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äußerung Jolche zu rechnen, die sich auf das obligatorische
Veräußerungsgeschäft bezögen. Denn er erwähne als einen
der Fälle, die unter den Vorbehalt fielen, ein württem-
bergisches Gesez, wonach die Veräußerung von Grund-
stücken unter einem die Realansprüche nicht deckenden Preise
dem Widerspruch der Realberechtigten ausgesetzt sei. Der
Preis habe mit dem atbrstrakten Veräußerungsgeschäft
nichts zu tun, der Preis sei ein Bestandteil des Grund-
geschäfts. Es sei daraus zu ersehen, daß nicht bloß die
Staatsregierung auf dem Standpunkt stehe, wonach der
Artikel 119 Nr 1 des Einführungsgeseßes zum Bürger-
lichen Gesetzbuchs gestatte, den Veräußerungsvorgang an
einer Stelle zu fassen, die in naher Beziehung zum Ver-
äußerungsgeschäft stehe. Das sei eigentlich auch selbst-
verständlich. Denn man werde, wenn man wirtschafts-
politische Zwecke verfolge ~ wie es bei dem Artikel 119
der Fall sei , immer vor die Frage gestellt werden, ob
die Grundlagen der Veräußerung solche seien, die den
verfolgten Zwecken entsprächen.
Im übrigen weise er noch einmal darauf hin, daß
die durch den § 1 vorgeschriebene Beschränkung, auf eine
Einschränkung des Eigentumsüberganges abziele. Denn
wenn die Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts nicht
vorliege, so dürfe nach § 9 die Eintragung ins Grund-
but die zum Eigentumsübergang erforderlich sei, nicht
erfolgen.
Außerdem sei es auch nur eine Frage der jurisstischen
Technik, in welchem Augenblick man die Genehmigung
fordern solle. In dem Antrage 17 sei schon der Versuch
gemacht, die Veräußerungsbeschränkung etwas anders zu
konstruieren. Im Erfolge sei es dasselbe, der Antrag
vermeide bloß, die Genehmigung zum Veräußerungs-
vertrag auszusprechen.
Die Erwägung, daß die Reichsgesetgebung dem ß 1
des Entwurfs in keiner Weise entgegenstehe, treffe auch
für den Fall des Grundstücksvermittlers zu. Denn wenn
man daran festhalte, daß unter den Artikel 119 Nr 1
EG. BGB. alle Beschränkungen fielen, wenn sie nur zum
Ziele hätten, den Übergang des Eigentums einzuschränken,
dann komme es auf die Art dieser Einschränkung gar
nicht weiter an; und eine Einschränkung der Veräußerung
sei es auch, wenn der Vermittler, der zu dem Zwecke
tätig sei, um diese Veräußerung herbeizuführen, in seiner
Tätigkeit eingeschränkt werde. Es sei das gleichzeitig
auch eine Einschränkung des Eigentumsüberganges.
Die Frage, wann der Grundstückshändler oder der
Grundstücksvermittler gewerbsmäßig handele, werde in
der Praxis nicht so schwer zu lösen sein. Denn sie sei
nicht bloß für . dies Gesez von Bedeutung, sondern sie
spiele auch in einer Reihe von anderen Beziehungen eine
Rolle, so für die Gewerbesteuer, für die Kontrollvor-
schriften, die auf Grund der §§ 9, 35 und 38 der Ge-
werbeordnung zu erlassen seien. Wenn jemand im Sinne
dieses Gesetes tätig werde, werde die Frage, ob er ge-
werbsmäßig gehandelt habe oder nicht, immer schon aus
einem anderen Anlaß zur Entscheidung gekommen sein.
Es komme im übrigen darauf an, ob jemand nicht bloß
in einem einzelnen Falle an einer Sache etwas verdienen
wolle, sondern ob er eine fortdauernde Erwerbsquelle aus
einer gewissen Art seiner Tätigkeit machen wolle.
Der fünfte Redner hielt es nach dieser und nach
früheren Erklärungen der Staatsregierung für unzweifel-
haft, daß mit dem Wort „Veräußerung“' in Ziffer 1 des
Artikels 119 nur der ganze Eigentumsübergang als solcher
gemeint sein könne, der sich natürlich zusammensetze aus
dem obligatorischen Geschäft, aus der Auflassung und
der Eintragung. Wenn also nach dieser Interpretation
Beschränkungen des ganzen Eigentumsüberganges zu-
lässig seien, lo könne es keinem Zweifel unterliegen, daß