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Der Mann könne ja trotßdem einen Vertrag ohne Vor-
behalt abschließen oder abschließen lassen. Dann mache
er sich allerdings sofort strafbar; aber rechtlich sei damit
nichts geändert, denn wenn er auch den Vertrag schließe,
bedürfe er doch zur Auflassung immer noch der Genehmigung.
Sodann hätte er nur noch das Bedenken, ob man
den Abs. 3 des § 1 stehen lassen sollte.
Der Landwirtschaftsminister hielt es durch die
juristischen Ausführungen für nachgewiesen, daß die Ver-
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Gesetzbuch sowohl im Stadium des Veräußerungsvertrages
wie im Stadium der grundbuchmäßigen Teilung erteilt
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diesen Antrag einnehme, sei das wirtschaftliche Interesse
der Grundstückshändler und -makler. Es könne nicht
dem Interesse dieser Leute dienen und auch nicht dem
Interesse des durch Vermittlung verkaufenden Eigentümers,
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ihnen die Genehmigung zur Zerschlagung erteilt oder
versagt werde, und gerade um finanzielle Nachteile zu
vermeiden, sei, wie auch in der Begründung hervor-
gehoben, die Genehmigung in das Stadium des Ver-
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festhalten zu wollen.
Theoretisch ließen sich gewiß Fälle konstruieren, wo
jedes Grundstück für sich selbständig bewirtschaftet werde
und wo dann nach Jahren eine Genehmigung zur Teilung
nicht mehr erforderlich erscheine. Aber in der Praxis
werde das kaum vorkommen. Es werde wohl keinen
Grundstückshändler geben, der in der Lage sei, alle diese
Maßnahmen zu treffen, die notwendig seien, um jedes
Grundstück als selbständig bewirtschaftetes anzusehen. Er
habe dazu nicht die Heit und auch nicht das Geld. Denn
das setze doch voraus, daß er jahrelang auf die Einnahmen
warten müsse, die er eben durch die Zerschlagung des
Grundbesitzes erzielen wolle. Deshalb könne er sich nicht
denken, daß in dieser Form eine Umgehung des Gesetzes
entstehen könnte, die sich dem Zwecke des Gesehes dauernd
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Fällen seine Wirkung erreicht werden könne.
Der vierte Redner aus der Kommission kam
auf die Frage zurück, ob ein Grundbesitzer, der gelegentlich
einmal die eine oder andere Parzelle von seinem Grund-
besiß an einen Nachbar abverkaufe, als gewerbsmäßiger
Güterhändler angesehen werden könnte. Der Vertreter
des Justizministeriums habe die Frage schon verneinend
beantwortet, und auch er meine, daß in diesem Falle von
einer gewerbsmäßigen, auf dauernden Gewinn gerichteten
Tätigkeit nicht die Rede sein könne. In der Praxis
werde der Unterschied gar nicht schwer zu machen sein; und
wenn wirklich einmal ein gewerbsmäßiges Geschäft unter-
laufen sollte, das als solches übersehen werde, so könne er
auch nur dem Minister darin beistimmen, daß man damit
bei jedem Gesetz rechnen müsse, ohne daß die Zwecke des
Gesetzes dadurch vereitelt zu werden brauchten.
Antrag 17 wolle einmal die grundbuchliche Teilung
einer grundbuchlich einheitlichen Besitung unter die Ge-
nehmigung stellen, und zweitens wolle er bei einer Zerschla-
qung den Moment derGenehmigungspflichtigkeit nicht in den