Nr 035 A
Veräußerung selbst von der Genehmigungspflicht be-
troffen werde, und wenn derjenige, welcher seinen Willen
schon rechtlich gebunden habe, durch das Gesetz verpflichtet
werde, die Genehmigung binnen gewisser Frist nachzusuchen.
Der Entwurf befasse sich, wie gesagt, nicht mit der
„Leilung“ eines Grundstücks. Wenn aber jemand ein
Grundstück zum Zweck der Parzellierung erworben
habe, so könne schon in der rechtlichen Teilung eine Vor-
bereitung der Zerstückelung liegen, welche die bereits an-
gedeuteten Umgehungen wesentlich erleichtere. Er meine
nicht die Umgehung, die in erster Linie genannt worden
sei, durch Bildung einer Gesellschaft; denn diese werde
durch den Satz des § 1 Abs. 2 getroffen:
Die HYerschlagung gilt auch dann als von dem
Grundstückshändler (Grundstücksvermittler) vor-
genommen, wenn er sie in fremdem Namen oder
für fremde Rechnung oder in Gemeinschaft mit
einem Dritten vornimmt oder durch einen in
seinem Namen oder für seine Rechnung handelnden
Dritten vornehmen läßt.
Wohl aber könne sie als Grundlage dienen für die Be-
stellung von Erbbaurechten, durch welche in der äußeren
Wirkung die Zerstückelungsgenehmigung umgangen werden
könne, und auch für die tatsächliche Vesitzübertragung, welche
in irgendeiner Form die Übereignung ersetzen solle. Er
denke sich nur den Fall, daß jemand, der parzellieren
wolle, aber die Nichtgenehmigung fürchte, sein Grundstück
in verschiedene Teile zerlege, den einen verpachte und den
anderen unter anderem Rechtstitel in Besitz gebe, sie
getrennt jahrelang bewirtschaften lasse und nachher sage:
diese Grundstücke seien überhaupt gar nicht mehr zu-
sammen bewirtschaftet worden. Er halte es daher für
zweckmäßig, nicht nur die Veräußerung von Trennstücken,
sondern auch die vorangehende Teilung des Grundstückes
unter Kontrolle zu stellen, – immer unter der Voraus-
setzung, daß sie bewirkt werde von einem Grundstückshändler
oder einem Grundstücksvermittler.
Was dann die weiter in § 1 vorgesehene Voraus-
seßzung anlange, daß ein gewerbs mäßiger Grundstücks-
händler oder -vermittler getroffen werden solle, so sei
der Begriff der Gewerbsmäßigkeit einwandsfrei festgestellt.
Gegen den Antrag 18 mache er das Bedenken geltend,
daß einerseits diejenigen Auktionatoren, welche Beamte
seien und als solche Gebühren bezögen, in Ostfriesland und
Osnabrück überhaupt nicht, ebensowenig wie die Notare,
von dem Gesetz betroffen würden, weil sie nicht gewerbs-
mäßig handelten, daß dagegen diejenigen, welche auf
Grund des § 36 der Getwerbeordnung vereidigt seien,
troßdem Gewerbetreibende seien; und er sehe den Unter-
schied, abgesehen von der förmlichen Bestellung als
Beamte, im wesentlichen darin, daß die einen Gebühren
erhielten, während die anderen, die Gewerbetreibenden,
in der Vereinbarung ihrer Vergütung völlig frei daständen,
also einen Gewinn nach Vereinbarung machen könnten
und darum von der Gewerbeordnung getroffen würden.
Man hätte vielleicht eine Ausnahme für die Auktionatoren
gar nicht nötig, wenn die Staatsregierung nicht nur, wie
in Ostfriesland und in Osnabrück geschehen sei, sondern
auch an anderen Orten, wo sich das Bedürfnis nach
Auttionatoren herausgestellt habe, sie zu Beamten mache
und auf bestimmte Gebühren anweise. Dann würden sie
ebenso stehen wie Notare. und eine Ausnahme wäre nicht
nötig.
ur sei in Frage gezogen worden, ob denn die Ge-
schäfte der Grundstückshändler und -rvermittler überhaupt
einer Kontrolle bedürften, da der Nachweis nicht geführt
sei, daß sie Schaden angerichtet hätten. Es sei doch wohl
zweifellos, daß zwar die Parzellierungen durch Güter-
händler vielfach auten Erfolg gehabt hätten, man werde
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