Zeitpunkt der Triplikatanmeldung (Musler D), der Empfangs-
bescheinigung I. V. und D. Nr. 17 oder 7 der im zweiten Absatz
dieses Paragraphen erwähnten Bescheinigung;
Nummer der Triplikatanmeldung (Muster D), oder der
Empfangsbescheinigung J. V. und D. Nr. 17 oder 7;
Art des Beförderungsmittels (Kraftwagen oder Motorfahrrad
mit oder ohne Beiwagen) oder der Unterteile;
Anzahl der Zylinder;
Fabrikmarke des Chassis;
Nummer des Chassis, des Gestells und (oder) des Beiwagens;
1) Nummer des Motors ;
j) die Stelle, wo die unter h und i angegebenen Nummern
angebracht sind;
1c) Modell der Karosserie;
1) Zahl der festen und der Klappsitplätze;
m) Name des Fabrikanten der Karosserie;
n) Farbe der Karosserie;
0) Verdeck der Karosserie (Stoff und Farbe);
p) Land, in dem das Motorfahrzeug oder dessen Unterteile her-
gestellt worden sind;
a) Anmerkungen.
Die in dem ersten und dritten Absatz dieses Paragraphen er-
wähnten Aufzeichnungen können bei Anwendung des letzten Absatzes
des Paragraphen 7 unterbleiben.
§ 9. Die Zolleinnehmer führen in einem mit der Feder anzu-
legenden Verzeichnis fortlaufend Aufzeichnungen der von ihnen ab-
gegebenen Nationalitätsausweise. Dieses Verzeichnis enthält folgende
Spalten:
a) Name des Antragstellers ;
b) Wohnsitz des Antragstellers ;
e) Art des Beförderungsmittels
mit oder ohne Beiwagen);
1) Anzahl der Zylinder;
») Fabrikmarke des Chassis ;
k) die in Artikel 25, zweiter Absatz, Buchstabe b der Verordnung
erwähnten Nummern;
g) Modell der Karosserie;
n) Zahl der festen und der der Klappsitplätze;
i\ Name des Fabrikanten der Karosserie;
Farbe der Karosserie;
Verdeck der Karosserie (Stoff und Farbe);
das Land, in dem das Motorfahrzeug bzw. das Chassis oder
die Karosserie hergestellt worden ist; ,
m) Tag der Ausstellung des Ausweises;
n) Nummer des Ausweises;
o) die Stelle, an der die unter k genannten Nummern an-
gebracht sind;
Angabe der Triplikatanmeldung (Muster D) sowie der
Gmpfangsbescheinigung JI. V. D. Nr. 17 oder 7, auf die die
Einfuhr stattgefunden hat;
q) Bemerkungen.
Die Anträge der Beteiligten werden bei dem Verzeichnis auf-
bewahrt. Die Ausstellung eines Nationalitätsausweises wird auf der
Triplikatanmeldung (Muster D), der Empfangsbescheinigung J. V. und D.
Nr. 17 oder 7 oder auf den andren Belegen vermerkt, die der Antrag-
steller gemäß Paragraph 7 dieser Anweisung an den Holleinnehmer
eingereicht hat.
§ 10. Soweit nötig, wird die Aufmerksamkeit darauf gelenkt,.
daß in den Bestimmungen der Verordnung zur Ausführung des
q
[ 1.3
1 §
Artikel 19, Buchstabe à des Tarifgeseßes, nicht mehr von Reisefahr-
zeugen gesprochen wird, und daß die Artikel 24, 25 und 26 deshalb
auf alle durch motorische Kraft getriebenen Wagen und Karren an-
wendbar sind, die hierzulande eingeführt werden, einerlei, für welche
Beförderungen sie verwendet werden.
Fahrräder, an denen ein Motor befestigt ist, sind bei der An-
wendung dieser Veroronung als Motorfahrräder anzugeben.
î Wenn bei der Einfuhr von Motorfahrrädern mit Beiwagen der
letztere auf dem Nationalitätsausweis nicht vermerkt ist, kann dafür
Sicherheit verlangt werden, gemäß des in Artikel 28 dieser Verordnung
Vorgeschriebenen.
Der Nationalitätsausweis kann auch für Motorfahrzeuge von
Körperschaften ausgestellt werden, die hierzulande ihren Sitz haben.
Die Beamten sollen den Beteiligten darauf hinweisen, daß, wenn
er im Besitz von mehr als einer Karosserie zum abwechselnden Ge-
brauch auf demselben Chassis ist, dies in dem Antrag zur Erlangung
des Nationalitätsausweises anzugeben ist, damit diesem Umstand bei
der Ausstellung des Ausweises Rechnung getragen werden kann.
Wenn eine Karosserie durch eine andre ersetzt, ein Beiwagen für
ein Motorfahrzeug angeschafft wird, und im allgemeinen bei allen
Änderungen, die ein Motorfahrzeug erleidet, durch die die Feststellung
der Nämlichkeit in Verbindung mit der in dem Nationalitätsausweis
hierfür gegebenen Beschreibung erschwert oder sogar unmöglich gemacht
wird, wird gegebenenfalls, nachdem der in Artikel 25, dritter Absatz
unter 1 der Verordnung, erwähnte Nachweis geliefert ist, von dem
Einnehmer unter Einziehung. des alten ein neuer Nationalitätsausweis
ausgestellt.
Wird der alte Ausweis nicht vorgelegt, dann ist zur Ausstellung
des neuen Ausweises die Ermächtigung des Finanzministers erforder-
lich, und ebenso wie für die Doppel ist die in § 14 dieser Anweisung
erwähnte Gebühr fällig. Was die Anforderung und die Verrechnung
der Gebühr anlangt, so findet die Bestimmung des letzten Absatzes
dieses Paragraphen Anwendung.
Von der Einziehung oder Krafstloserklärung des alten Ausweises
gibt der Einnehmer seinem Amtsgenossen, der diesen Ausweis aus-
gestellt hat, Kenntnis. Dieser vermerkt dies in seinem Verzeichnis der
ausgestellten Nationalitätsausweise.
Hinsichtlich des in Artikel 25, vierter Absatz der Verordnung, er-
wähnten Erkennungszeichens sollen seinerzeit nähere Vorschriften ge-
geben werden.
§ 11. Außer im Falle von Krankheit oder Abwesenheit sollen die
Einnehmer die auszustellenden Nationalitätsausweise stets persönlich
unterzeichnen.
Die Vordrucke [materieel] für die Ausstellung der Ausweise
sollen an einer verschließbaren Stelle aufbewahrt werden, zu der der
Einnehmer selbst oder ein von ihm zu benennender Beamter den
Schlüssel in Verwahrung hat. .
Diese Vordrucke [materisel] müssen stets genau verwaltet werden ;
verschriebene oder unbrauchbar gewordene Stücke müssen aufbewahrt
und zu gelegener Zeit auf Grund des § 28 des geänderten Erlasses
vom 6. Dezember 1915, Nr. 85 (Verzameling Nr. 601), an die Ab-
teilung „Veriticatie en Materieel“ des Finanzdepartements mit einem
Besstandsverzeichnis in doppelter Ausfertigung übersandt werden.
Von jedem ausgestellten Nationalitätsausweis wird auf demselben
Vordruck [materieel] eine Abschrift hergestellt, auf deren Rückseite der
Paß, oder die andre Urkunde vermerkt ist, auf Grund deren der Aus-
weis ausgestellt worden ist. Die Abschriften werden einmal im Monat
durch den Einnehmer unmittelbar der Abteilung Einfuhrzölle des Finanz-
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