Full text: Grundteilungsgesetz

geben; er müssse vielleicht parzellenweise verpachten, und 
diese Verpachtung vollziehe sich vielleicht besser in kleinen 
Parzellen. Dann müsse er dazu eine Genehmigung haben. 
Den praktischen Zweck einer solchen Maßnahme könne er 
nicht einsehen. Wenn eine Genehmigung erforderlich sei, 
wenn er wirklich wieder verkaufe, dann sei das vollständig 
ausreichend. 
Von anderer Seite (dem fünften Redner) wurde 
gegen den Antrag 17 noch eingewandt, es würde die 
Schwierigkeit entstehen, daß dann die Genehmigung sich 
stets im einzelnen darüber werde aussprechen müssen, welche 
Parzelle oder welcher Teil abgetrennt werden solle, während 
doch Einigkeit darüber bestehe, normalerweise die Ge- 
nehmigung einfach zu gestalten und nur die Möglich- 
keit zuzulassen, daß in einzelnen Fällen vor Erteilung 
der Genehmigung bestimmte Unterlagen hinsichtlich der Art 
der beabsichtigten Zerschlagung verlangt werden können. 
Wenn die Person die genügende Sicherheit biete, solle 
doch die Genehmigung in blanco erteilt werden können. 
Wenn man stets die Angabe verlangte, welche Teile abpar- 
zelliert werden sollten, so würde das eine Erschwerung 
des Verfahrens bedeuten. 
Die Behauptung, das zwischen den Auktionatoren in 
Ostfriesland, im Harlingerland und im Bezirk Osnabrück 
und allen anderen kein erheblicher Unterschied bestehe, sei 
insofern nicht richtig, als das von den erstgenannten auf- 
genommene Veräußerungsprotokoll eine Beurkundung 
darstelle, die den Veräußerungsvertrag nach s 313 ersetze, 
was bei den übrigen nicht der Fall sei. Eine andere 
Frage werde sein, ob man diese Leute beim Rücktritts- 
recht ausnehmen könne. 
Antrag 17 wurde hierauf zurückgezogen und 
durch folgenden Antrag 23 ersett: 
1. im § 1 dem Abs. 1 hinzuzufügen: 
und ein land- oder forstwirtschaftlich genuttes 
Grundstück nicht ohne Genehmigung teilen. 
2. im § 1 Abs. 1 Zeile 1 das Wort ,ländlichen“ 
zu streichen. 
Zu der Auktionatorenfrage führte der achte Redner 
weiter aus, die vereidigten Auktionatoren in den übrigen 
Teilen Hannovers hätten Immobilienverträge abzuschließen 
und Verkäufe von Früchten auf dem Halm vorzunehmen. 
Sie hätten ein Examen abzulegen, der Regierungspräsident 
stelle sie dann an, sie würden vereidigt und für einen 
bestimmten Bezirk angestellt. Ihre Tätigkeit sei im 
wesentlichen eine formale. Sie rekrutierten sich aus Ge- 
werbetreibenden, Gemeindevorsstehern, kleinen Landwirten 
und ähnlichen Personen. An sich sei gegen ihre Persönlich- 
keit nichts einzuwenden, aber es bestehe die Befürchtung, 
daß sie, wenn alle anderen Güterhändler und -vermittler 
ausgeschlossen würden, mehr auf die Ausübung einer 
vermittelnden Tätigkeit gedrängt werden würden. Ihre 
Tätigkeit werde daher aus einer rein formalen eine wirt- 
schaftliche, und es könnten dann Mißstände eintreten, die 
U. bei den Güterhändlern und -vermittlern bekämpfen 
wolle. 
Es sei noch zu erwägen, ob es auch dann noch 
möglich sein würde, die gemeinnützigen Gefsellschaften 
unter die Genehmigungspflicht zu stellen, wenn die ver- 
eidigten Auktionatoren ausgenommen würden. Es sei 
doch unlogisch, gemeinnützige Gesellschaften, an denen sich 
der Staat beteilige, mit Mißtrauen zu behandeln und 
sie der Genehmigungspflicht zu unterstellen, während man 
eine rein gewerbliche Tätigkeit ohne jede Aufsicht lasse. 
Im übrigen halte er die. Frage der Freistellung der 
Auktionatoren noch nicht für geklärt und empfehle, daß die 
Staatsregierung zunächst bei den Regierungspräsidenten 
1)
	        
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