ürätikel 19.2 Artikel 51. Altertümliche Gegenstände [Anti-
urge g, >es quitäten], wie sie im Artikel 19, Buchstabe u, des
Tarifgeseßes erwähnt sind, müssen, um unter Befreiung zugelassen
werden zu können, zur Einfuhr auf einer der Zollstellen Amsterdam,
s'Gravenhage oder Rotterdam, angemeldet werden.
In der Anmeldung muß das Alter der Gegenstände angegeben
werden.
Artikel 52. Wenn der mit der Beschau betraute Beamte an
der Richtigkeit der Anmeldung zweifelt, soweit es sich um das Alter
der Gegenstände handelt, wird die Angelegenheit der Entscheidung von
zwei Sachverständigen unterworfen, von denen einer durch den In-
spektor der Einfuhrzölle und einer durch den Anmelder zu benennen ist.
Können diese nicht zu einem übereinstimmenden Urteil kommen,
dann wählen sie zusammen einen dritten Sachverständigen, dessen
Erkenntnis entscheidend ist.
Wenn sie sich bezüglich der Person des dritten Sachverständigen
nicht einigen, wird dieser von dem Vorsitzenden des im Artikel 7 des
Tarifgesetes erwähnten Tarifausschusses ernannt.
Artikel 53. Den im vorigen Artikel erwähnten Sachverständigen
wird, soweit sie keine besoldete Stelle im Bereiche der Reichsabgaben-
verwaltung bekleiden, durch den JInspektor der Einfuhrzölle eine
Gebühr [vacatiegeld, Sportel| gemäß den Artikeln 61 und 63 des
Tarifs der Gerichtskosten und Vergütungen in bürgerlichen Sachen
zuerkannt, mit der Maßgabe, daß die Beurteilung des Inspektors an
die Stelle derjenigen des Richters tritt.
Die Gebühr wird durch den Inspektor zuerkannt auf Grund der
Erklärung des Sachverständigen, der darin von seinem Auftrag, von
der Art der verrichteten Tätigkeit und’ von der darauf verwendeten
Zeit Meldung macht.
Der so von dem Inspektor zuerkannte Betrag wird dem Sach-
verständigen durch den Einnehmer, bei dessen Geschäftsstelle die An-
meldung geschehen ist, auf seine unter des Inspektors Anweisung zu
sehende Empfangsbescheinigung ausbezahlt.
Artikel 54. Wenn die Entscheidung der Sachverständigen zuun-
gunsten des Anmeldenden ausfällt, so hat er die im vorigen Artikel
erwähnten Kosten zu tragen, und die zur Einfuhr angemeldeten Gegen-
stände werden in keinem Falle zu seiner Verfügung gestellt, ehe er
nicht die Kosten an die Geschästsstelle des im genannten Artikel er-
wähnten Einnehmers bezahlt oder dafür zur Genüge dieses Einnehmers
Sicherheit geleistet hat.
Sonder- Artikel 55. Der Fabrikant, der ungebleichten
Uugercrgts 11 Baumwollstoff zum Gebrauche seiner Kattundruckterei
Pofition Nr. 85. der Färberei auf Grund der Sonderbestimmung II,
Buchstabe a, der Position Nr. 85 des Tarifgeseßes ohne Entrichtung
des Einfuhrzolls einzuführen wünscht, gibt davon mindestens 14 Tage
vor der ersten Einfuhr dem Inspektor der Einfuhrzölle Kenntnis, in
dessen Dienstbereich die Fabrik gelegen ist.
Er gibt zugleich dabei an, über welche Ausladeplätze oder erste
Zollstellen er die Stoffe einzuführen beabsichtigt. *
Artikel 56. In der Anmeldung zur Einfuhr, die im übrigen
gemäß Artikel 120 des mehrfach genannten Allgemeinen Gesetzes zu
erfolgen hat, wird die Anzahl der einfachen und doppelten Stücke,
das Längenmaß und der Wert der Waren sowie daß sie bestimmt
sind, bedruckt oder gefärbt zu werden, angegeben, mit Erwähnung der
Fabrik, in der die Bearbeitung stattfinden soll.
