen gleichgültig, ob ein Vertrag geschlossen sei 
oder ob lediglich Auflasssung stattfinde. Zu dem Artikel 119 
Abs. 1 sei zu bemerken, daß die Veräußerung als 
Ganzes aufgefaßt werden müsse. Man könne nicht 
unterscheiden, ob der Veräußerungsvertrag zulässig sei 
o d er die Auflassung, sondern der Sinn der Vorschrift 
sei, daß die Veräußerung als Ganzes betrachtet werde, 
gleichgültig, ob ein Vertrag geschlossen sei und dann die 
Auflassung erfolge, oder ob lediglich die Auflassung er- 
folge. Es sei darauf hingewiesen, daß diese Beschränkung 
aus wirtschaftspolitischen Erwägungen in das Gesetz ein- 
gefügt sei, und daß damit die Zulässigkeit der Frage 
schlüssig bejaht sei. 
Das . sechste Kommisssionsmitglied erörterte die 
Frage, was genehmigt werden solle und welche Personen 
der Genehmigung unterlägen. Bisher habe sich über das, 
was genehmigt werden jolle, keineswegs Einstimmigkeit 
herausgestellt. Als Gegenstände der Genehmigung seien 
bezeichnet worden die Orts- und Straßenanlagen, also 
der gesamte Plan der Aufteilung, von anderer Seite die 
Größe der Parzellen, wieder von anderer Seite auch die 
Verkaufspreise, und schließlich sei auch gefordert worden, 
daß ein Vermögensnachweis des Güterteilers und auch 
ein solcher des Parzellenkäufers verlangt werden könne. 
Nach der Äußerung der Regierung könne sich die Ge- 
nehmigung auf alle diese Punkte beziehen, und nur eine 
Fraktion sei bereit gewesen, der Behörde eventuell ein 
Blankoattest über die Genehmigung auszustellen. Das 
würde allerdings heißen, die Genehmigung ganz auf die 
Person des betreffenden Antragstellers zuschneiden, ihn, 
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