Full text: Niederlande

genaue oder mangelhafte Beschreibung der in Artikel 120, Ziffer 3, 
genannten Einzelheiten, auf Grund deren eine geringere als die 
schuldige Abgabe berechnet worden ist oder berechnet werden würde, 
der Anmeldung unter unrichtiger Bezeichnung gleich erachtet“; 
sind in Artikel 214 die Worte: „sonst aber bei der Feststellung, 
die in den in Artikel 122 bezeichneten Fällen statifindet“ zu 
streichen; 
11. erhält Artikel 215 folgende Fassung: 
„Bei der Anwendung des vorstehenden Artikels kann anstatt 
der Verfallserklärung eine Geldstrafe von höchstens dem zehn- 
fachen Betrage des hinterzogenen Zolls auferlegt werden, die für 
Durchfuhrwaren und für Waren, die zur Aufnahme in Nieder- 
lagen angemeldet sind, nach dem für die Einfuhr zu zahlenden 
Zolle zu berechnen ist und unbeschadet der Verpflichtung, bei der 
Finfuhr in den freien Verkehr den hinterzogenen Zoll selbst zu 
entrichten. 
Beträgt das Verheimlichte nicht mehr als ein Fünfzigstel der 
angemeldeten Mengen, so ist bei der Einfuhr in den freien 
Verkehr lediglich der höhere Einfuhrzoll fällig [d. h. der auf Grund 
der Anmeldung zu wenig entrichtete Einfuhrzoll wäre nachzuzahlen]; 
im Falle der Durchfuhr und der Aufnahme in Niederlagen bleibt 
ein solcher Unterschied unberücksichtigt" ; 
12. werden im zweiten Absatz des Artikel 282 hinter dem Worte 
„Verbrauchssteuer" eingefügt die Worte: „oder der Einfuhrzoll“ 
und das Wort „Uns“ wird durch die Worte: „Unser Finanz- 
minister" ersetzt. 
Artikel 34. In dem Wertgeseß vom Jahre 1906 [, Waardewet 
1906] (Staatsblad Nr. 216)!); 
1. wird dem Artikel 1 als letter Absatz folgendes hinzugefügt: 
„Bei Zigarren ist Beschlagnahme und Werterhöhung auch für 
Teile der Sendung erlaubt, für die in der Anmeldung kein ge- 
sonderter Wert angegeben ist; für diese Teile wird dann der an- 
gemeldete Wert im Verhältnis zur Stückzahl berechnet“ ; 
2. erhält Artikel 4 folgende Fasssung: 
„Der Vorsitzende des Schätungsausschusses sowie der An- 
melder können bei dem Tarifausschuß gegen die Entscheidung des 
Ausschusses Berufung einlegen. 
Im Falle der Aufhebung der Entscheidung des Schätzungs- 
ausschusses hinsichtlich des Werts stellt der Tarifausschuß den 
Wert fest'!; 
werden in Artikel 6 die Worte: „den Ausschuß oder den Rat" 
durch die Worte: „den Schätzungsausschuß oder den Tarifausschuß“ 
ersetzt; 
1. erhält der erste Absaß des Artikel 9 folgende Fassung: 
„Ergibt sich bei der Bestandsaufnahme, daß die Waren unter 
unrichtiger Bezeichnung angemeldet sind oder daß bezüglich 
verbrauchssteuerfreier Waren, die außer nach dem Werte gleich- 
zeitig auch nach der Menge besteuert werden, mehr als ein 
Fünfzigstel verheimlicht ist, so bleiben die Vorsschriften dieses 
Geseßes weiter außer Anwendung, und es wird nach den Be- 
stimmungen der Artikel 213, 214 und 215 des Allgemeinen Ge- 
seßzes vom 26. August 1822 (Staatsblad Nr. 38) verfahren. 
