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Pässen entnommen sind, die auch bereits vor der Einfuhr hierzulande
visiert worden sind.
In diesem Verzeichnis wird angegeben:
a) bis e), dieselben Einzelheiten, wie sie zur Aufnahme in das
Vetzeichnis J angegeben sind;
k) die Einfuhrdienststelle;
g) der Zeitpunkt der Wiederausfuhr ; ö
h) der Zeitpunkt der Absendung des Ausgangsabschnitts [volet
de sortie];
i) Bemerkungen.
Der Cinnehmer übersendet einen so durch ihn eingezogenen
Ausgangsabschnitt [,„volet de sortie“ stets sofort seinem Amtsgenossen
bei der Dienststelle, über die das Motorfahrzeug eingeführt worden
ist. Nachdem dieser die Spalte g des Verzeichnisses J ausgefüllt hat,
streicht er die Nummer der Eintragung in diesem Verzeichnis mit
roter Tinte durch.
Wenn längstens 30 Tage nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer
eines Passes der Ausgangsabschnitt [,„volet de sortie“] bei dem
Cinnehmer nicht eingegangen ist, durch den der Eingangsabschnitt
!1,„jvolet d’entrée“] eingezogen worden ist, dann gibt dieser unter Ein-
sendung des letztgenannten Abschnitts [,„volet‘“] dem Finanzdepartement
[Abt. Einfuhrzölle) hiervon Kenntnis, das für die Ginforderung des
Cinfuhrzolls Sorge trägt. In dieser Mitteilung muß der in dem
vierten Absat des § 27 berechnete Wert in niederländischer Währung
angegeben werden.
Wenn der Einnehmer innerhalb eines Jahres nach der Ein-
sendung der im vorigen Absatz erwähnten Mitteilung noch keine Nach-
richt erhalten hat, daß der Paß als erledigt bezeichnet, oder auch,
daß dessen Gültigkeitsdauer verlängert worden ist, gibt er, unter An-
führung des Zeitpunkts und der Nummer der Milteilung, erneut dem
Departement von dem Nichteingang des Ausgangsabschnitts [volet
de sortie] Kenntnis.
§ 29. Die Eingangsabschnitte [,jvolets d’entrée“] und. die
Ausgangsabschnitte [,jvolets de sortie] werden bei dem Verzeichnis J
aufbewahrt.
Für die Vernichtung der Verzeichnisse J und V und der dazu-
gehörenden Belege gelten die Vorschristen des § 25 Buchstabe c' des
Erlasses vom 6. Dezember 1915 Nr. 85 (Verzameling Nr. 601).
Den Jnspektoren wird aufgetragen, alles, was die Behandlung
der Pässe betrifft, genau zu beaufsichtigen. Insbesondere wird ihre
Aufmerksamkeit auf die umgehende Einsendung der eingezogenen Aus-
gangsabschnitte [volets de sortie] an die Einfuhrdienststellen und
auf die rechtzeitige Ginsendung der nicht erledigten Eingangsabschnitte
[volets d'entrée] an das Departement hingelentt.
Auch die Direktoren haben sich bei Gelegenheit ihrer Besuche
bei den Diensistellen von der richtigen Ausführung der gegebenen
Vorschriften zu überzeugen.
§ 30. Die Ermächtigung zur Ausstellung von Ausweisen [trip-
tieken] und Pässen [carnets] ist erteilt an:
den Algemeenen Nederlandseken Wietrijdersbond, Loeristen-
bond voor Nederland, mit dem Sitz in s-Gravenhage;
de Koninklijke Nederlands.he Automobiel-Club mit dem Sitz
in s.Gravenhage;
de Koninklijke Nederlandsche Motorwielrijdersvereeniginy,
Moturrijdersbond voor Nederland, mit dem Sit in Haarlem.
