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auch der obligatorische Veräußerungsvertrag schon be-
schränkt werden könne. Die Bestimmung des Entwurfs
hewtgt fd) also danach im Rahmen der reichsgesetlichen
ulässigkeit.
Der Vertreter des Antrages 17 habe schon hervor-
gehoben, daß es nicht nötig sei, schon an den obligatorischen
Veräußerungsvertrag die Genehmigung zu knüpfen. Er
halte das für richtig. Entscheidend bleibe ja die Auf-
lassung. Aber mit Recht sei auch der Gesichtspunkt in
der Begründung hervorgehoben, daß dadurch, daß die
Möglichkeit geschaffen werde, bereits den abgeschlossenen
Veräußerungsvertrag unter die Genehmigung zu stellen,
die Interessenten Gelegenheit hätten, schon wenn sie den
Vertrag geschlossen hätten, eine Entscheidung über die
Genehmigung herbeizuführen, wodurch zweifellos den
Interessenten gedient werde. Eine unbedingte Not-
wendigkeit, hier die Fassung des § 1 aufrecht zu erhalten,
liege nicht vor; derselbe Zweck werde auch erreicht, abge-
sehen von dem Vorteil der Beschleunigung, wenn man
die Genehmigung allein auf das dingliche Geschäft abstelle.
Der Vertreter des Antrages 17 habe weiter als
zweckmäßig hervorgehoben, daß auch die Teilung, d. h.
der rein grundbuchrechtliche Vorgang, schon der Genehmigung
unterworfen werden solle, und ausgeführt, daß dadurch
sonst eine Umgehung des Gesetzes hinsichtlich der Ge-
nehmigungspflicht herbeigeführt werden könnte. Er halte
diese Befürchtung nicht für begründet. Wenn auf einem
Grundbuchblatt drei selbständige Grundstücke im Sinne
des Grundbuchrechtes eingetragen seien und eins dieser
selbständigen Grundstücke im ganzen abgetrennt werde,
so sei das im Sinne der Begründung eine ,getrennte
Veräußerung‘. Wenn aber eins dieser . selbständigen
Grundstücke zum Teil abgetrennt werde, so sei das im
Sinne des Gesetzentwurfs eine Teilung. Angenommen
nun, der Grundeigentümer lasse sich aus seinem Grund-
buche durch Teilung der drei selbständigen Grundstücke
20 neue Grundbuchblätter anlegen in dem Umfange, wie
er die Absicht habe, das Grundstück später zu parzellieren;
er lasse ein Jahr darüber verstreichen und teile dann dem
Grundbuchrichter mit, er wolle jetzt eine bestimmte Nummer
dieser 20 Grundstücke auflassen, in dem Glauben, daß es
sich jet nicht mehr um eine teilweise Veräußerung handle,
sondern um die Auflassung eines Grundstücks, ~ so liege
keine Gefahr vor, daß darin eine Umgehung liegen könnte.
Zunächst könne der Grundbuchrichter die Zerschlagung
überhaupt nur inhibieren, wenn er vorher davon benach-
richtigt sei. Für den Landrat, dem die grundbuchliche
Zerlegung häufig unbekannt sein wird und für den nach
wie vor der äußere wirtschaftliche Stand maßgebend ist,
bleibe das Gut als einheitliche Besitzung bestehen; nach
§ 1 Abs. 3 liege eine Zerschlagung auch dann vor, wenn
das Grundstück als einheitlich bewirtschaftet anzusehen
sei, gleichgültig, wie die Begründung ausdrücklich sage,
ob das Gut etwa aus 20 Nummern bestehe. Sobald
der Landrat aber merke, daß eine Veräußerung bezüglich
einer solchen Besitung vorgenommen werden solle, mache
er dem Grundbuchamt Mitteilung, und dann werde das
Grundbuch für die 20 Einzelgrundstücke genau so gesperrt,
wie es vor dieser grundbuchrechtlichen Teilung für die
gesamte Fläche der Fall gewesen wäre.
Daß eine Umgehungsmöglichkeit darin liege, insofern
die Anwendbarkeit des § 1 Äbs. 3 in Frage gestellt sein
könnte, glaube er nicht, da doch eine ganze Reihe. von
Jahren darüber vergehen müßte, ehe der Begriff der
einheitlichen Besikung im Sinne des Abs. 3 g 1 als nicht
mehr vorhanden oder zweifelhaft angesehen werden
könnte und sich kaum jemand darauf einlassen werde,
eine solche Parzellierung auf Jahre hinaus vorzubereiten.
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