Full text: Niederlande

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In Berücksichtigung des bei Artikel 20 des Tarifgeseßzes Be- 
stimmten können die Einnehmer sich troßdem für ermächtigt halten, 
für diese letzteren Gegenstände Durchgangspässse [transito-paspoorten] 
auszustellen, welche Urkunden dann aber ihrem ganzen Umfang nach 
durch die Ausfuhr erledigt werden müssen, soweit nicht auf Grund 
des Artikel 87 des allgemeinen Gesetzes für das Ganze oder für einen 
Teil von der Durchfuhr abgesehen wird. 
§ 39. Wenn an den Mustern oder Proben keine Erkennungs- 
zeichen angebracht werden können, so besteht kein Bedenken dagegen, 
daß der Inhalt jeder Musterkiste auf einer Liste beschrieben wird, 
und daß diese, nachdem sie mit einem oder mehreren Siegeln und der 
Unterschrift des zuständigen Beamten versehen worden ist, auf die 
Innenseite des Umschlags geheftet wird [in den Umschlag einge- 
heftet wird]. 
Die Beamten können sich für die Feststellung der Nämlichkeit der 
Waren gegebenenfalls mit den Erkennungszeichen begnügen, die durch 
die ausländische Zollverwaltung an den Waren angebracht worden 
sind, vorausgesetzt, daß die Muster von einer Liste (Musterpaß) be- 
gleitet sind, die durch diese Zollverwaltung beglaubigt ist, und auf 
der die Waren ordnungsgemäß beschrieben sind. 
Durch ausländische Zollbeamte an den Waren angebrachte Er- 
kennungszeichen dürfen hierzulande auf keinen Fall abgenommen 
werden. Wenn diese, nach dem Urteil der Beamten, für die Bestim- 
mung der Nämlichkeit der Waren bei der Ausfuhr hierzulande keine 
genügende Gewähr bieten, so versehen sie die Waren außerdem mit 
niederländischen Erkennungszeichen. 
Artikel 11, g§ 40. Zwischen den Bestimmungen der Artikel 32 
Fr gave h bis einschließlich 38 der Verordnung und denjenigen der 
soyietrtitels, Königlichen Veroronung vom 14. März 1923 (staats- 
des Geseßes bla Nr. 73, Verrameling Nr. 2028), die mit dem 
ther visttattttie vollständigen Inkrafttreten des neuen Tarifgesetzes außer 
Kraft tritt, besteht insofern eine Verschiedenheit, als der in Artikel 34 
genannte Betrag von k 3 früher auf f 2 und die in Artikel 37 genannten 
Beträge von k 0,75, k 3 und k 7,50 früher entsprechend auf f 0,50, 
f 2 und k 5 festgeseßt waren. Unter Berücksichtigung des Umsstands, 
daß der allgemeine Erhebungshundertsaz von 5 v H in dem alten 
Gesetz durch das neue Tarifgesez auf 8 v H ‘erhöht worden ist, kamen 
auch die hiergenannten Beträge für eine Erhöhung in Frage. 
Die von den JInspektorn auf Grund des Erlasses vom 
6. April 1923, Nr. 188 (Verzameling Nr. 2029), erlassenen Vor- 
schriften sollen im allgemeinen nur insoweit abgeändert werden, als 
es sich um die vorerwähnten Beträge handelt. 
§ 41. Die von den Inspektoren den mit der Eingangsabfertigung 
"inklaring, Einklarierung] beauftragten Beamten zu gebenden allgemeinen 
Vorschriften über die Bestimmung des zum Gebrauch an Bord von an- 
kommenden See- und Flußschiffen freizulasssenden Schiffsvorrats und 
Schiffsbedarfs, sollen, soweit nötig, der Art, Größe, Herkunft und Be- 
stimmung des Fahrzeugs, ferner der Anzahl und den mit Alter, Ge- 
schlecht und Nationalität verschiedenen Bedürfnissen der Mitfahrenden 
(Besatzung und Reisenden) sowie der Reise: und Aufenthaltsdauer 
hierzulande Rechnung tragen. Was die Aufenthaltsdauer anbelangt, 
so ist, wenn das Schiff nicht, wie es wohl mit den meisten fremden 
Fahrzeugen der Fall sein wird, die Bestimmung hat (gegebenenfalls 
nach Löschung und Ladung), unmittelbar wieder auszulaufen, nur die 
Reise in Betracht zu ziehen, die mit der Löschung des letzten Teils 
der eingebrachten Ladung endet. 
