Full text: Grundteilungsgesetz

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äußerung Jolche zu rechnen, die sich auf das obligatorische 
Veräußerungsgeschäft bezögen. Denn er erwähne als einen 
der Fälle, die unter den Vorbehalt fielen, ein württem- 
bergisches Gesez, wonach die Veräußerung von Grund- 
stücken unter einem die Realansprüche nicht deckenden Preise 
dem Widerspruch der Realberechtigten ausgesetzt sei. Der 
Preis habe mit dem atbrstrakten Veräußerungsgeschäft 
nichts zu tun, der Preis sei ein Bestandteil des Grund- 
geschäfts. Es sei daraus zu ersehen, daß nicht bloß die 
Staatsregierung auf dem Standpunkt stehe, wonach der 
Artikel 119 Nr 1 des Einführungsgeseßes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuchs gestatte, den Veräußerungsvorgang an 
einer Stelle zu fassen, die in naher Beziehung zum Ver- 
äußerungsgeschäft stehe. Das sei eigentlich auch selbst- 
verständlich. Denn man werde, wenn man wirtschafts- 
politische Zwecke verfolge ~ wie es bei dem Artikel 119 
der Fall sei , immer vor die Frage gestellt werden, ob 
die Grundlagen der Veräußerung solche seien, die den 
verfolgten Zwecken entsprächen. 
Im übrigen weise er noch einmal darauf hin, daß 
die durch den § 1 vorgeschriebene Beschränkung, auf eine 
Einschränkung des Eigentumsüberganges abziele. Denn 
wenn die Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts nicht 
vorliege, so dürfe nach § 9 die Eintragung ins Grund- 
but die zum Eigentumsübergang erforderlich sei, nicht 
erfolgen. 
Außerdem sei es auch nur eine Frage der jurisstischen 
Technik, in welchem Augenblick man die Genehmigung 
fordern solle. In dem Antrage 17 sei schon der Versuch 
gemacht, die Veräußerungsbeschränkung etwas anders zu 
konstruieren. Im Erfolge sei es dasselbe, der Antrag 
vermeide bloß, die Genehmigung zum Veräußerungs- 
vertrag auszusprechen. 
Die Erwägung, daß die Reichsgesetgebung dem ß 1 
des Entwurfs in keiner Weise entgegenstehe, treffe auch 
für den Fall des Grundstücksvermittlers zu. Denn wenn 
man daran festhalte, daß unter den Artikel 119 Nr 1 
EG. BGB. alle Beschränkungen fielen, wenn sie nur zum 
Ziele hätten, den Übergang des Eigentums einzuschränken, 
dann komme es auf die Art dieser Einschränkung gar 
nicht weiter an; und eine Einschränkung der Veräußerung 
sei es auch, wenn der Vermittler, der zu dem Zwecke 
tätig sei, um diese Veräußerung herbeizuführen, in seiner 
Tätigkeit eingeschränkt werde. Es sei das gleichzeitig 
auch eine Einschränkung des Eigentumsüberganges. 
Die Frage, wann der Grundstückshändler oder der 
Grundstücksvermittler gewerbsmäßig handele, werde in 
der Praxis nicht so schwer zu lösen sein. Denn sie sei 
nicht bloß für . dies Gesez von Bedeutung, sondern sie 
spiele auch in einer Reihe von anderen Beziehungen eine 
Rolle, so für die Gewerbesteuer, für die Kontrollvor- 
schriften, die auf Grund der §§ 9, 35 und 38 der Ge- 
werbeordnung zu erlassen seien. Wenn jemand im Sinne 
dieses Gesetes tätig werde, werde die Frage, ob er ge- 
werbsmäßig gehandelt habe oder nicht, immer schon aus 
einem anderen Anlaß zur Entscheidung gekommen sein. 
Es komme im übrigen darauf an, ob jemand nicht bloß 
in einem einzelnen Falle an einer Sache etwas verdienen 
wolle, sondern ob er eine fortdauernde Erwerbsquelle aus 
einer gewissen Art seiner Tätigkeit machen wolle. 
Der fünfte Redner hielt es nach dieser und nach 
früheren Erklärungen der Staatsregierung für unzweifel- 
haft, daß mit dem Wort „Veräußerung“' in Ziffer 1 des 
Artikels 119 nur der ganze Eigentumsübergang als solcher 
gemeint sein könne, der sich natürlich zusammensetze aus 
dem obligatorischen Geschäft, aus der Auflassung und 
der Eintragung. Wenn also nach dieser Interpretation 
Beschränkungen des ganzen Eigentumsüberganges zu- 
lässig seien, lo könne es keinem Zweifel unterliegen, daß
	        
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