Der Algemeene Nederlandsche Wrietlrijders Bond, Toeristen-
hond voor Nederlan:l, hat seine Befugnis zur Ausstellung von Aus-
weisen [triptieken] und Pässsen [carnets de passages en douanesl|
Für Motorfahrzeuge an folgende Gessellschaften übertragen:
Allgemeiner Deutscher Automobil-Olub, in München;
Deutscher Radfahrerbund E. V., in Essen-Ruhkr.
Deutseher Touring Olub, in München;
Ligue Vélocrpédrque Belge, in Luik;
Touring Olub de lielgique, in Brüssel;
Union Vétloeipédique de France, in Paris; .
Touring Club de France, in Paris;
Dyelists' Touring Olub, in London;
Automobile Association in London;
Desterreiekiseher Touring Club, in Wien;
Svenska Turist Föreningen, in Stockholm;
Touring Club Luxembourgeois, in Luxemburg;
Touring Olub Suisse, in Genf;
Touring Club Italiano, in Mailand;
JF'orenede Danske Motorejere, in Kopenhagen.
Der «kconinklijcze Nederlandsche Automobiel Club hat seine
Befugnis zur Ausstellung von Ausweisen [triptieken] und Pässen
[earnets] übertragen an den:
Automobil Club von Deutschland, in Berlin;
Royal Automobile Club de Belgique in Brüssel
Automobile Club de France, in Paris;
Royal Automobile Club, in London;
Oesterreiehischer Automobil Club, in Wien;
Magyar Automobit Club, in Budapest;
elutomobile Club de Suisse, in Genf;
Touring Olub Italiano, in Mailand;
Automobile Club Impérial de Russie, in Petrograd / Lenin-
grad) ;
Kungl. Automobil Iclubben, in Stockholm;
Kongelik Norsk Automobil Klub in Olrristiania (Oslo);
Automobile Olub of America, in New Vork;
Autoktub Republiky Ceskoslovenske, in Prag ;
Real Automobil Club de Espaza, in Madrid;
<Iutomobile Olub Koumaine, in Bukarest;
Kongelik Dansk Automobil Klub, in Kopenhagen;
Automobilklub Polski, in Warschau;
Finlands Automobil Klutb, in Helsingfors.
§ 31. Der Beante, der feststellt, daß die Bestimmung des vierten
Absatzes des Art. 26 der Verordnung zur Anwendung gelangen muß,
gibt hiervon, unter Angabe der nötigen Einzelheiten, seinem Inspektor
schriftlich Kenntnis, der diese Mitteilung mit seinen Betrachtungen,
durch Vermittlung des Direktors an die Abteilung Einfuhrzölle des
Finanzdepartements übersendet. Der Inspeklor gibt hiervon gleich-
zeitig unmittelbar ‘dem Einnehmer Kenntnis, über dessen Dienststelle
das Motorfahrzeug zum erstenmal eingeführt worden ist.
Der sechste Absatz des Artikel 26 der Verordnung bezieht sich ohne
weiteres auf Motorfahrzeuge von Personen, die im Ausland ihren
Wohnsitz haben, und die diese auch im Inlandsverkehr benötigen, und
die dafür aus diesem Grund Einfuhrzoll entrichten müssen. Nach
Gntrichtung des Einfuhrzolls kann einer solchen Person durch den
Einnehmer, an dessen Dienststelle der Einfuhrzoll bezahlt worden ist,
ein Ausweis ausgestellt werden, der dieselben Angaben wie ein
Nationalitätsausweis enthält. Bei der Ausstellung dieses Ausweises
kann das Muster J. V. D. Nr. 69 verwendet werden, worin das Wort
„Nationaliteitsbewijs“ [Nationalitätsausweis] in „„Bewijs“ [Aus-
weis] abgeändert, und der Name der Person, an die er ausgegeben
ist, angegeben wird. Auf die so ausgestellten Ausweise finden die
übrigen in dieser Anweisung gegebenen Vorschriften über die Aus-
stellung der Nationalitätsausweise Anwenduna.