§ 42. Bei der Festsezung der in Artikel 34 der Verordnung ge- 
nannten Höchstmengen ist an eine längste Reisedauer von ungefähr 
einer Woche und an Unisstände gedacht, unter denen der Verbrauch der 
allergrößte ist. Bei Wein ist zum Beispiel mit französischen Schiffen 
gerechnet, auf denen die Schiffsführer verpflichtet sind, täglich ein 
gesetzlich festgesetztes Maß zur Verfügung jedes Gliedes der Besazung 
zu stellen. Übrigens braucht von Wein usw. und insbesondere von 
Branntwein nicht mehr freigegeben zu werden, als vernünftigerweise 
nötig ist. Für Branntwein wird in der Regel 1/4 Liter für die Woche 
und für den Kopf reichlich genug sein. 
Vor allem ist an den Flußläufen Beschränkung erwünscht. Als 
Regel für eine Reise von einer Woche sind die daselbst freizulasssenden 
Mengen auf den Kopf festzuseßgen auf 1 Liter Wein, 1/4 Liter Brannt- 
wein (für Schiffe mit kleiner Besatzung, wie Schleppboote, vielleicht auf 
1/2 Liter zu erhöhen), 8 Liter Bier, 1 kg Zucker, 3 kg Fleisch oder 
Speck, 50 Zigarren oder eine entsprechende Menge Zigaretten oder 
Tabak (also beispielsweise 25 Zigarren und 50 Zigaretten, oder 20 
Zigarren und je 3 hg Tabak) und 2 kg zuckerhaltige Waren oder 
haltbar gemachte Lebensmittel [Konserven]. 
Für wenig belastete und für [zoll-]freie nur der statistischen Ge- 
bühr unterworfene Waren ist eine ängstliche Bemessung der zur 
freien Verfügung zu stellenden Mengen nicht nötig. Für Schiffs- 
bedarf, wie Steinkohlen, Motoröl, Schmieröl u. dgl. wird eine Be- 
grenzung also in der Regel unterbleiben können. 
Was die Reisenden anlangt, so sei noch darauf hingewiesen, daß 
diese Regelung sich nicht auf ihre persönlichen, als Reisegepäck zu be- 
handelnden Güter bezieht, sondern auf den ihnen zur Verfügung zu 
stellenden Mundvorrat usw. 
§ 43. Was die frei, in unbegrenzten Mengen wieder einzu- 
lassenden Waren anlangt, die zuvor ohne Abschreibung oder Rücker- 
stattung aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind, so ist in 
erster Linie an die auf Flüssen hereinkommenden Reisendenschiffe mit 
wechselweise zu versiegelnden und entsiegelnden niederländischen und 
deutschen oder belgischen Vorratsschränke gedacht. Bei unverlchter 
Versiegelung kann bei der Wiedereinfuhr der Inhalt der niederlän- 
dischen Vorratsschränke also frei eingelassen werden. Ist die nieder- 
ländische Versiegelung durch die ausländische Zollverwaltung ver- 
lezt, so begegnet die freie Zulassung auch keinen Bedenken, wenn 
eine Bescheinigung dieser Zollverwaltung vorgelegt wird, daß dem 
Inhalt des Schrankes auf fremdem [Staats-]gebiet nichts zugefügt 
worden ist. 
Wenn bei dem Auslaufen von Motorsschiffen eine übermäßige 
Menge Petroleum oder Benzin an Bord ist, kann auch der Schiffer 
deren freie Wiedereinfuhr dadurch sicherstellen, daß er bei dem Aus- 
laufen eine Anmeldung J in doppelter Ausfertigung einreicht, wovon 
ihm ein Stück nach amtlicher Visierung unter Angabe ves Befundes 
zurückzugeben ist. Die bei der Abfahrt vorgefundene Menge ist dann 
bei der Wiederankunft gegen Vorlegung der so bescheinigten An- 
meldung frei einzulassen. Die Versiegelung der Brennstofftanks oder 
fässer bei der Ausreise erscheint in diesem Fall nicht nötig. 
§ 44. In den für die nicht freigegebenen Schiffsvorräte einzu- 
reichenden Anmeldungen zur Ein- oder Durchfuhr muß angegeben 
werden, daß es sich um überschüssige Vorräte handelt. Vorlegung 
des Vorratsverzeichnisses ist bei der Ginreichung dieser Anmeldungen 
bei der Einnehmedienststelle nicht nötig. Es steht dem Beteiligten 
auch frei, diese Anmeldungen zu machen, ehe die Vorratsverzeichnisse 
dem die Beschau vornehmenden Beamten übergeben sind. Diese 
schreiben die vor oder nach der Einreichung für die überschüssigen 
Vorräte oder einen Teil davon in der Eingangsabfertigungsstelle 
[kantore van inklaring, Einklarierungsstelle] erhaltenen Urkunden 
'einschließlich der von dieser Stelle bearbeiteten Anmeldungen in A. und C
	        
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