Full text: Niederlande

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Pässen entnommen sind, die auch bereits vor der Einfuhr hierzulande 
visiert worden sind. 
In diesem Verzeichnis wird angegeben: 
a) bis e), dieselben Einzelheiten, wie sie zur Aufnahme in das 
Vetzeichnis J angegeben sind; 
k) die Einfuhrdienststelle; 
g) der Zeitpunkt der Wiederausfuhr ; ö 
h) der Zeitpunkt der Absendung des Ausgangsabschnitts [volet 
de sortie]; 
i) Bemerkungen. 
Der Cinnehmer übersendet einen so durch ihn eingezogenen 
Ausgangsabschnitt [,„volet de sortie“ stets sofort seinem Amtsgenossen 
bei der Dienststelle, über die das Motorfahrzeug eingeführt worden 
ist. Nachdem dieser die Spalte g des Verzeichnisses J ausgefüllt hat, 
streicht er die Nummer der Eintragung in diesem Verzeichnis mit 
roter Tinte durch. 
Wenn längstens 30 Tage nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer 
eines Passes der Ausgangsabschnitt [,„volet de sortie“] bei dem 
Cinnehmer nicht eingegangen ist, durch den der Eingangsabschnitt 
!1,„jvolet d’entrée“] eingezogen worden ist, dann gibt dieser unter Ein- 
sendung des letztgenannten Abschnitts [,„volet‘“] dem Finanzdepartement 
[Abt. Einfuhrzölle) hiervon Kenntnis, das für die Ginforderung des 
Cinfuhrzolls Sorge trägt. In dieser Mitteilung muß der in dem 
vierten Absat des § 27 berechnete Wert in niederländischer Währung 
angegeben werden. 
Wenn der Einnehmer innerhalb eines Jahres nach der Ein- 
sendung der im vorigen Absatz erwähnten Mitteilung noch keine Nach- 
richt erhalten hat, daß der Paß als erledigt bezeichnet, oder auch, 
daß dessen Gültigkeitsdauer verlängert worden ist, gibt er, unter An- 
führung des Zeitpunkts und der Nummer der Milteilung, erneut dem 
Departement von dem Nichteingang des Ausgangsabschnitts [volet 
de sortie] Kenntnis. 
§ 29. Die Eingangsabschnitte [,jvolets d’entrée“] und. die 
Ausgangsabschnitte [,jvolets de sortie] werden bei dem Verzeichnis J 
aufbewahrt. 
Für die Vernichtung der Verzeichnisse J und V und der dazu- 
gehörenden Belege gelten die Vorschristen des § 25 Buchstabe c' des 
Erlasses vom 6. Dezember 1915 Nr. 85 (Verzameling Nr. 601). 
Den Jnspektoren wird aufgetragen, alles, was die Behandlung 
der Pässe betrifft, genau zu beaufsichtigen. Insbesondere wird ihre 
Aufmerksamkeit auf die umgehende Einsendung der eingezogenen Aus- 
gangsabschnitte [volets de sortie] an die Einfuhrdienststellen und 
auf die rechtzeitige Ginsendung der nicht erledigten Eingangsabschnitte 
[volets d'entrée] an das Departement hingelentt. 
Auch die Direktoren haben sich bei Gelegenheit ihrer Besuche 
bei den Diensistellen von der richtigen Ausführung der gegebenen 
Vorschriften zu überzeugen. 
§ 30. Die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausweisen [trip- 
tieken] und Pässen [carnets] ist erteilt an: 
den Algemeenen Nederlandseken Wietrijdersbond, Loeristen- 
bond voor Nederland, mit dem Sitz in s-Gravenhage; 
de Koninklijke Nederlands.he Automobiel-Club mit dem Sitz 
in s.Gravenhage; 
de Koninklijke Nederlandsche Motorwielrijdersvereeniginy, 
Moturrijdersbond voor Nederland, mit dem Sit in Haarlem. 
