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forderung gegebenenfalls der höchsten Abgabe, die nach der Anmeldung
fällig werden kann, zufriedenzugeben. y
In den Anmeldungen zur Ausfuhr brauchen die Unterscheidungen
des Tarifs nicht beachtet zu werden.
H 18. Artikel 33, unter 7. Von der den Beamten, die die
Beschau vornehmen, durch den lehten Absatz des neuen Artikel 192ter
des allgemeinen Gesetzes erteilten Befugnis, die Waren in Erwartung
der Vorlegung der auf den Kauf oder die Lieferung bezüglichen Belege
auf Kosten und Gefahr des Anmeldenden zurückzuhalten, soll nur dann
Gebrauch gemacht werden dürfen, wenn die Vermutung berechtigt ist,
daß der Anmeldende die Beamten durch absichtliche Vorenthaltung der
Belege irreführen will.
§ 19. Artikel 36.6. Zufolge des neuen zweiten Absatzes des
Artikel1 des abgeänderten Gesetzes vom 1. Mai 1863 (Staatsblad Nr. 47,
Verzameling 612, IV) soll auch bei Einfuhr von Branntwein die
Branntweinverbrauchssteuer nur dann fällig sein, wenn der Weingeist-
gehalt höher ist als 5 v H.
§ 20. Artikel 37 bis einschließlich 40. In Ansehung der
Verfolgung der durch dieses Gesetz unter Strafe gestellten Handlungen,
die Errichtung und weitere Behandlung der in solchen Sachen aufge-
stellten Niederschriften, die Verhandlung, die Verfolgung sowie die
Vollstreckung der richterlichen Entscheide gelten die Bestimmungen des
allgemeinen Gesetzes. Die Vorschriften für die Behandlung von
Streitsachen über Einfuhrzölle und Verbrauchssteuern sind hierauf an-
wendbar.
Soweit nötig, sei darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 38 des
Gesetzes die Vorlegung von falschen oder verfälschten Aktenstücken jetzt
auch strafbar sein soll, wenn diese Vorlegung bei der Beschau der
Waren erfolgt, so daß das Bestehen einer Streitigkeit nicht mehr das
Erfordernis für die Strafbarkeit ist.
§ 21. Artikel 42. Von dem Tag ab, an dem das neue Tarif-
gesetz vollständig in Kraft tritt, soll die Berechnung der Abgaben
gemäß dem Gesetz von 1862 nur noch für Waren geschehen, die in
diesem Zeitpunkt bereits auf dem Wege nach ihrem inländischen Be-
stimmungsort waren (z. B. für Waren, die infolge der Nichtvollstreckung
einer Geldstrafe gegen Bürgschaftsleistung freigegeben worden sind).
Für andre Waren soll im allgemeinen der Zeitpunkt der Anmeldung
zur Einfuhr in den freien Verkehr, gleichgültig, ob es sich um eine
Anmeldung zur Erlangung einer Zollbestätigung, eines Passierscheins
oder eines Begleitscheins handelt, für die Beurteilung entscheidend
sein, ob der alte oder der neue Tarif angewendet werden muß.
Hierbei muß aber diese doppelte Einschränkung gemacht werden, daß
eine vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifs eingereichte Anmeldung
nur für solche Waren gültig ist, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits
innerhalb der Landesgrenzen befinden, und daß, wenn die Anmeldung
zur Erledigung einer allgemeinen Erklärung [generale verklaring]
eines Fracht- oder Begleitverzeichnisses dienen soll, auch die Vorlegung
der allgemeinen Erklärung oder des Begleitverzeichnisses zu diesem
Zeitpunkt bereits stattgefunden haben muß. Der Zeitpunkt, an dem
die Beschau oder die Auslagerung aus einer Niederlage, einem Holl-
schuppen usw. auf einer bereits vor dem Inkrafttreten des Geseßes
abgegebenen Urkunde stattfindet, tut nichts zur Sache.
Die Beamten, die die Beschau vornehmen, sollen Pässe und
Passierscheine, die zur Erledigung von allgemeinen Erklärungen,
Fracht- oder Begleitverzeichnissen, die auf den oder nach dem Tag
des Inkrafttretens des Gesetzes ausgestellt sind, vorgelegt werden, als
hierfür nicht gültig zurückgeben, wenn diese Urkunden noch zu einem
davorliegenden Zeitpunkt eingereicht werden.
