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wirtschaftlich gewesen seien. Er kenne solche, bei denen
die Besitzer fast alle Jahre wechselten. Die Behörden
und gemeinnützigen Genossenschaften müßten also auch
erst parzellieren lernen. Wenn ein Güterhändler einmal
ungeschickt verfahren sei, sei es also doch noch kein Grund,
sie alle unter Aufsicht zu stellen. Wenn aber die Regierung
sehe, daß sie ohne die Vermittlung nicht auskommen
könne, so solle man auch den Privatpersonen diese Ver-
mittler nicht entziehen. Man sollte deshalb die Ge-
nehmigungspflicht weder auf die Güterhändler noch auf
die Gütervermittler ausdehnen.
Der zweite Redner behandelte sodann die rechtliche
Konstruktion des § 1. Er habe die Frage gestellt, ob
auch das der Veräußerung zugrunde liegende Rechts-
geschäft zum Gegenstand der Genehmigung gemacht
werden dürfe. In dem ersten Entwurf des EG. zum BGB.
sei nur vorgesehen, daß unberührt bleiben sollten die
landesgesetlichen Vorschriften, welche die Teilung von
Grundstücken versagten oder beschränkten. Unter Teilung
von Grundstücken sei ein Rechtsakt zu verstehen, der das
auf einem Grundbuchblatt eingetragene Grundstück in ver-
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Kommission im Reichstage habe man das als eine Lücke
empfunden und es für ein wenig angemessenes Ergebnis
gehalten, wenn für den Fall der grundbuchmäßigen Ver-
einigung einheitlicher Grundstücke die landesgesetliche
Teilungsbeschränkung aufrecht erhalten werden sollte,
dagegen für Grundstücke, die nur wirtschaftlich einheitlich be-
wirtschaftet würden, nicht; darum sei hinzugefügt worden,
daß auch die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die
Veräußerung von Trennstücken einer gemeinschastlich be-
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nicht, sondern nur mit dem zweiten Teil, mit der Be-
schränkung der Veräußerung von Trennstücken einer zu-
sammen bewirtschafteten Besitung. Die Veräußerung sei
derjenige formelle Rechtsakt, durch den das Eigentum
übertragen werde, zu unterscheiden von dem schuldrechtlichen
Vertrage, welcher in der Regel der Auflassung vorangehe,
aber nicht voranzugehen brauche; wenigstens brauche der
vorausgehende Vertrag nicht in rechtsverbindlicher Form
geschlossen zu sein. Er werde dann durch die Form der
Auflassung von seiner Ungültigkeit geheilt.
Der zugrunde liegende Vertrag werde ja in der Regel
die Wirksamkeit der Auflassung beeinflussen, insofern als,
wenn der Vertrag hinfällig sei, damit ein Grund gegeben
sei, die Auflassung rückgängig zu machen. Das sei zu-
treffend ausgeführt worden. Es sei auch richtig, daß
es eine Beschränkung der Veräußerung bedeute, wenn
schon der Veräußerungsvertrag unter Kontrolle gestellt
werde. Er halte also die Ausführungen, die in der
schriftlichen Beantwortung der Anfrage gegeben worden
seien, für zutreffend und hebe namentlich den Gesichts-
punkt hervor, daß schon der rechtsgültig geschlossene Ver-
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erseßt werden könne. Andererseits werde durch ein solches
Urteil, welches den Willen ergänze, eine Genehmigungs-
pflicht nicht illusorisch gemacht werden können. Man
werde also nicht sagen können, daß, wenn der Vertrag
unbeanstandet geblieben sei und nur die Veräußerung
selbst noch in suspenso oder nicht genehmigt sei, dann
das Geseß umgangen werden könne durch ein Urteil auf
Bewirkung der Auflassung. Denn durch das Urteil
werde nur der Veräußerungswille ersetzt.
Er nehme aber auch nicht an, daß es zweckmäßig
sei, den obligatorischen Vertrag als genehmigungspslichtig
zu konstruieren. Es reiche vollständig aus, wenn die