Full text: Niederlande

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Einfuhr durch den Inspektor des Ausladeplatzes erteilt, wo die Waren 
vorgessührt worden sind. Der Antrag auf Befreiung enthält eine deut- 
liche und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Waren ; 
b. den Ort, wo sich die Waren befinden; 
e. den Tag, an dem das Beförderungsmittel, womit und das 
Land und den Ort, wohin die Waren abgesandt werden, 
unter Angabe der letzten Zollstelle oder der äußersten Zoll- 
wache, über die die Waren ausgeführt werden; 
den Namen der Person, für die die Waren bestimmt waren; 
die Gründe der Rückkunft der Waren mit Angabe der vor- 
gelegten Urkunde oder andrer Beweisstücke, woraus die 
Nämlichkeit und die Rückkunft der Waren in unbearbeitetem 
und unverarbeitetem Zustand entnommen werden kann; 
eine Erklärung, daß der Beteiligte auf Anforderung bereit ist, 
Ginsicht in Bücher oder andre Urkunden zu gewähren, aus 
denen der Anspruch auf Befreiung vom Einfuhrzoll her- 
geleitet werden kann; 
weitere Besonderheiten, die für eine richtige Beurteilung der 
Sache nötig oder erwünscht sind. 
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Wiedereinfuhr 
nur dann, wenn ihm genügend nachgewiesen wird, daß die Waren 
innerhalb der im Gesetz bestimmten Zeit in unbearbeitetem oder un- 
verarbeitetem Zustand wieder eingeführt werden, daß sie aus dem 
freien Verkehr ausgeführt und an oder für den ursprünglichen Aus- 
führer zurückgesandt werden. 
Artikel 4. Für Waren, die mit Befreiung, Abschreibung oder 
Erstattung von Verbrauchssteuer (Akzise) oder Einfuhrzoll ausgeführt 
sind, wird Befreiung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung nicht erteilt, 
bevor die infolge der Ausfuhr nicht erhobene oder alsdann zurück- 
gegebene Summe bezahlt oder zurückbezahlt oder deren Bezahlung 
"sichergestellt ist. 
Der Beteiligte ist verpflichtet, bei seinem Antrag um Befreiung 
die nötigen Angaben zur Feststellung der auf Grund dieses Artikels 
fälligen Beträge zu machen. 
Artikel 5. Gold- und Silberarbeiten, die unter Artikel 1, Buch- 
staben b dieser Verordnung fallen, und für die Zollbefreiung beantragt 
wird, werden gemäß Artikel 71 des Gesetzes vom 18. September 1852 
sStaatsblad Nr. 178)1), letztlich geändert durch das Geseßg vom 
20. Juni 1924 (Staatshlad Nr. 305) ?) zur Prüfungsstelle für Gold- 
und Silberwaren [kantoor van den waarborg] gebracht. Sind die 
Arbeiten früher mit Zurückgabe der Abgaben ausgeführt worden, dann 
werden sie zu derjenigen Prüfungsstelle gebracht, wo sie für die Aus- 
fuhr abgestempelt worden sind. 
In der Anmeldung nach Artikel 70 des genannten Gesetzes ist 
anzugeben, daß für die Waren Befreiung gemäß Artikel 14 des Tarif- 
geseßes beantragt wird, und, wenn die Waren früher unter Zurück- 
gabe von Abgaben ausgeführt worden sind, der Zeitpunkt und die 
Nummer der Urkunde, womit die Ausfuhr geschah. 
Die Beamten der Prüfungsstelle seßen nach Vergleichung der 
Waren mit dem Begleitschein und gegebenenfalls mit der Urkunde, 
worauf die Ausfuhr geschah, eine Erklärung ihres Befundes auf 
diesen Begleitschein. 
Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird gemäß den Bestim- 
mungen des Artikel 3 dieser Verordnung erteilt, nachdem sich aus der 
Erklärung auf dem Begleitschein ergeben hat, daß hiergegen bei den 
Prüfunasbeamten Bedenken nicht bestehen. 
