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§ 24. Zollpässce [cearnets de passages en donuanes], wie sie
im Artikel 26, erster Absaß der Verordnung, aufgeführt sind (fortan
„Pässe“ genannt), können durch anerkannte Niederländische Gesell-
schaften und unter deren Verantwortung ausgestellt werden, die von
dem Finanzminister hierzu ermächtigt sind und diesem Minister ge-
nügend Sicherheit dafür gestellt haben.
Das Muster dieser Pässe, das durch den Erlaß des Finanz-
ministers vom 16. April 1913, Nr. 75 (Verzameling Nr. 203) fest-
gesetzt worden ist, bleibt auch weiterhin in Geltung.
§ 25. Der Paß ist vornehmlich dazu geschassen, um denjenigen,
die mit Motorfahrzeugen verschiedene Länder zu besuchen wünschen,
von Anträgen auf Ausstellung eines besonderen Mitgliedsausweisses
für jedes Land zu befreien. Dadurch wird zugleich erreicht, daß zu-
gunsten der Gesellschaft, die die Urkunde ausstellt, nur eine für alle
zu besuchenden Staaten geltende Sicherheit zu stellen ist.
Das internationale Gepräge des Passes und die Unmöglichkeit,
ihn in verschiedenen europäischen Sprachen zu drucken, hat dazu
geführt, für den Wortlaut ausschließlich die französische Sprache zu
verwenden.
Um die daraus für manche Beamte sich ergebenden Schwierig-
keiten, soweit möglich, zu unterfangen, ist in den Paß eine Gebrauchs-
anweisung auch in niederländischer Sprache aufgenommen worden.
§ 26. Jeder Paß besteht aus einem Titel- oder Umschlagbogen,
der angibt:
a) die Nummer der Ausstellung;
b) den Tag, an dem die Gültigkeit abläuft;
e) den Namen der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat;
d) den Namen der Gesellschaften, die in den verschiedenen
Staaten für den Einfuhrzoll verantwortlich gemacht werden
könnten;
den Namen und den Wohnsitz der Person, für die, und des
Motorfahrzeugs, für das er ausgestellt ist;
f) die Staaten, für die er Geltung hat.
Auf der Innenseite des Umschlagbogens befindet sich die Be-
schreibung des Motorfahrzeugs.
Was die Gültigkeitsdauer des Passes anlangt, so wird bemerkt,
daß, soweit es die Niederlande betrifft, sowohl die Einfuhr als auch
die Wiederausfuhr des Motorfahrzeugs vor dem Ablauf des Tages
geschehen muß, der auf dem Umschlagbogen als äußerster Zeitpunkt
für alle andren Länder außer Jtalien angegeben ist. .
Für diejenigen Länder, die auf Motorfahrzeuge einen Einfuhrzoll
nach dem Werte erheben, enthält die Beschreibung auch den Wert
dieser Gegenstände.
Weiterhin enthält der Paß außer einer Blattseite, auf der in
verschiedenen Sprachen Vorschriften über den Gebrauch und die Aus-
füllung enthalten sind, eine Anzahl von Seiten, die dazu bestimmt
sind, auf ihnen der Reihe nach die Einreise in einen Staat und das
Verlassen eines Staates zu vermerken. Diese lezten Seiten sind ge-
locht und bestehen aus dem Stock [souehe, Stammblatt] und dem
Abschnitt [volet].
Die Abschnitte [volets] werden durch die Einnehmer der Einfuhr-
und Wiederausfuhrdienststellen herausgenommen und eingezogen, nach-
dem diese in dem Paß die notwendigen Vermerke gemacht haben.
§ 27. Die Pässe sind, außer in den Niederlanden, gültig in
Belgien, Dänemark, England, Frankreich, Italien, Norwegen,
Spanien, Sehweden und in der Sehweiz. Sie können für mehrere
Reisen verwendet werden.
