u ttt. Artikel 8. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für
» des Geseßes. die in Artikel 15, Buchstaben b und e des Tarifgesetzes
genannten Waren wird entweder von dem Inspektor der Einfuhrzölle
erteilt, in dessen Dienstbereich der Beteiligte wohnt oder eine Nieder-
lassung hat, oder von dem Inspektor, in dessen Dienstbereich die
Waren zur Ausfuhr verladen werden, oder, wenn gleichzeitig eine
Genehmigung gemäß Artikel 13 dieser Verordnung beantragt wird,
von dem Inspektor der Einfuhrzölle auf dem Ausladeplatz, wo die
verfertigten Gegenstände zur Einfuhr angemeldet werden sollen.
Der Antrag auf Befreiung enthält eine deutliche und genaue
Beschreibung der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondere Kenn-
zeichen oder andre Angaben für die Erkennung ihrer Näm-
lichkeit bei der Wievereinfuhr;
þ. den Ort, wo sich die Waren befinden;
e. die Art der Ausbesserung, gegebenenfalls den Zweck, dem die
Zeichnungen, Entwürfe oder Vorbilder dienen sollen;
d. das Beförderungsmittel, womit die Versendung geschehen soll.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung zur freien Wiedereinfuhr
nur dann, wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen
werden können, oder durch Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder
andren Angaben ausreichende Sicherheit für die Erkennung ihrer
Nämlichkeit erlangt werden kann.
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die
Waren mit der Beschreibung und den Besonderheiten, die in der
Genehmigung angegeben sind, und setzen hierüber sowie bezüglich der
zur Feststellung der Nämlichkeit getroffenen Maßnahmen eine Erklärung
auf die Genehmigung, die sie dem Beteiligten danach wieder zum
Gebrauche bei der Wiedereinfuhr zurückgeben.
Die Waren werden bei der Wiedereinfuhr nur dann frei zugelassen,
wenn die angebrachten Wiedererkennungszeichen noch vorhanden sind
und im übrigen die Nämlichkeit genügend feststeht.
Artikel 9. Die Befreiung vom Einfuhrzoll für Waren, die
unter Artikel 15, Buchstaben b und e des Tarifgesezes fallen, kann in
dazu führenden Fällen durch Unsren Finanzminister oder in seinem
Auftrag unter von ihm zu stellenden Bedingungen fortlaufend oder
auf Widerruf gewährt werden.
Artikel 16 Artikel 10. Die Genehmigung zur Wieder-
des Geseßes. cinfuhr von verbrauchssteuerfreien Waren, die zur
Bearbeitung ins Ausland gesandt werden, gegen Bezahlung des nach
Artikel 16 des Tarifgeseges zu berechnenden, erhöhten Einfuhrzolls
wird von dem Inspektor der Einfuhrzölle des Ausladeplagyes erteilt,
wo die Waren nach der Bearbeitung zur Einfuhr angemeldet werden
sollen.
Der Antrag auf Erlangung dieser Genehmigung enthält eine
deutliche und genaue Beschreibung der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Waren sowie besondre Kenn-
zeichen oder andre Angaben für die Erkennung ihrer Näm-
lichkeit ;
den Ort, wo die Waren sich befinden;
die Art der Bearbeitung, der die Waren im Ausland unter-
worfen werden sollen;
das Beförderungsmittel, womit die Versendung geschehen soll;
eine Erklärung, daß der Beteiligte auf Anforderung bereit ist,
Einsicht in Bücher oder andre Urkunden zu gewähren, aus
denen bei der Wiedereinfuhr der Wert und die Menge der
Waren in dem Zustand, in dem sie wieder eingeführt werden,
und in dem Zustand, in dem sie ausgeführt werden, ent-
nommen werden kann.
