Full text: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

— 635 — 
Zuständigkeit und Lastenverteilung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens 
Land 
äroßbritannien .. 
Frankreich...... 
Belgien ......... 
Aalien.......... 
Staat 
J)berste Leitung und Kontrolle durch das Ministerium 
Keine Staatsschulen; Subventionen an die Lokal- 
zsehulbehörden (auch Privatschulen) in Höhe von 
etwa 50 vH der Ausgaben der Lokalbehörden 
Aufsicht durch Inspektoren 
>ansionen der Lehrer 
‚eitung und Durchführung durch das Ministerium 
und dessen Organe; Staatsschulen in allen Unter- 
‚ichtszweigen. Übernahme der Gehälter der Lehrer- 
schaft bei Gemeinden bis zu 150 000 Einwohnern, 
n größeren Städten Übernahme des größten Teiles; 
Ernennung der Lehrer durch die Präfekten 
"eitung durch das Ministerium, Verwaltung einiger 
höherer Schulen (Athenäen). Zuschüsse an Kom- 
nunalschulen und der staatlichen Kontrolle unter- 
worfene Privatschulen in Höhe der Lehrergehälter 
Leitung und Durchführung durch das Ministerium; 
Ernennung der Lehrer, Staatliche Prüfungskom- 
nissionen für alle Schulen; die höheren Schulen 
n der Regel Staatsschulen, bei den übrigen Über- 
ı1ahme der Lehrergehälter. Für Elementarschulen 
3eteiligung an Lasten der Gemeinden (40 bis 80 vH) 
Nachgeordnete Gebietskörperschaften 
Träger des Elementar- und höheren Unterrichts (Leitung 
und Durchführung): Grafschaiften und Stadtgrafi- 
schaften 
Fräger des Elementarunterrichts auch Distrikte und 
Städte mit mehr als 20 000 Einwohner 
Srnennung der Lehrer 
Aufsicht und Gestaltung der Lehrpläne der höheren 
Schulen durch die Universitäten) 
Unterhalt der Gebäude der Lehrerseminare und der Volks- 
schulaufsichts- und Verwaltungsbehörden durch die 
Departements 
Errichtung und Unterhalt der Volksschulgebäude, Zahlung 
von Wohnungsgeld an Lehrer durch die Gemeinden 
Zuschüsse der Departements zu den Lyzeen (staatliche 
höhere Schulen), Verpflichtung der Departements- 
Hauptstädte und der größeren Gemeinden zur Er- 
richtung höherer Schulen 
Die Gemeinden Durchführung und Lasten des Elemen- 
tarunterrichts 
Ernennung der Lehrer 
Zuschüsse der Provinzen an höhere Gemeindeschulen, 
Provinzeigne Anstalten, Bereitstellung von Gebäuden, 
Materialien und Beteiligung an den Staatsausgaben für 
Athenäen 
Gemeinden: Beschaffung und Unterhalt von Gebäuden 
aller öffentlichen Schulen, Lasten des Elementarunter- 
richts. soweit nicht durch Staatszuschüsse gedeckt 
Auf dem Gebiete der Verwaltung der Gewässer und des Schutzes 
der Meeresküsten vereinigen die Funktionen der Leitung und des Lastenträgers 
aur die Grafschaften in Großbritannien. Die Lasten in Frankreich und Italien trägt 
last ausschließlich der Staat, in dessen Händen auch die Leitung und Ausführung der 
Arbeiten liegt. 
An den Kosten der land-orst- und allgemein-wirtschaftlichen 
Aufgaben sind in allen Staaten neben dem Staat auch die Gemeinden beteiligt. 
Sie erfüllen in unterster Instanz die allgemeinen polizeilichen Aufgaben, Flurschutz, Jagd 
and Fischereipolizei und unterstützen unter Beteiligung der Provinzen Meliorationen, 
Schädlingsbekämpfung, beteiligen sich an den Kosten der Aufforstung in Italien, an den 
Arbeiten für Überschwemmungsschutz in Frankreich und der Elektrizitäts-, Trinkwasser- 
usw. -versorgung in sämtlichen Ländern. In England fehlen für die meisten Gebiete staat- 
liche Organe, es wirken aber überall die Grafschaften verstärkt mit, die entsprechend den 
landwirtschaftlichen Abteilungen bei der französischen Departementsverwaltung beson- 
dere Grafschaftsbehörden für landwirtschaftliche Zwecke ausgebildet haben. Das land- 
Wirtschaftliche Siedlungswesen erfährt hier von den Gemeinden eine besondere Förderung. 
Die Betätigung und die vorhandenen Organe der nachgeordneten Gebietskörperschaften 
auf dem Gebiet der sozialen Verwaltung weichen in den einzelnen Ländern stark 
voneinander ab. Dies hängt außer von der verschiedenen wirtschaftlichen Struktur welt- 
gehend davon ab, ob der Staat einzelne Zweige ganz oder teilweise von eigenen Staatsorganen 
verwalten läßt oder sie mit oder ohne staatliche Subventionen den nachgeordneten Ver- 
bänden zur obligatorischen oder fakultativen Erfüllung überläßt. Je nach dem Umfang 
des zu bekämpfenden Übelstandes trägt der weitere oder engere Verband die Hauptlasten. 
Allgemein geht die Tendenz dahin, eine möglichst gesunde Lastenverteilung durch die 
Betrauung einer nicht zu kleinen Gebietskörperschaft mit der betreffenden Aufgabe zu er- 
‘eichen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.