Auf die Anmeldung hin wird auf Grund des 6. Hauptstücks des
genannten Allgemeinen Gesetzes ein Begleitschein ausgestellt, in den
die vorerwähnten Einzelheiten mit aufgenommen werden.
1.07
S zibliothek
Artikel 57. Die Waren werden mit dem vorerwähnteh Bgleit-
schein unter Versiegelung, Verbleiung oder Bewachung nach d §ohrit
befördert. Sie werden unter Aufsicht von Beamten eingelagét bie jan
nach der Beschau jedes Stück an jedem Ende so dicht als mö
am Ende [am Rande] und in jedem Fall im Abstand von höchstens
25 em davon mit deutlich sichtbaren Stempelaufdrücken von Kohlenteer
oder einer andren geeigneten Substanz, die von dem Fabrikanten
zu liefern ist, versehen.
Die Form des Stempels wird durch Unsren Finanzminister
festgesetzt.
Artikel 58. Der Begleiischein wird durch die darauf zu sezenden
Bescheinigungen erledigt:
1. des mit der Aufsicht betrauten Beamten, daß die Aufnahme in
die Fabrik geschehen ist, und daß die Stücke durch ihn gestempelt
sind;
2. des [Zoll-]Einnehmers, daß die gestempelten Stücke in die im
Artikel 62 erwähnte Rechnung eingetragen sind.
Der Fabrikant stellt vorläufig für den Betrag des Einfuhrzolls
Sicherheit.
Artikel 59. Beim Drucken und Färben bleiben die Stücke
ganz [ungeteiltl, ausgenommen, daß die doppelten in zwei Stücke
geteilt werden können, vorausgesetzt, daß dies in der Weise geschieht,
daß auf jedem Teil ein Stempelabdruck bestehen bleibt.
Artikel 60. Nach Abschluß der Bearbeitung eines oder mehrerer
Posten [Partien] oder von Teilen von Posten [Partien], vorausgesett,
daß sie mindestens 500 m betragen, reicht der Fabrikant dem Ein-
nehmer eine schriftliche Anmeldung ein, die die Anzahl der bearbeiteten
Stücke und die Anzahl von Metern angibt. Die Beamten überzeugen
sich, daß die Waren bedruckt oder gefärbt sind und daß die darauf
geseßten Stempelabdrücke vorhanden sind. Die Stempelabdrücke
werden sodann abgezwickt oder auf andre, durch Unsren Finanzminister
zu bestimmende Weise unbrauchbar gemacht, worauf die Stücke zur
Verfügung des Fabrikanten? gelasssen werden.
Die Beamten setzen über dies alles eine Bescheinigung auf die
Anmeldung, die sie darauf dem Einnehmer abliefern.
Für die Anwendung dieses Artikels wird als Länge der Stücke
diejenige angenommen, die sie zur Zeit der im Artikel 57 erwähnten
Beschau hatten, also ohne Berücksichtigung der Vergrößerung, die sie
infolge der Bearbeitung erlitten haben.
Artikel 61. Es ist verboten, ungefärbte oder unbedruckte
Baumwollstoffe, die ohne Entrichtung des Einfuhrzolls eingelagert
sind, aus der Fabrik auszuführen anders als nach vorheriger An-
meldung, Entrichtung des Einfuhrzolls und Gestellung zur Beschau
auf dieselbe Weise und mit denselben Folgen wie bei der Einfuhr
unmittelbar aus dem Ausland. Bei der Beschau werden die Stempel-
auforücke auf die im Artikel 60 erwähnte Weise abgezwickt oder un-
brauchbar gemacht.
Artikel 62. Der Einnehmer, in desssen Dienststellenbereich die
Fabrik gelegen ist, hält mit dem Fabrikanten |[gemäß einem von
Unssrem Finanzminister sestzuseßenden Muster Abrechnung.
Diese Abrechnung wird in Längenmaßen geführt.
Sie wird mit den Mengen belastet, für die gemäß Artikel 58
Begleitscheine erledigt werden.
Sie wird entlastet mit:
a. den Mengen, für die von den Beamten] gemäß Artikel 60
Bescheinigungen ausgestellt worden sind;
b. den Mengen, für die gemäß Artikel 61, Artikel 63 oder dem
zweiten Satz des Artikel 64 die Abgaben bezahlt sind.
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