Full text : Niederlande

Bei der Einfuhr wird für die Gegenstände, nach Anmeldung
gemäß Artikel 120 des mehrgenannten Allgemeinen Geseßes, gegen
Sicherheitsleistung für den Einfuhrzoll ein Begleitschein ausgestellt,
worin der Bestimmungsort angegeben wird.
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit für den Einfuhrzoll
 wird aufgehoben, sobald der Nachweis erbracht ist, daß die
Begenstände, deren Nämlichkeit gemäß den in der Genehmigung angegebenen
 Vorschriften erwiesen sein muß, wieder aus dem Reich
ausgeführt sind.
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingezogen, wenn
der Nachweis der Ausfuhr nicht binnen 12 Monaten nach der Ausstellung
 des Begleitscheins oder nur für einen Teil der Waren erbracht
 ist.
Die Befreiung gemäß diesem Artikel kann durch Unsren Finanzminister
 oder in seinem Namen unter durch ihn zu stellenden Bedingungen,
 auch durch Erstattung des bei der Einfuhr bezahlten Einfuhrzolls,
 gewährt werden. Die Waren müssen dann binnen 12 Monaten
nach der Entrichtung [des Einfuhrzolls] wieder aus dem Reich ausgeführt
 sein.
Artikel 19, Artikel 45. Die in Artikel 19, Buchstabe o,
uysz ee res des Tarifgeseßes bezeichneten Waren werden, unter
Vorlegung einer Bescheinigung des Vorstands der Anstalt, des
Museums oder der Sammlung, aus der sich ergibt, daß die Waren
dazu bestimmt sind, Unterrichtszwecken zu dienen, oder um in dem
Museum oder der Sammlung dauernd aufbewahrt zu werden, angemeldet;
 unter Sicherheitsleistung sür den Einfuhrzoll, die Verbrauchssteuer
 und die Belastung der Gold- und Silberwaren wird ein
Begleitschein ausgestellt, mil dem die Waren an den Ort ihrer Bestimmung
 befördert werden.
In dem Begleitschein wird von der Bestimmung [der Waren] zur
Aufnahme [in die Anstalt usw.] mit Anspruch auf Befreiung Meldung
gemacht.
Von Präparaten in Weingeist wird hierbei angenommen, daß sie
einen Gehalt von 95 v H haben.
Die Waren werden, soweit möglich, versiegell. Weingeistpräparate
werden stets versiegelt.
Der Begleitschein wird nicht eher erledigt, als die Aufnahme
der Waren sin die Anstalt usw.] unter Aufsicht von Beamten stattgefunden
 hat und die Versiegelung unversehrt befunden worden ist.
Falls der Begleitschein nicht erledigt wird, wird die gestellte Sicherheit
eingezogen.
Artikel 19, Artikel 46. Für die im Artikel 19, Buchstabe p,
Buzhftatey-des des Tarifgeseszes erwähnten Gegenstände wird die
Genehmigung zur. Befreiung vom Einfuhrzoll durch den Inspektor der
Einfuhrzölle erteilt, in dessen Dienstbereich das Schiff, auf dem die
Gegenstände angebracht werden sollen, gebaut oder hergestellt wird.
Der Antrag auf Befreiung enthält eine genaue und deutliche Beschreibung
 der Waren und gibt ferner an:
a. die Menge und den Wert der Gegenstände sowie besondere
Kennzeichen oder andre ausreichende Angaben für die Erkennung
 ihrer Nämlichkeit;
den Ort, wo die Waren sich befinden;
den Ort, wo das Schiff, auf dem die Sachen angebracht
werden sollen, liegt oder gebaut wird;
die vorgelegten Belege oder andre Beweisstücke, aus denen
sich ergeben kann, daß die Gegenstände in der Tat die Bestimmung
 haben, für die Anspruch auf Befreiung besteht.