Ist nicht mehr als der fünfzigste Teil der angemeldeten Menge 
verheimlicht, so ist, unbeschadet der weiteren Anwendung der Be- 
stimmungen dieses Geseßes, der Zoll der festgestellten Menge 
gemäß fällig"; 
1) Hand. Arch. 1906 I S. 1679,; vergl. auch ebenda 1911 IS. 1112; 
1920 S. 538 und 1923 S. 33. 
Z öibliothek 
5. werden im zweiten Absatz des Artikel 9 die Worte: „ ze ve: F 
Waren" durch die Worte: „Menge der nur nach dem MWMerié bez.. NM 
steuerten Waren“ und die Worte: „Artikel 6 oder 7 + hinsicht + ighse 
Verheimlichung“ durch die Worte: „Artikel 5, 6 oder T + bei 
Verheimlichung von mehr als dem fünfzigsten Teil der ange- 
meldeten Menge" ersetzt; 
6. werden in Artikel 10: 
im dritten Absatz das Wort: „Berufungsrat" durch das Wott: 
„Tarifausschuß" ersetzt; 
im vierten Absat das Wort: „Berufungsrat“’ durch das Wort: 
„Tarifausschuß" ersett; 
im fünften Absatz das Wort: „Kommission“, überall, wo es in 
dieser Bestimmung vorkommt, durch das Wort: „Schätzungs- 
ausschuß“" und die Worte: „des Rates" durch die Worte: „des 
Tarifausschusses“" ersetzt; 
7. werden in Artikel 15: 
im ersten Absat das Wort: „Kommisssion“’ an den zwei Stellen, 
an denen es in diesem Artikel vorkommt, durch die Worte: 
„Schätzungsausschuß“ ersetzt; : 
im zweiten Absatß die Worte: „des Rates" durch die Worte: 
„des Tarifausschusses“ ersetzt; 
8. erhält die Überschrift des § E folgende Fassung: 
„Zusammensetzung des Schätzungsausschusses und Regelung 
der Behandlung von Streitigkeiten“ ; 
9. werden die Artikel 20 und 21, sowie der erste Absatß, des Ar- 
tikel 22 gestrichen, und erhält der zweite Absay dieses Artikels 
folgende Fassung: 
„Falls in dem Tarifausschuß bei der Feststellung des Werts 
keine unbedingte [volstrekte] Stimmenmehrheit zu erreichen ist, 
werden die von den an der Entscheidung beteiligten Mitgliedern 
angegebenen Zahlen zusammengezählt und die durch die Zahl 
jener Mitglieder geteille Endsumme als Warenwert ange- 
nommen“ ; 
10. werden in Artikel 23: 
das Wort: „Kommission“, überall, wo es ohne nähere Um- 
schreibung vorkommt, durch das Wort: „Schätzungsausschuß“ 
ersetzt; 
überall, wo es in jenem Artikel vorkommt, wird das Wort: 
„Rat" durch das Wort: ,Tarifausschuß“" ersezt [unter ent- 
sprechender Abänderung des bestimmten Artikels]; ; 
werden im vierten Absaz das Wörtchen: „seiner“ [zijne] durch 
„ihrer“ [hare] und das Wörichen: „ihm“ [hem] durch „ihr“ 
[haar] ersett; 
fallen im ersten Absatz des Artikel 24 die Worte: „und die des 
Berufungsrats" fort, 
werden im zweiten Absatz jenes Artikels die Worte: 
'! >es Eqttrnzseussthts " durch die Worte: „des Schäßungs 
es Berufungsrats 
ausschusses" ersetzt; 
12. werden in Artikel 25 die Worte: „oder des Berufungsrats“ durch 
die Worte: „oder des Tarifausschusses“" ersetzt; 
13. fallen in Artikel 26 die Worte: „und den Berufungsrat" fort; 
14. werden im zweiten Absaß des Artikel 27 die Worte: „den Rat" 
durch die Worte: „den Tarifausschuß“ ersetzt; 
15. wird hinter Artikel 27 ein neuer Artikel folgenden Wortlauts 
eingesügt: 
„Artikel 27 bis. 
Für zur Einfuhr angemeldete Zigarren wird bei der An- 
wendung der Artikel 5, 6, 7 und 27 dieses Geseßes der an- 
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