Da hierzulande von einem Einwohner, der für sein Motorfahr-
zeug keine Sicherheit stellen will, der Bessitß eines Nationalitätsaus-
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weises, der durch einen Paß nicht ersezt werden kann, gefordert wird,
dürfen die für Einwohner des Reichs ausgestellten Pässe nicht zur Einfuhr
visiert werden. Wenn die Beteiligten es beantragen, können die CGinnehmer
]Jolche Pässe indessen für die Ausfuhr vissieren. Die betreffenden
Ausgangsabschnitte [volets de sortie] müssen in diesem Falle heraus-
genommen und können sogleich vernichtet werden, es sei denn, daß
es den Anschein hat, daß der Paß zu Unrecht dennoch auch bereits
für die Einfuhr hierzulande visiert war.
Die Einnehmer sollen darauf halten, zu beachten, daß ein Paß,
der in einem Land, daß die Pässe anerkennt, zur Einfuhr visiert ist,
in demselben Land auch bei der darauf erfolgten Ausfuhr visiert wird.
Der Wert der Motorfahrzeuge ist in den Pässen häufig in fremder
Währung angegeben. Bei der Einforderung von etwa gesschuldetem
Einfuhrzoll haben die Einnehmer in diesem Fall die Werte in nieder-
ländische Währung umzurechnen, und zwar zu dem letzten bekannten
Wechselkurs der betreffenden Geldssorte. Ist der auf diese Weise be-
rechnete Wert erheblich geringer als derjenige, der bei der Beschau
für die Fahrzeuge veranschlagt worden ist, dann ist die Visierung zu
verweigern.
Sind auf Grund der Visierungen eines Passes, der einem Nicht-
Reichseinwohner ausgestellt ist, in allen zuvor bereits durchfahrenen
Ländern die erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt, dann visiert der Ein-
nehmer der Grenzdienststelle, nachvem er das Motorfahrzeug auf die
dafür gegebene Beschreibung hin geprüft hat, das Stammblatt [stok]
und den Einreiseabschnitt [volet d’entrée], zieht den letzteren ein
und vermerkt auf dem folgenden Ausreiseabschnitt [volet de sortie]
auf der dritten Zeile den Namen seiner Dienststelle ein.
Stimmt das Motorfahrzeug mit der von ihm in dem Passe ge-
gebenen Beschreibung nicht überein, oder sieht der Einnehmer den in
dem Passse angegebenen Wert nicht als genügend an, oder scheint es
ihm, als ob der Paß auf den Namen eines Reichseinwohners aus-
gestellt ist, dann wird die Person, die das Motorfahrzeug einführt,
so behandelt, als ob sie keinen Paß vorlegen könnte.
Was bei der Wiederausfuhr eines Motorfahrzeugs an der letzten
Dienststelle geschehen muß, wird durch den Inhalt des Passes voll-
ständig angegeben.
§ 28. Die Einnehmer führen in einem mit der Feder anzu-
legenden Verzeichnis I Buch über die bei ihnen eingegangenen Einzel-
abschnitte [,„volets d'entrée“].
In diesem Verzeichnis wird angegeben:
a) die laufende Nummer der Eintragung;
b) die Nummer des Passes; .
e) der Tag, an dem die Gültigkeit des Passes abläuft:
d) der Name der Gesellschaft, die ihn ausgestellt hat;
e) die Arl des Motorfahrzeugs (Kraftwagen oder Motorfahrrad);
k) der Zeitpunkt der Einfuhr;
g) der Zeitpunkt der Wiederausfuhr des Motorfahrzeugs (aus-
zufüllen nach Empfang des volet de sortie);
h) der Zeitpunkt, an dem der Nichteingang des Ausgangs-
abschnitts [volet de sortie] dem Departement berichtet und an
dem der Eingangsabschnitt [volet d’entrée] dorthin eingesandt
worden ist;
i) der Zeitpunkt, an dem wiederholt Bericht an das Departement
über den Nichteingang des Ausgangsabschnitts [volet de
sortie] dorthin gbgesandt worden ist;
i) Bemerkungen.
In einem ebenfalls mit der Feder anzulegenden Verzeichnis V
werden die bei der Wiederausfuhr von Motorfahrzeugen eingegangenen
Ausgangsabschnitte [„volets de sortie“] aufgezeichnet, soweit sie aus