Der Algemeene Nederlandsche Wrietlrijders Bond, Toeristen- 
hond voor Nederlan:l, hat seine Befugnis zur Ausstellung von Aus- 
weisen [triptieken] und Pässsen [carnets de passages en douanesl| 
Für Motorfahrzeuge an folgende Gessellschaften übertragen: 
Allgemeiner Deutscher Automobil-Olub, in München; 
Deutscher Radfahrerbund E. V., in Essen-Ruhkr. 
Deutseher Touring Olub, in München; 
Ligue Vélocrpédrque Belge, in Luik; 
Touring Olub de lielgique, in Brüssel; 
Union Vétloeipédique de France, in Paris; . 
Touring Club de France, in Paris; 
Dyelists' Touring Olub, in London; 
Automobile Association in London; 
Desterreiekiseher Touring Club, in Wien; 
Svenska Turist Föreningen, in Stockholm; 
Touring Club Luxembourgeois, in Luxemburg; 
Touring Olub Suisse, in Genf; 
Touring Club Italiano, in Mailand; 
JF'orenede Danske Motorejere, in Kopenhagen. 
Der «kconinklijcze Nederlandsche Automobiel Club hat seine 
Befugnis zur Ausstellung von Ausweisen [triptieken] und Pässen 
[earnets] übertragen an den: 
Automobil Club von Deutschland, in Berlin; 
Royal Automobile Club de Belgique in Brüssel 
Automobile Club de France, in Paris; 
Royal Automobile Club, in London; 
Oesterreiehischer Automobil Club, in Wien; 
Magyar Automobit Club, in Budapest; 
elutomobile Club de Suisse, in Genf; 
Touring Olub Italiano, in Mailand; 
Automobile Club Impérial de Russie, in Petrograd / Lenin- 
grad) ; 
Kungl. Automobil Iclubben, in Stockholm; 
Kongelik Norsk Automobil Klub in Olrristiania (Oslo); 
Automobile Olub of America, in New Vork; 
Autoktub Republiky Ceskoslovenske, in Prag ; 
Real Automobil Club de Espaza, in Madrid; 
<Iutomobile Olub Koumaine, in Bukarest; 
Kongelik Dansk Automobil Klub, in Kopenhagen; 
Automobilklub Polski, in Warschau; 
Finlands Automobil Klutb, in Helsingfors. 
§ 31. Der Beante, der feststellt, daß die Bestimmung des vierten 
Absatzes des Art. 26 der Verordnung zur Anwendung gelangen muß, 
gibt hiervon, unter Angabe der nötigen Einzelheiten, seinem Inspektor 
schriftlich Kenntnis, der diese Mitteilung mit seinen Betrachtungen, 
durch Vermittlung des Direktors an die Abteilung Einfuhrzölle des 
Finanzdepartements übersendet. Der Inspeklor gibt hiervon gleich- 
zeitig unmittelbar ‘dem Einnehmer Kenntnis, über dessen Dienststelle 
das Motorfahrzeug zum erstenmal eingeführt worden ist. 
Der sechste Absatz des Artikel 26 der Verordnung bezieht sich ohne 
weiteres auf Motorfahrzeuge von Personen, die im Ausland ihren 
Wohnsitz haben, und die diese auch im Inlandsverkehr benötigen, und 
die dafür aus diesem Grund Einfuhrzoll entrichten müssen. Nach 
Gntrichtung des Einfuhrzolls kann einer solchen Person durch den 
Einnehmer, an dessen Dienststelle der Einfuhrzoll bezahlt worden ist, 
ein Ausweis ausgestellt werden, der dieselben Angaben wie ein 
Nationalitätsausweis enthält. Bei der Ausstellung dieses Ausweises 
kann das Muster J. V. D. Nr. 69 verwendet werden, worin das Wort 
„Nationaliteitsbewijs“ [Nationalitätsausweis] in „„Bewijs“ [Aus- 
weis] abgeändert, und der Name der Person, an die er ausgegeben 
ist, angegeben wird. Auf die so ausgestellten Ausweise finden die 
übrigen in dieser Anweisung gegebenen Vorschriften über die Aus- 
stellung der Nationalitätsausweise Anwenduna.
	        
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