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Der JInspektor erteilt die Genehmigung der Befreiung nur, wenn
ihm genügend nachgewiesen wird, daß die Gegenstände Teile von bei
der Einfuhr nicht abgabepflichtigen, hierzulande zu bauenden oder
herzustellenden Schiffen werden sollen, und wenn die Waren mit Erkennungszeichen
 versehen werden können, oder durch Aufnahme von
Abmessungen, Gewicht oder andrer Angaben ausreichend Sicherheit für
die Erkennung ihrer Nämlichkeit erlangt werden kann.
Bei der Einfuhr wird für die Gegenstände, nach Anmeldung
gemäß Artikel 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes,
gegen Sicherheitsleistung für die Einfuhrzölle, ein Begleitschein ausgestellt,
 worin der Bestimmungsort angegeben wird.
Der Begleitschein wird erledigt und die Sicherheit aufgehoben,
sobald der Nachweis erbracht ist, daß die Gegenstände, deren Nämlichkeit
 erwiesen sein muß, entsprechend den in der Genehmigung erwähnten
 Vorschriften, in der Tat an dem zu bauenden oder herzustellenden
 Schiff angebracht sind.
Die Einfuhrzölle werden ganz oder teilweise eingezogen, wenn
der im vorigen Absat erwähnte Nachweis nicht oder nur teilweise
erbracht wird.

Artikel 19, Artikel 47. Teile von rollendem Eisenbahnürgjstetheq
 ves material und von Luftfahrzeugen, die von ausländischen
Cisenbahn- oder Luftfahrtunternehmungen zum Ersatz von hierzulande
im internationalen Verkehr vorhandenem, ihnen gehörendem Material,
eingeführt werden, werden frei von Eiufuhrzoll zugelassen, vorausgesetzt,
 daß bei der Beschau eine Bescheinigung vorgelegt wird, für
die der Inhalt und die Art der Anmeldung von Unsrem Finanzminister
 festgesetzt wird.

Artikel 19, Artikel 48. Gebrauchte Teile von rollendem
Bthither.res Eisenbahnmaterial und von Luftfahrzeugen sowie
andres gebrauchtes Gisenbahn- und Luftfahrtmaterial, das von Niederländischen
 Eisenbahn- und Luftfahrtunternehmungen eingeführt wird
und von ihnen gehörendem, im internationalen Verkehr verwendetem
Material oder von durch sie im Ausland betriebenen Anschlußlinien
herrührt, werden frei vom Einfuhrzoll zur Einfuhr zugelassen, vorausgesett,
 daß es sich bei der Beschau ergibt, daß das Material oder die
Teile erkennbar gebraucht sind und eine Bescheinigung vorgelegt
wird, für die der Inhalt und die Art der Anmeldung von Unsrem
Finanzminister fesigesetzt werden.

Artikel 19, Artikel 49. Die Befreiung vom Einfuhrzoll
Muc e. >es fur die im Artikel 19, Buchstabe s, des Tarifgesetes
genannten Waren wird durch Unsren Finanzminister oder in seinem
Namen unter von ihm zu stellenden Bedingungen erteilt.

Artikel 19, Artikel 50. Särge, in denen sich Leichen, und
Vugkg e u sss Urnen, in denen sich Asche von verbrannten Leichen
befinden, und die damit eingeführten, zur Verzierung der Särge oder
Urnen dienenden Gegenstände werden, vorbehaltlich der Bestimmungen
des zweiten Absatzes dieses Artikels, frei zur Einfuhr zugelassen.
Die die Zollveschau ausübenden Beamten sind berechtigt, bei der
Einfuhr die Vorlegung einer Bescheinigung zu fordern, die von der
Gemeindeverwaltung oder der CEinäscherungsanstalt [Krematorium]
ausgestellt ist, woher die Leiche oder die Asche überführt wird, und
die den Namen des Verstorbenen und den Ort angibt, wohin die
Leiche oder die Asche befördert wird. Bei Einfuhr der Leiche einer an
Bord des Schiffes verstorbenen Person auf dem Seeweg wird diese
Bescheinigung durch einen Auszug aus dem im Artikel 358 des Handelsgesetbuches
 erwähnten Tagebuch ersetzt.
            
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