I 
1) Nicht mitgeteilt. 
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590. 
Artikel 15, Artikel 6. Für die Waren, die eingeführt 
Luglictes kes werden, um im Inland einer Verarbeitung unterzogen 
und danach wieder ausgeführt zu werden, kann die Genehmigung der 
Befreiung vom Einfuhrzoll durch Unsren Finanzminister oder in seinem 
Auftrag unter von ihm zu stellenden Bedingungen erteilt werden, 
wenn genügend wirksame Maßnahmen zur Feststellung der Nämlichkeit 
der Waren getroffen werden können. 
Für wiederauszuführende Waren, die im Inland in gewissem 
Umfang einer Bearbeitung oder Ausbesserung unterzogen werden 
sollen, und für wiederauszuführende Zeichnungen, Entwürfe und Vor- 
bilder, die eingeführt sind, um danach im Inland Arbeiten oder 
Gegenstände herzustellen oder zusammenzusetzen, wird die Genehmigung 
der Befreiung vom Einfuhrzoll durch den Inspektor der Einfuhrzölle 
des Ausladeplatzes erteilt, wo die Waren vorgeführt worden sind. 
Der Antrag auf Befreiung enthält in diesem Falle eine deutliche 
und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an: 
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondere Kenn- 
zeichen oder andre Angaben für die Erkennung ihrer Nämlich- 
keit bei der Wiederausfuhr ; 
b. den Ort, wo sich die Waren befinden; 
©. die Art der Bearbeitung oder Ausbesserung, gegebenenfalls 
den Zweck, dem die Zeichnungen, Entwürfe und Vorbilder 
[Modelle] dienen sollen; 
den Namen und eine genaue Angabe der Lage, der Ein- 
richtung oder des Hauses [pana], wo die Bearbeitung oder 
Ausbesserung der Waren stattfinden soll, oder wo die Gegen- 
stände angefertigt oder zusammengesetzt werden. 
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Einfuhr nur 
dann, wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen werden 
können oder durch die Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder 
andren Angaben ausreichende Sicherheit für die Erkennung ihrer 
Nämlichkeit erlangt werden kann. 
Bei der Einfuhr wird für die im zweiten Absatz dieses Artikels 
erwähnten Waren, Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder [Modelle] nach 
Anmeldung gemäß Artikel 120 des Allgemeinen Gesetzes vom 26. August 
1822 (Staatsblad Nr. 38)1) gegen Sicherheitsleistung für die Einfuhr- 
zölle ein Begleitschein ausgestellt, worin der Bestimmungsort an- 
gegeben wird. 
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit wird frei- 
gegeben, sobald der Nachweis geliefert ist, daß die bearbeiteten oder aus- 
gebesserten Waren, die Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder [Modelle], 
deren Nämlichkeit gemäß den in der Genehmigung enthaltenen Vor- 
schriften dargetan sein muß, aus dem Reich wieder ausgeführt sind. 
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingefordert, wenn 
der Nachweis der Ausfuhr nicht oder nur für einen Teil der Waren 
binnen 12 Monaten nach der Aushändigung des Begleitscheins 
geliefert ist. 
Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die unter Artikel 15, 
Buchstaben a, des Tarifgeseßes fallen, kann durch Unsren Finanz- 
minister oder in seinem Auftrage unter von ihm zu stellenden Bedin- 
gungen auch durch Erstattung des bei der Einfuhr bezahlten Einfuhr- 
zolls erteilt werden. Die Waren müssen dann binnen 12 Monaten 
nach der Bezahlung aus dem Reich wieder ausgeführt sein. 
Artikel 7. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die 
unter Artikel 15, Buchstaben a, des Tarifgeseßes fallen, kann in dazu 
führenden Fällen durch Unsren Finanzminister oder in seinem Auftrag, 
unter von ihm zu stellenden Bedingungen, fortlaufend auf Widerruf 
erteilt werden. 
1) Hand. Arch. 1905 I S. 260. 
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