geben; er müssse vielleicht parzellenweise verpachten, und
diese Verpachtung vollziehe sich vielleicht besser in kleinen
Parzellen. Dann müsse er dazu eine Genehmigung haben.
Den praktischen Zweck einer solchen Maßnahme könne er
nicht einsehen. Wenn eine Genehmigung erforderlich sei,
wenn er wirklich wieder verkaufe, dann sei das vollständig
ausreichend.
Von anderer Seite (dem fünften Redner) wurde
gegen den Antrag 17 noch eingewandt, es würde die
Schwierigkeit entstehen, daß dann die Genehmigung sich
stets im einzelnen darüber werde aussprechen müssen, welche
Parzelle oder welcher Teil abgetrennt werden solle, während
doch Einigkeit darüber bestehe, normalerweise die Ge-
nehmigung einfach zu gestalten und nur die Möglich-
keit zuzulassen, daß in einzelnen Fällen vor Erteilung
der Genehmigung bestimmte Unterlagen hinsichtlich der Art
der beabsichtigten Zerschlagung verlangt werden können.
Wenn die Person die genügende Sicherheit biete, solle
doch die Genehmigung in blanco erteilt werden können.
Wenn man stets die Angabe verlangte, welche Teile abpar-
zelliert werden sollten, so würde das eine Erschwerung
des Verfahrens bedeuten.
Die Behauptung, das zwischen den Auktionatoren in
Ostfriesland, im Harlingerland und im Bezirk Osnabrück
und allen anderen kein erheblicher Unterschied bestehe, sei
insofern nicht richtig, als das von den erstgenannten auf-
genommene Veräußerungsprotokoll eine Beurkundung
darstelle, die den Veräußerungsvertrag nach s 313 ersetze,
was bei den übrigen nicht der Fall sei. Eine andere
Frage werde sein, ob man diese Leute beim Rücktritts-
recht ausnehmen könne.
Antrag 17 wurde hierauf zurückgezogen und
durch folgenden Antrag 23 ersett:
1. im § 1 dem Abs. 1 hinzuzufügen:
und ein land- oder forstwirtschaftlich genuttes
Grundstück nicht ohne Genehmigung teilen.
2. im § 1 Abs. 1 Zeile 1 das Wort ,ländlichen“
zu streichen.
Zu der Auktionatorenfrage führte der achte Redner
weiter aus, die vereidigten Auktionatoren in den übrigen
Teilen Hannovers hätten Immobilienverträge abzuschließen
und Verkäufe von Früchten auf dem Halm vorzunehmen.
Sie hätten ein Examen abzulegen, der Regierungspräsident
stelle sie dann an, sie würden vereidigt und für einen
bestimmten Bezirk angestellt. Ihre Tätigkeit sei im
wesentlichen eine formale. Sie rekrutierten sich aus Ge-
werbetreibenden, Gemeindevorsstehern, kleinen Landwirten
und ähnlichen Personen. An sich sei gegen ihre Persönlich-
keit nichts einzuwenden, aber es bestehe die Befürchtung,
daß sie, wenn alle anderen Güterhändler und -vermittler
ausgeschlossen würden, mehr auf die Ausübung einer
vermittelnden Tätigkeit gedrängt werden würden. Ihre
Tätigkeit werde daher aus einer rein formalen eine wirt-
schaftliche, und es könnten dann Mißstände eintreten, die
U. bei den Güterhändlern und -vermittlern bekämpfen
wolle.
Es sei noch zu erwägen, ob es auch dann noch
möglich sein würde, die gemeinnützigen Gefsellschaften
unter die Genehmigungspflicht zu stellen, wenn die ver-
eidigten Auktionatoren ausgenommen würden. Es sei
doch unlogisch, gemeinnützige Gesellschaften, an denen sich
der Staat beteilige, mit Mißtrauen zu behandeln und
sie der Genehmigungspflicht zu unterstellen, während man
eine rein gewerbliche Tätigkeit ohne jede Aufsicht lasse.
Im übrigen halte er die. Frage der Freistellung der
Auktionatoren noch nicht für geklärt und empfehle, daß die
Staatsregierung zunächst bei den Regierungspräsidenten
1)