Full text: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
auch der obligatorische Veräußerungsvertrag schon be- 
schränkt werden könne. Die Bestimmung des Entwurfs 
hewtgt fd) also danach im Rahmen der reichsgesetlichen 
ulässigkeit. 
Der Vertreter des Antrages 17 habe schon hervor- 
gehoben, daß es nicht nötig sei, schon an den obligatorischen 
Veräußerungsvertrag die Genehmigung zu knüpfen. Er 
halte das für richtig. Entscheidend bleibe ja die Auf- 
lassung. Aber mit Recht sei auch der Gesichtspunkt in 
der Begründung hervorgehoben, daß dadurch, daß die 
Möglichkeit geschaffen werde, bereits den abgeschlossenen 
Veräußerungsvertrag unter die Genehmigung zu stellen, 
die Interessenten Gelegenheit hätten, schon wenn sie den 
Vertrag geschlossen hätten, eine Entscheidung über die 
Genehmigung herbeizuführen, wodurch zweifellos den 
Interessenten gedient werde. Eine unbedingte Not- 
wendigkeit, hier die Fassung des § 1 aufrecht zu erhalten, 
liege nicht vor; derselbe Zweck werde auch erreicht, abge- 
sehen von dem Vorteil der Beschleunigung, wenn man 
die Genehmigung allein auf das dingliche Geschäft abstelle. 
Der Vertreter des Antrages 17 habe weiter als 
zweckmäßig hervorgehoben, daß auch die Teilung, d. h. 
der rein grundbuchrechtliche Vorgang, schon der Genehmigung 
unterworfen werden solle, und ausgeführt, daß dadurch 
sonst eine Umgehung des Gesetzes hinsichtlich der Ge- 
nehmigungspflicht herbeigeführt werden könnte. Er halte 
diese Befürchtung nicht für begründet. Wenn auf einem 
Grundbuchblatt drei selbständige Grundstücke im Sinne 
des Grundbuchrechtes eingetragen seien und eins dieser 
selbständigen Grundstücke im ganzen abgetrennt werde, 
so sei das im Sinne der Begründung eine ,getrennte 
Veräußerung‘. Wenn aber eins dieser . selbständigen 
Grundstücke zum Teil abgetrennt werde, so sei das im 
Sinne des Gesetzentwurfs eine Teilung. Angenommen 
nun, der Grundeigentümer lasse sich aus seinem Grund- 
buche durch Teilung der drei selbständigen Grundstücke 
20 neue Grundbuchblätter anlegen in dem Umfange, wie 
er die Absicht habe, das Grundstück später zu parzellieren; 
er lasse ein Jahr darüber verstreichen und teile dann dem 
Grundbuchrichter mit, er wolle jetzt eine bestimmte Nummer 
dieser 20 Grundstücke auflassen, in dem Glauben, daß es 
sich jet nicht mehr um eine teilweise Veräußerung handle, 
sondern um die Auflassung eines Grundstücks, ~ so liege 
keine Gefahr vor, daß darin eine Umgehung liegen könnte. 
Zunächst könne der Grundbuchrichter die Zerschlagung 
überhaupt nur inhibieren, wenn er vorher davon benach- 
richtigt sei. Für den Landrat, dem die grundbuchliche 
Zerlegung häufig unbekannt sein wird und für den nach 
wie vor der äußere wirtschaftliche Stand maßgebend ist, 
bleibe das Gut als einheitliche Besitzung bestehen; nach 
§ 1 Abs. 3 liege eine Zerschlagung auch dann vor, wenn 
das Grundstück als einheitlich bewirtschaftet anzusehen 
sei, gleichgültig, wie die Begründung ausdrücklich sage, 
ob das Gut etwa aus 20 Nummern bestehe. Sobald 
der Landrat aber merke, daß eine Veräußerung bezüglich 
einer solchen Besitung vorgenommen werden solle, mache 
er dem Grundbuchamt Mitteilung, und dann werde das 
Grundbuch für die 20 Einzelgrundstücke genau so gesperrt, 
wie es vor dieser grundbuchrechtlichen Teilung für die 
gesamte Fläche der Fall gewesen wäre. 
Daß eine Umgehungsmöglichkeit darin liege, insofern 
die Anwendbarkeit des § 1 Äbs. 3 in Frage gestellt sein 
könnte, glaube er nicht, da doch eine ganze Reihe. von 
Jahren darüber vergehen müßte, ehe der Begriff der 
einheitlichen Besikung im Sinne des Abs. 3 g 1 als nicht 
mehr vorhanden oder zweifelhaft angesehen werden 
könnte und sich kaum jemand darauf einlassen werde, 
eine solche Parzellierung auf Jahre hinaus vorzubereiten. 
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