Tarif.
Position Nx. 2. Für die Ausführung der Sonderbestimmung 4
zu dieser Position wird auf den Erlaß vorn 12. Februar 1925 Nr. 194
[Verzameling Nr. 2506, !) verwiesen.
LHosition Nr. 30. Für die Ausführung der Sonderbestimmung 1
zu dieser Position wird auf die Königliche Verordnung vom 11. März
1925 (Staatsblad Nr. 75, Verzameling Nr. 2538)2) verwiesen.
îOVosition Nr. 32. In den in dieser Position genannten Puh-
mitteln ist Sämischleder, in Fellen oder Stücken, das stets unter Be-
freiung vom Einfuhrzoll eingeführt werden kann, nicht inbegriffen. -
Position Nr. 41. Auf die vorgelegten Bestellaufträge oder Be-
lege, die am Schlusse der Sonderbesstimmung 6 dieser Position er-
wähnt sind, wird durch die Beamten, die die Beschau vornehmen,
nach der Beschau die geprüfte Menge angezeichnet, gegebenenfalls ab-
geschrieben. Es muß darauf geachtet werden, daß nicht einmal ein
Bestellauftrag und ein folgendes Mal ein andres auf dieselbe Bestellung
sich beziehendes Stück vorgelegt wird, um die Bestimmung nachzuweisen.
Wenn die die Beschau vornehmenden Beamten der Überzeugung
sind, daß mit der Freistellung Mißbrauch getrieben wird, dann geben
sie hiervon ihrem Inspektor Kenntnis, der zur Sache eine Unter-
suchung einleitet. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird durch Ver-
imittlung des Direktors dem Minister mitgeteilt, gegebenenfalls unter
Beifügung eines Berichts zwecks Erlaß von einschränkenden Vor-
schriften mit Beziehung auf die Freistellung.
Position Nr. 48. Soweit die die Beschau vornehmenden Be-
amten bei der Prüfung von eingeführten Heilmitteln Waren antreffen,
die nach ihrer Meinung auf Grund der Sonderbestimmungen 1 bis
einschließlich 3 dieser Position zur Bezeichnung als Geheimmittel
vorgemerkt werden müssen, so nehmen sie hiervon eine Probe in der
ursprünglichen Verpackung, die mit einem Bericht, der die nötigen
Besonderheiten enthält, auf dem üblichen Weg an die Abteilung „Ein-
fuhrzölle" des Finanzdepartements abgesandt wird.
Oosition Nr. 856. Was die gemäß Unterteil II und Sonder-
bestimmung III, Nr. 10 dieser Position vorzulegenden Bestellaufträge
oder andre Belege anlangt, so wird in Verbindung mit der Sonder-
beslimmung IV, Nr. 10, auf dasjenige verwiesen, was mit Bezug auf
Position Nr. 41 dieser Anweisung gesagt ist.
Die durch die Sonderbestimmung zu Position Nr. 82 vom Zoll
befreiten Korbwaren dürfen nicht auf Grund der Position Nr. 85 mit
Zoll belastet werden, sondern sollen stets frei von Einfuhrzoll einge-
führt werden können.
Für die Ausführung der Sonderbestimmung II zu dieser Position
wird auf die Artikel 55 bis einschließlich 68 der Freigabeverordnung
[Vrijdommenbesluit] 1925 (Staatshlad Nr. 103, Verzameling
Nr. 2542)3) verwiesen.
Soweit es bei der Anwendung dieser Position nötig ist, die An-
zahl der Fäden bei Geweben oder Stoffen zu wissen, so wird hierbei
ein sogenannter Fadenzähler (ein Vergrößerungsglas mit Stativ, bei
dem die untere Platte eine Öffnung von 1 gem hat) angewendet.
Der Fadenzähler wird, nicht zu dicht bei dem Salband [der
Webkante] derart auf den Stoff aufgesetzt, daß das Licht soviel wie
möglich auf die Stelle fällt, wo die Fäden gezählt werden müssen.
Weiße oder hellfarbige Stoffe lege man vorzugsweise auf einen
dunkleren Untergrund und dunkle Stoffe auf einen hellen Untergrund.
Als Hilfsmittel beim Zählen kann eine Steck- oder Stopfnadel ver-
wendet werden.
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