Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  XI  der  Anleitung  Sinnt.  2  u.  3.

freien  Unterhalts  darstellendes  Taschengeld  im  Sinne  der  oben  erwähnten  Anleitung ­
  vom  31.  Oktober  1890  zu  Nr.  X  angesehen  werden.  Dann  aber  ist  es
auch  nicht  von  entscheidender  Bedeutung,  daß  der  vorgedachte  Betrag  absichtlich
nicht  als  „Lohn",  sondern  als  „Gabe  der  Barmherzigkeit"  bezeichnet  wird,  und
daß  den  Kolonisten  ein  Rechtsanspruch  auf  denselben  nicht  zusteht.  Thatsächlich
bildet  dieser  baare  Betrag,  ivie  schon  die  statt  „Lohn"  gewählte  Benennung
„Arbeitsvcrgütung"  besagt,  den  Entgelt  für  die  von  den  Kolonisten  geleistete
Arbeit,  und  es  besteht  gerade  das  Ziel  des  den  Arbeiterkolonien  obliegenden
Erzichungswerks  darin,  den  der  regelmäßigen  Thätigkeit  entwöhnten  Personen
das  Bewußtsein  des  ehrlich  erlangten  Arbeitsverdienstes  wiederzugeben.
Endlich  ist  auch  aus  den  Bestimmungen  des  Bundesrathsbeschlusses  vom
27.  November  1890  zu  I.  A.  Ziffer  5  eine  Befreiung  der  Kolonisten  von  der
Versicherungspflicht  nicht  zu  entnehmen.  Im  Gegentheil  ergiebt  sich  aus  der
Entstehungsgeschichte  dieses  Beschlusses,  daß  durch  die  Bestimmung  unter  Ziffer  5
nur  die  sogenannten  Verpflegungsstationcn  und  ähnliche  Einrichtungen
getroffen  werden  sollten,  in  welchen  umherziehenden  Personen  Naturalverpflegung
und  zuweilen  auch  kleine  Geldbeträge  für  vorübergehende  Arbeitsleistungen  gewährt ­
  werden,  daß  diese  Bestimmung  aber  nicht  erstreckt  werden  darf  auf  Insassen
von  Arbeitcrkolouien,  Frauenheimen  und  anderen  derartigen  Slnstalten,  in  denen
regelmäßig  eine  längere  Zeit  andauernde  Beschäftigung  zn  dem  Zwecke  stattfindet, ­
  um  die  Beschäftigten  an  ernste  Slrbeit  wieder  zu  gewöhnen."
Den  in  Abs.  1  unter  Ziffer  X  der  Anleitung  aufgestellten,  auch  auf  dem
Gebiete  der  Uufallversicheruug  —  Rek.Entsch.  526,  A.  N  f.  UV.  1888  S.  230
—  zur  Sluwcnduug  gebrachten  Grundsatz,  daß  die  Dersicherungspflicht  sich  auf
die  freien  Arbeiter  beschränkt,  hat  das  Reichsversicherungsamt  in  der
Rev  Entsch.  vom  31.  Mai  1893  Nr.  263  -  SI.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  Ill
bestätigt  und  dabei  hervorheben,  daß  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  sie  ii.nerhalb
  oder  außerhalb  der  Gesangenanstalt  beschäftigt  werden.
Ä.  „W  a  n  d  e  r  v  e  r  p  f  l  e  g  u  n  g  s  st  a  t  i  o  n  e  n."  Vergi,  darüber  die  Bundesrathsvorschriften
  vom  24,  Twmbnms  untcr  L  A>  5  5 )  und  die  dazu  gehörigen
Sinnt,  VI  22  bis  24  S.  193  und  194).
3.  Für  in  Armenhäusern,  Irrenanstalten,  Blindenanstalten,
Jdiotenhäusern  oder  Slnstalten  für  Epileptische  befindliche  Personen
bestehen  die  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Versicherungspflicht;
diese  liegt  also  nur  dann  vor,  wenn  sie  „gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigt
ivcrdcn"  d.  h.  dort  Lohnarbeit  verrichten,  nicht  aber  dann,  wenn  sie  gegen
Zahlluig  von  Kostgeld,  Wegegeld  u.  s.  w.  in  einer  derartigen  Slnstalt  untergebracht ­
  sind  und  ihnen  für  die  von  ihnen  geleisteten  Arbeiten  alsdann  deren
Werth  in  Slnrechnung  gebracht  oder  ausgezahlt  ivird.  Ein  gegen  Zahlung
von  Pflegekostcn  in  eine  derartige  Slnstalt  untergebrachter  Kranker  oder
Hilfsbedürftiger  erhält  die  ihm  dort  zu  Theil  werdende  Beköstigung  und
Verpflegung  nicht  als  Lohn  für  seine  Slrbeit,  sondern  als  Gegenleistung ­
  gegen  den  von  ihm  oder  von  Slndcren  für  ihn  gezahlten
Geldbetrag.
Sofern  sie  aber  nicht  als  Kranke  und  Hilfsbedürftige  in  der  Slnstalt
„untergebracht"  sind,  sondern  ihre  Slufnahme  auf  Grund  eines  Vertrages  erfolgt
ist,  der  als  ein  Vertrag  über  Verrichtung  von  Lohnarbeit  angesehen  werden
kann,  kommt  es  weiter  darauf  an,  daß  nicht  durch  niedrige  Berechnung  des
Werthes  des  freien  Unterhaltes  und  hohe  Berechnung  des  Werthes  der  geleisteten ­
  Slrbeit  in  demjenigen,  ivas  der  Verpflegte  bekommt,  scheinbar  ein  Baarlohn ­
  geleistet  wird,  tvo  thatsächlich  nur  eine  Unterstützung  geivährt  wird.  Zahlreiche ­
  von  den  in  den  bezeichneten  Slnstalten  befindlichen  Personen  fallen  unter
§.  4  Abs.  2  des  I.  n.  A.V.G.,  sie  sind  nicht  mehr  im  Staude,  durch  eine  ihren
Kräften  und  Fähigkeiten  entsprechende  Lohnarbeit  ein  Drittel  des  ortsüblichen
            
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