Full text: Grundteilungsgesetz

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wirtschaftlich gewesen seien. Er kenne solche, bei denen 
die Besitzer fast alle Jahre wechselten. Die Behörden 
und gemeinnützigen Genossenschaften müßten also auch 
erst parzellieren lernen. Wenn ein Güterhändler einmal 
ungeschickt verfahren sei, sei es also doch noch kein Grund, 
sie alle unter Aufsicht zu stellen. Wenn aber die Regierung 
sehe, daß sie ohne die Vermittlung nicht auskommen 
könne, so solle man auch den Privatpersonen diese Ver- 
mittler nicht entziehen. Man sollte deshalb die Ge- 
nehmigungspflicht weder auf die Güterhändler noch auf 
die Gütervermittler ausdehnen. 
Der zweite Redner behandelte sodann die rechtliche 
Konstruktion des § 1. Er habe die Frage gestellt, ob 
auch das der Veräußerung zugrunde liegende Rechts- 
geschäft zum Gegenstand der Genehmigung gemacht 
werden dürfe. In dem ersten Entwurf des EG. zum BGB. 
sei nur vorgesehen, daß unberührt bleiben sollten die 
landesgesetlichen Vorschriften, welche die Teilung von 
Grundstücken versagten oder beschränkten. Unter Teilung 
von Grundstücken sei ein Rechtsakt zu verstehen, der das 
auf einem Grundbuchblatt eingetragene Grundstück in ver- 
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Kommission im Reichstage habe man das als eine Lücke 
empfunden und es für ein wenig angemessenes Ergebnis 
gehalten, wenn für den Fall der grundbuchmäßigen Ver- 
einigung einheitlicher Grundstücke die landesgesetliche 
Teilungsbeschränkung aufrecht erhalten werden sollte, 
dagegen für Grundstücke, die nur wirtschaftlich einheitlich be- 
wirtschaftet würden, nicht; darum sei hinzugefügt worden, 
daß auch die landesgesetzlichen Vorschriften, welche die 
Veräußerung von Trennstücken einer gemeinschastlich be- 
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nicht, sondern nur mit dem zweiten Teil, mit der Be- 
schränkung der Veräußerung von Trennstücken einer zu- 
sammen bewirtschafteten Besitung. Die Veräußerung sei 
derjenige formelle Rechtsakt, durch den das Eigentum 
übertragen werde, zu unterscheiden von dem schuldrechtlichen 
Vertrage, welcher in der Regel der Auflassung vorangehe, 
aber nicht voranzugehen brauche; wenigstens brauche der 
vorausgehende Vertrag nicht in rechtsverbindlicher Form 
geschlossen zu sein. Er werde dann durch die Form der 
Auflassung von seiner Ungültigkeit geheilt. 
Der zugrunde liegende Vertrag werde ja in der Regel 
die Wirksamkeit der Auflassung beeinflussen, insofern als, 
wenn der Vertrag hinfällig sei, damit ein Grund gegeben 
sei, die Auflassung rückgängig zu machen. Das sei zu- 
treffend ausgeführt worden. Es sei auch richtig, daß 
es eine Beschränkung der Veräußerung bedeute, wenn 
schon der Veräußerungsvertrag unter Kontrolle gestellt 
werde. Er halte also die Ausführungen, die in der 
schriftlichen Beantwortung der Anfrage gegeben worden 
seien, für zutreffend und hebe namentlich den Gesichts- 
punkt hervor, daß schon der rechtsgültig geschlossene Ver- 
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erseßt werden könne. Andererseits werde durch ein solches 
Urteil, welches den Willen ergänze, eine Genehmigungs- 
pflicht nicht illusorisch gemacht werden können. Man 
werde also nicht sagen können, daß, wenn der Vertrag 
unbeanstandet geblieben sei und nur die Veräußerung 
selbst noch in suspenso oder nicht genehmigt sei, dann 
das Geseß umgangen werden könne durch ein Urteil auf 
Bewirkung der Auflassung. Denn durch das Urteil 
werde nur der Veräußerungswille ersetzt. 
Er nehme aber auch nicht an, daß es zweckmäßig 
sei, den obligatorischen Vertrag als genehmigungspslichtig 
zu konstruieren. Es reiche vollständig aus, wenn die
	        
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