Object: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XII der Anleitung Anm. 2—12. 
für die gemährte Unterweisung — Lehrgeld — zahlt, oder ob der Lehrherr 
noch freien Unterhalt, oder außer diesem oder anch ohne diesen einen Lohn für 
die Arbeitsverrichtung oder statt des freien Unterhaltes „Kostgeld" gewährt. 
Dagegen ist für die Frage nach der Versicherungspflicht' der Lehrlinge 
wesentlich, daß der Lehrling einen Entgelt in Baar für seine Arbeitsleistung 
empfängt, als welcher auch das sogen. Kostgeld angesehen wird. Bergl. Anni. 
X 10 a. E. S. 225. 
Das I. u. A.V.G. scheidet die Handlungslehrlinge und die in 
Apotheken beschäftigten Lehrlinge ans. Die letzteren' sind überhaupt 
nicht, die ersteren nur bei einem Jahresarbeitsverdienste, der, soweit er als 
Lohn oder Gehalt bezogen wird, 2000 Mk. nicht übersteigt, versichernngspflichtig. 
Andere Lehrlinge unterstehen der Bersicherungspflicht ' ohne Rücksicht auf die 
Höhe des von ihnen bezogenen Lohnes oder Gehaltes. Die Forst- und 
Oekonomielehrlinge anders zu behandeln als sonstige Lehrlinge, wie Just, 
Kommentar, Anm. 7 zu §. 1 will, bietet das Gesetz keinen Anlaß. 
Die Aufsuchung der Merkmale, durch welche sich die Arbeiter, Gehilfen, 
Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten unter einander unterscheiden, hat für den 
Bereich der I. u. A.B. keine Bedeutung, da für alle die Boraussetzungen für 
die Bersicherungspflicht die gleichen sind. Dagegen ist bedeutungsvoll 
(abgesehen von ihrer Sonderung von den Unternehmern und Haus 
gewerbetreibenden) die Unterscheidung der Vorgenannten von 
den Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen und von den 
Betriebsbeamten. 
2 „Im Allgemeinen gleichwertig." Voraussetzung dafür ist, daß 
die Arbeiten „vorwiegend materieller Art" (Anltg. IV) sind, daß sie in 
mehr mechanischen, auf die Verwendung körperlicher Kräfte und Fähigkeiten 
gerichteten Dienstleistungen bestehen (Anltg. XII) nicht aber, daß es nur 
mechanische Hilfsdienste sind, deren Verrichtung die Betreffenden versichcrnngs- 
pflichtig macht. 
3 Ueber die bei Reichs-, Staats- und Kommunalbehörden be 
schäftigten Personen, welche nicht als Beamte von der Versichcrnngspflicht 
befreit sind, vergl. Anm. Ul 11. 12. 13. 14. 16 S. 91 ff. 
4. Der dem Bureau eines Rechtsanwaltes vorstehende Bureauvor 
steher ist in der Regel Betriebsbeamter. Vergl. Rev.Entsch. Nr. 100 in 
Anni. XIV 6. 
5. Von den in den Bureaus der Berufsgenossenschaften beschäftigten 
Personen sind in der Regel der Geschäfsführer, iveil er sich „in einer ge 
wissen Vertrauensstellung zum Vorstande" befinden wird und vorkommenden 
Falls als Hülfsarbeiter verwendete Assessoren, von der Versicherungspflicht 
befreit, alle Uebrigeu unterstehen ihr, iveil sic als „Gehilfen" anzusehen sind. 
Vergl. Besch, des Reichs-Versicherungsamtes Nr. 2 in Anm. III 11 S. 91. 
©. Von den Krankenkassen beschäftigte Personen, Schreiber, Kanz 
listen. Vergl. III 11 S. 91. Polizeidiener. Vergl. Anm. II114. 15. S. 102 ff. 
Gemeindediener. Vergl. Anm. III 13. 14. S. 98ff. u. Rev.Entsch. Nr. 239 
(A. N. f. I. u. A.V. 1893 S. 86.) Nachtwächter. Vergl. Anm. Ill 14. 24 
S. 102 und 118. Flurhüter. Vergl. Amu. III 14 Ş. 102. 
7. Aehnliche Angestellte, z. B. Küster, Kirchendiener, Glöckner 
(vergl. Anm. IV 9 S. 150) Schuldiener, (vergl. Anm. IV 10 S. 153). 
8. Dienstpragmatische Vorschriften. Vergl. Anm. III 5. 6. S. 73. 
9. Reichs-, Staats- oder Kvmmunalbeamte. Vergl. Anm. Ul 
1. 5. 6. S. 71 ff. 
lö. Pensionsberechtigt. Vergl. Anm. III 13 S. 98. 
11. Höherer Bureaudienst. Vergl. Anm. III 11. 12. 13. 14. 16. S. 91. 
12 Assessoren. Der Umstand, das; Jemand Rechtswissenschaft studirt, 
das Assessorenexamen gemacht hat und zum Assessor ernannt ist, schließt für sich
	        
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