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Der Jnspektor erteilt die beantragte Genehmigung nur dann,
wenn die Waren mit Wiedererkennungszeichen versehen werden
können, oder wenn durch Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder
andren Angaben ausreichende Sicherheit für die Erkennung ihrer
Nämlichkeit erlangt werden kann, und, soweit nötig, ausreichende
Maßnahmen zur Feststellung des Werts der Waren in dem Zustand,
in dem sie sich bei der Ausfuhr befinden, getroffen werden können.
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die
Waren mit der Beschreibung und den Besonderheiten, die in der
Genehmigung vermerkt sind, und setzen hierüber sowie bezüglich der
zur Feststellung der Nämlichkeit und des Werts getroffenen Maßnahmen
eine Erklärung auf die Genehmigung, die sie den Beteiligten danach
zum Gebrauche bei der Wiedereinfuhr zurückgeben.
Die Genehmigung ist nur dann gültig, wenn die angebrachten
Wiedererkennungszeichen bei der Wiedereinfuhr noch vorhanden sind
und im übrigen die Nämlichkeit der Waren genügend feststeht.
Artikel 11. Bei der Einfuhr von bearbeiteten Waren legt der
Beteiligte die Genehmigung dem Inspektor wieder vor, der auf diese
Urkunde seine Enisscheivung wegen des als Einfuhrzoll zu bezahlen-
den Betrags sett.
Der Anmelder legt die Genehmigung sodann mit seiner der
Beschäftsstelle des Zolleinnehmers gemäß Artikel 120 des mehrfach
genannten Allgemeinen Gesetzes vorzulegenden Anmeldung vor.
Artikel 12. Die Genehmigung zur Wiedereinfuhr von Waren
gegen Bezahlung des gemäß Artikel 16 des Tarifgesetzes zu berech-
nenden erhöhten Einfuhrzolls kann in dazu führenden Fällen durch
Unsren Finanzminister oder in seinem Auftrag unter von ihm zu
stellenden Bedingungen, fortlaufend auf Widerruf erteilt werden.
Artikel 17 des Artikel 13. Die Genehmigung zur Einfuhr von
Geseßes. Waren, die nach Zeichnungen oder Vorbildern [Modellen],
die von Einwohnern des Reichs angefertigt sind, im Ausland her-
gestellt worden sind, und zwar gegen Bezahlung des Betrags, der
von den Waren zu entrichten ist, wenn bei der Festseßzung des Werts
der Betrag, der durch die Kosten der Anfertigung dieser Zeichnungen
oder Vorbilder [Modelle] entsteht, außer acht gelassen wird, wird durch
den Inspektor der Einfuhrzölle des Ausladeplatzes erteilt, wo die her-
gestellten Waren zur Einfuhr angemeldet werden sollen.
Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung enthält eine deutliche
und genaue Beschreibung der Zeichnungen oder Vorbilder [Modelle],
wonach die Waren hergestellt werden sollen, und gibt außerdem an:
a. den Ort, wo die Zeichnungen oder Vorbilder [Modelle] sich
befinden;
eine Erklärung, daß der Beteiligte auf Anforderung bereit ist,
Einsicht in Bücher oder andre Urkunden zu gewähren, aus
denen der Wert der Waren bei der Einfuhr und die Kosten
der Herstellung entnommen werden können;
das Beförderungsmittel, womit die Zeichnungen und Vor-
bilder [Modelle] versandt werden sollen.
Der Inspektor erteilt die Genehmigung nur dann, wenn aus-
reichend gewährleistet werden kann, daß die Waren nach den betreffen-
den Zeichnungen oder Vorbildern [Modellen] angefertigt werden
sollen. Die Zeichnungen und Vorbilder [Modelle] können zu diesem
Zweck mit Wiedererkennungszeichen versehen werden; gegebenenfalls
kann durch Aufnahme von Abmessungen, Gewicht oder andren An-
gaben die Nämlichkeit der Vorbilder [Modelle] gesichert werden.
Vor der Ausfuhr vergleichen die Beamten der Einfuhrzölle die
Zeichnungen und Vorbilder [Modelle] mit der Beschreibung und den