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Einfuhr durch den Inspektor des Ausladeplatzes erteilt, wo die Waren
vorgessührt worden sind. Der Antrag auf Befreiung enthält eine deutliche
und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Waren ;
b. den Ort, wo sich die Waren befinden;
e. den Tag, an dem das Beförderungsmittel, womit und das
Land und den Ort, wohin die Waren abgesandt werden,
unter Angabe der letzten Zollstelle oder der äußersten Zollwache,
über die die Waren ausgeführt werden;
den Namen der Person, für die die Waren bestimmt waren;
die Gründe der Rückkunft der Waren mit Angabe der vorgelegten
Urkunde oder andrer Beweisstücke, woraus die
Nämlichkeit und die Rückkunft der Waren in unbearbeitetem
und unverarbeitetem Zustand entnommen werden kann;
eine Erklärung, daß der Beteiligte auf Anforderung bereit ist,
Ginsicht in Bücher oder andre Urkunden zu gewähren, aus
denen der Anspruch auf Befreiung vom Einfuhrzoll hergeleitet
werden kann;
weitere Besonderheiten, die für eine richtige Beurteilung der
Sache nötig oder erwünscht sind.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Wiedereinfuhr
nur dann, wenn ihm genügend nachgewiesen wird, daß die Waren
innerhalb der im Gesetz bestimmten Zeit in unbearbeitetem oder unverarbeitetem
Zustand wieder eingeführt werden, daß sie aus dem
freien Verkehr ausgeführt und an oder für den ursprünglichen Ausführer
zurückgesandt werden.
Artikel 4. Für Waren, die mit Befreiung, Abschreibung oder
Erstattung von Verbrauchssteuer (Akzise) oder Einfuhrzoll ausgeführt
sind, wird Befreiung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung nicht erteilt,
bevor die infolge der Ausfuhr nicht erhobene oder alsdann zurückgegebene
Summe bezahlt oder zurückbezahlt oder deren Bezahlung
"sichergestellt ist.
Der Beteiligte ist verpflichtet, bei seinem Antrag um Befreiung
die nötigen Angaben zur Feststellung der auf Grund dieses Artikels
fälligen Beträge zu machen.
Artikel 5. Gold- und Silberarbeiten, die unter Artikel 1, Buchstaben
b dieser Verordnung fallen, und für die Zollbefreiung beantragt
wird, werden gemäß Artikel 71 des Gesetzes vom 18. September 1852
sStaatsblad Nr. 178)1), letztlich geändert durch das Geseßg vom
20. Juni 1924 (Staatshlad Nr. 305) ?) zur Prüfungsstelle für Goldund
Silberwaren [kantoor van den waarborg] gebracht. Sind die
Arbeiten früher mit Zurückgabe der Abgaben ausgeführt worden, dann
werden sie zu derjenigen Prüfungsstelle gebracht, wo sie für die Ausfuhr
abgestempelt worden sind.
In der Anmeldung nach Artikel 70 des genannten Gesetzes ist
anzugeben, daß für die Waren Befreiung gemäß Artikel 14 des Tarifgeseßes
beantragt wird, und, wenn die Waren früher unter Zurückgabe
von Abgaben ausgeführt worden sind, der Zeitpunkt und die
Nummer der Urkunde, womit die Ausfuhr geschah.
Die Beamten der Prüfungsstelle seßen nach Vergleichung der
Waren mit dem Begleitschein und gegebenenfalls mit der Urkunde,
worauf die Ausfuhr geschah, eine Erklärung ihres Befundes auf
diesen Begleitschein.
Die Genehmigung zur freien Einfuhr wird gemäß den Bestimmungen
des Artikel 3 dieser Verordnung erteilt, nachdem sich aus der
Erklärung auf dem Begleitschein ergeben hat, daß hiergegen bei den
Prüfunasbeamten Bedenken nicht bestehen.
I
1) Nicht mitgeteilt.
2) Hand. Arch. 1925 S. 1590.
Artikel 15, Artikel 6. Für die Waren, die eingeführt
Luglictes kes werden, um im Inland einer Verarbeitung unterzogen
und danach wieder ausgeführt zu werden, kann die Genehmigung der
Befreiung vom Einfuhrzoll durch Unsren Finanzminister oder in seinem
Auftrag unter von ihm zu stellenden Bedingungen erteilt werden,
wenn genügend wirksame Maßnahmen zur Feststellung der Nämlichkeit
der Waren getroffen werden können.
Für wiederauszuführende Waren, die im Inland in gewissem
Umfang einer Bearbeitung oder Ausbesserung unterzogen werden
sollen, und für wiederauszuführende Zeichnungen, Entwürfe und Vorbilder,
die eingeführt sind, um danach im Inland Arbeiten oder
Gegenstände herzustellen oder zusammenzusetzen, wird die Genehmigung
der Befreiung vom Einfuhrzoll durch den Inspektor der Einfuhrzölle
des Ausladeplatzes erteilt, wo die Waren vorgeführt worden sind.
Der Antrag auf Befreiung enthält in diesem Falle eine deutliche
und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondere Kennzeichen
oder andre Angaben für die Erkennung ihrer Nämlichkeit
bei der Wiederausfuhr ;
b. den Ort, wo sich die Waren befinden;
©. die Art der Bearbeitung oder Ausbesserung, gegebenenfalls
den Zweck, dem die Zeichnungen, Entwürfe und Vorbilder
[Modelle] dienen sollen;
den Namen und eine genaue Angabe der Lage, der Einrichtung
oder des Hauses [pana], wo die Bearbeitung oder
Ausbesserung der Waren stattfinden soll, oder wo die Gegenstände
angefertigt oder zusammengesetzt werden.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Einfuhr nur
dann, wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen werden
können oder durch die Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder
andren Angaben ausreichende Sicherheit für die Erkennung ihrer
Nämlichkeit erlangt werden kann.
Bei der Einfuhr wird für die im zweiten Absatz dieses Artikels
erwähnten Waren, Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder [Modelle] nach
Anmeldung gemäß Artikel 120 des Allgemeinen Gesetzes vom 26. August
1822 (Staatsblad Nr. 38)1) gegen Sicherheitsleistung für die Einfuhrzölle
ein Begleitschein ausgestellt, worin der Bestimmungsort angegeben
wird.
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit wird freigegeben,
sobald der Nachweis geliefert ist, daß die bearbeiteten oder ausgebesserten
Waren, die Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder [Modelle],
deren Nämlichkeit gemäß den in der Genehmigung enthaltenen Vorschriften
dargetan sein muß, aus dem Reich wieder ausgeführt sind.
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingefordert, wenn
der Nachweis der Ausfuhr nicht oder nur für einen Teil der Waren
binnen 12 Monaten nach der Aushändigung des Begleitscheins
geliefert ist.
Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die unter Artikel 15,
Buchstaben a, des Tarifgeseßes fallen, kann durch Unsren Finanzminister
oder in seinem Auftrage unter von ihm zu stellenden Bedingungen
auch durch Erstattung des bei der Einfuhr bezahlten Einfuhrzolls
erteilt werden. Die Waren müssen dann binnen 12 Monaten
nach der Bezahlung aus dem Reich wieder ausgeführt sein.
Artikel 7. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die
unter Artikel 15, Buchstaben a, des Tarifgeseßes fallen, kann in dazu
führenden Fällen durch Unsren Finanzminister oder in seinem Auftrag,
unter von ihm zu stellenden Bedingungen, fortlaufend auf Widerruf
erteilt werden.
1) Hand. Arch. 1905 I S. 260.
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